14. 12. 83Nr. L 351 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3515/83 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1983
über den Verkauf durch Ausschreibung für die Ausfuhr nach Tunesien von
Oliventresteröl aus Beständen der italienischen Interventionsstelle
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der
Kommission vom 29. November 1979 über gemein
same Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstat
tungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
519/83 Q, legt fest, welche Beweise zum Nachweis der
Einfuhr in ein Drittland erbracht werden müssen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Fette —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des
Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1413/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2754/78
des Rates (3) wird das Olivenöl aus Beständen der
Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung
verkauft.
Die italienische Interventionsstelle hat in Anwendung
von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr.
136/66/EWG ab Wirtschaftsjahr 1975/76 umfang
reiche Mengen Olivenöl aufgekauft.
In der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 der Kommis
sion (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2041 /83 (^ ist der Verkauf von Olivenöl durch
Ausschreibung auf dem Markt der Gemeinschaft und
zur Ausfuhr geregelt worden .
In Anbetracht der Lage des tunesischen Marktes gibt
es gegenwärtig Möglichkeiten zur Ausfuhr von Oliven
tresteröl nach diesem Land .
Die Gemeinschaft verfügt über erhebliche Mengen
Oliventresteröl im Besitz der italienischen Interven
tionsstelle . Bestimmte dieser Mengen sind seit
mehreren Wirtschaftsjahren eingelagert. Folglich ist
der Verkauf des betreffenden Oliventresteröls im
Rahmen einer Ausschreibung vorzunehmen und
gleichzeitig Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verord
nung aufzuheben, der vorsieht, daß das ausgeführte Öl
unmittelbar genießbar sein muß .
Der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, daß für
die Händler der Gemeinschaft dieselben Wettbewerbs
bedingungen gelten wie für die Händler der Dritt
länder. Für die im Rahmen dieser Verordnung
verkauften Öle darf deshalb weder die Ausfuhrerstat
tung gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr.
136/66/EWG noch die in Artikel 11 derselben Verord
nung vorgesehene Verbrauchsbeihilfe gewährt werden .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die italienische Interventionsstelle ^Azienda di Stato
per gli interventi nel mercato agricolo", nachstehend
„AIMA" genannt, eröffnet gemäß dieser Verordnung
und der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 eine
Ausschreibung, um rund 2 000 Tonnen Oliventresteröl
für die Ausfuhr nach Tunesien zu verkaufen . Abwei
chend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2960/77 muß das vorgenannte Oliventresteröl
ohne genießbar gemacht worden zu sein ausgeführt
werden .
Artikel 2
Die Ausschreibung wird am 15. Dezember 1983 veröf
fentlicht.
Die zum Verkauf angebotenen Partien Öl sowie der
Einlagerungsort werden von der AIMA an ihrem Sitz
in der via Palestro 81 , Rom, Italien, bekanntgegeben .
Eine Durchschrift der genannten Ausschreibung wird
der Kommission unverzüglich übermittelt .
Artikel 3
Die Angebote müssen der AIMA, via Palestro 81 ,
Rom, Italien, spätestens am 16. Januar 1984 um 14
Uhr (Ortszeit) zugehen .
Artikel 4
( 1 ) Die Angebote erfolgen für ein Öl mit einem
Säuregehalt von 15 Grad.(') ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66.
(2) ABl . Nr. L 162 vom 12. 6 . 1982, S. 6 .
O ABl . Nr. L 331 vom 28 . 11 . 1978, S. 13 .
(4) ABl . Nr. L 348 vom 30. 12. 1977, S. 46 .
O ABl . Nr. L 200 vom 23 . 7. 1983, S. 25 .
(«) ABl . Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1 .
O ABl . Nr. L 58 vom 5. 3 . 1983, S. 5.
14. 12. 83 Nr. L 351 / 15Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 7
Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77
genannte Kaution beträgt 9,50 ECU je 100 Kilo
gramm.
Die in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2960/77 genannte Kaution beträgt 100 ECU je 100
Kilogramm Oliventresteröl .
Artikel 8
(2) Wenn das zugeschlagene Öl einen anderen
Säuregehalt hat als den, für den das Angebot unter
breitet worden ist, so ist der zu zahlende Preis gleich
dem Angebotspreis , der für jeden Grad Säuregehalt
oder Teil eines Säuregrads von mehr oder weniger als
15 Grad um 2 682 Lire gesenkt oder erhöht wird .
Artikel 5
Der Mindestverkaufspreis für Oliventresteröl mit 15
Grad wird auf 50 000 Lit/ 100 kg festgesetzt.
Artikel 6
Das öl wird von der AIMA spätestens am 23 . Januar
1984 verkauft.
Die AIMA übermittelt den Einlagerungsstellen das
Verzeichnis der nicht zugeteilten Partien .
Das in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77
vorgesehene Lagergeld beträgt 3 500 Lire je 100 Kilo
gramm.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 13 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
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