Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3512/83 der Kommission vom 13. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 betreffend die Vorausfestsetzung der Erstattung für den in bestimmten Milcherzeugnissen enthaltenen Anteil Zucker
Amtsblatt Nr. L 351 vom 14/12/1983 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0018
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0146
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3512/83 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1983
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 betreffend die Vorausfestsetzung der Erstattung für den in bestimmten Milcherzeugnissen enthaltenen Anteil Zucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 664/83 (4), bestimmt, daß die Anträge auf eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für eines der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse, die an einem Donnerstag eingereicht werden, als am ersten Werktag danach eingereicht gelten.
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 kann für den den Erzeugnissen der Tarifstelle 04.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs zugesetzten Teil Zucker die Lizenz auf Antrag des Beteiligten nur für den Teil Zucker erteilt werden.
Der Donnerstag ist kein ausschlaggebender Tag für die Anpassung der Höhe der Erstattungen im Zuckersektor, und da diese Höhe häufiger als im Milchsektor geändert wird, ist die Möglichkeit wieder einzuführen, die Erstattung für den den betreffenden Erzeugnissen zugesetzten Teil Zucker am Donnerstag im voraus festzusetzen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
An Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 wird folgender Unterabsatz angefügt:
»Falls jedoch gemäß Artikel 13 die Anträge auf Ausfuhrlizenzen nur die Vorausfestsetzung des Teilbetrags Zucker betreffen, der in einem der Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten ist, gilt der erste Unterabsatz betreffend den Donnerstag nicht."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 56.
(3) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.
(4) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1983, S. 13.
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