Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3517/83 des Rates vom 12. Dezember 1983 zur Festsetzung der Auslösungspreise für Tafelwein für die Zeit vom 16. Dezember 1983 bis zum 31. August 1984
Amtsblatt Nr. L 351 vom 14/12/1983 S. 0019 - 0019
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3517/83 DES RATES
vom 12. Dezember 1983
zur Festsetzung der Auslösungspreise für Tafelwein für die Zeit vom 16. Dezember 1983 bis zum 31. August 1984
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für alle Weinarten, für die ein Orientierungspreis festgesetzt wird, muß jährlich unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Faktoren ein Auslösungspreis festgesetzt werden.
Die Qualität der Ernte des Wirtschaftsjahres 1983/84 muß allgemein als gut angesehen werden.
Die Preise für die Tafelweinarten R I und R II sind zwar insgesamt gestiegen, liegen jedoch noch unter dem Auslösungspreis. Auch bei den Preisen für Tafelwein der Art A I hat zwar insgesamt der vor mehreren Jahren einsetzende Anstieg angedauert, doch lagen sie am Ende des Wirtschaftsjahres unter dem Auslösungspreis. Der Sturz der Preise für die Tafelweinarten A II und A III noch unter den Auslösungspreis ist auf den aussergewöhnlichen Umfang der Ernte in den betreffenden Erzeugungsgebieten zurückzuführen. Die Notierungen der Tafelweinart R III, die aus den gleichen Gründen stark absanken, bewegten sich jedoch am Ende des Wirtschaftsjahrs weit über dem Auslösungspreis.
Die verfügbare Gesamtmenge ist wegen des erheblichen Umfangs der Ernte 1983 und der Bestände grösser als in einem durchschnittlichen Wirtschaftsjahr.
Die Höhe der Auslösungspreise muß den genannten Umständen Rechnung tragen. Es empfiehlt sich daher, die für das vergangene Wirtschaftsjahr festgesetzten Auslösungspreise anzuheben, ohne daß dadurch ein Produktionsanreiz entsteht.
Die Orientierungspreise sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1596/83 (3) für den Zeitraum vom 16. Dezember 1983 bis zum 31. August 1984 festgesetzt worden. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden die Auslösungspreise auf derselben Stufe festgesetzt und gelten für denselben Zeitraum wie die Orientierungspreise. Die Tafelweinarten, für die diese Preise gelten, sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 340/79 (4) bestimmt worden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zeit vom 16. Dezember 1983 bis zum 31. August 1984 werden die Auslösungspreise für Tafelwein wie folgt festgesetzt:
1.2 // // // Weinart // Auslösungspreis // // // R I // 3,19 ECU/% vol/hl // R II // 3,19 ECU/% vol/hl // R III // 49,84 ECU/hl // A I // 2,92 ECU/% vol/hl // A II // 65,13 ECU/hl // A III // 74,37 ECU/hl // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIMITIS
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48.
(3) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 51.
(4) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 60.
Top