13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/43
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3511/85 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1985
zur Aufhebung der Zusatzbeträge für Eieralbumin und Milchalbumin
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsre
gelung für Eieralbumin und Milchalbumin ('), geändert
durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbe
sondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Für bestimmte in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2783/75 genannte Erzeugnisse sind durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2974/85 der Kommission vom 24. Oktober
1985 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Eieralbumin
und Milchalbumin (3) Zusatzbeträge festgesetzt worden .
Die laufende Überprüfung der Angaben, die der Feststel
lung der durchschnittlichen Angebotspreise für die
genannten Erzeugnisse zugrunde liegen , hat ergeben , daß
die Angebotspreise frei Grenze bei diesen Erzeugnissen
nicht mehr den Einschleusungspreis unterschreiten . Die
Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2783/75 liegen nicht vor. Die in der Verord
nung (EWG) Nr. 2974/85 festgesetzten Zusatzbeträge
müssen daher aufgehoben werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2974/85 wird aufgehoben .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13 . Dezember 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 12 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 104 .
(2) ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979, S. 17 .
(3 ABl . Nr. L 285 vom 25 . 10 . 1985, S. 52 .
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