Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3519/83 des Rates vom 12. Dezember 1983 über Maßnahmen für die aus den Nebenerzeugnissen von Olivenöl oder Oliventresteröl gewonnenen sauren Raffinationsöle
Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1983 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0021
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0150
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3519/83 DES RATES
vom 12. Dezember 1983
über Maßnahmen für die aus den Nebenerzeugnissen von Olivenöl oder Oliventresteröl gewonnenen sauren Raffinationsöle
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2551/83 (4), muß zur Ermöglichung der Kontrolle der von den anerkannten Betrieben abgefuellten Ölmengen jedem in der Gemeinschaft erzeugten Nebenerzeugnis der Raffination von Olivenöl und Oliventresteröl eine bestimmte Menge von anderen als Olivenerzeugnissen hinzugefügt werden.
Diese Kontrolle ist gegenwärtig nicht auf die sauren Raffinationsöle anwendbar, die aus Nebenerzeugnissen von Olivenöl und Oliventresteröl gewonnen werden.
Es besteht stets die Gefahr, daß die aus diesen sauren Raffinationsölen gewonnenen veresterten Öle, da sie die Merkmale des Olivenöls aufweisen, in betrügerischer Absicht als Olivenöl zum menschlichen Verzehr verwendet werden und deswegen in den Genuß der Verbrauchsbeihilfe kommen können. Um diese Gefahr auszuschalten, sollten die sauren Raffinationsöle wie die Nebenerzeugnisse der Raffination behandelt werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die aus Nebenerzeugnissen von Olivenöl oder Oliventresteröl gewonnenen sauren Raffinationsöle der Tarifstelle 15.10 C des Gemeinsamen Zolltarifs können der gleichen Behandlung wie Nebenerzeugnisse der Raffination von Olivenöl oder Oliventresteröl der Tarifstelle 15.17 B des Gemeinsamen Zolltarifs unterzogen werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIMITIS
(1) ABl. Nr. C 253 vom 21. 9. 1983, S. 4.
(2) Stellungnahme vom 18. November 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. L 331 vom 9. 12. 1980, S. 27.
(4) ABl. Nr. L 252 vom 13. 9. 1983, S. 8.
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