Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3527/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 zur Ermächtigung Griechenlands, die für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zollsätze vollständig auszusetzene
Amtsblatt Nr. L 369 vom 29/12/1982 S. 0026 - 0026
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3527/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 zur Ermächtigung Griechenlands, die für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zollsätze vollständig auszusetzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 der Kommission (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2921/82 (2), ist Griechenland ermächtigt worden, bis 31. Dezember 1982 die Zollsätze für die aus den übrigen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse des Rindfleischsektors vollständig auszusetzen. Die Marktlage für Rindfleisch in Griechenland ist weiterhin durch eine starke Nachfrage und hohe Preise gekennzeichnet. Folglich ist die zur Zeit bis zum 31. Dezember 1982 geltende Ermächtigung auf den 31. Januar 1983 zu verlängern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 wird das Datum »31. Dezember 1982" durch »31. Januar 1983" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1983.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 47 vom 20. 2. 1981, S. 20.
(2) ABl. Nr. L 304 vom 30. 10. 1982, S. 61.
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