Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3528/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Einführung von Schutzmaßnahmen, die auf nach Frankreich und ins Vereinigte Königreich eingeführtes Geschirr sowie Haushalts- oder Toilettengegenstände aus Steinzeug anwendbar sind, und zur Einstellung des Verfahrens einer Gemeinschaftsuntersuchung betreffend Gegenstände aus gewöhnlichem Ton
Amtsblatt Nr. L 369 vom 29/12/1982 S. 0027 - 0030
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3528/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur Einführung von Schutzmaßnahmen, die auf nach Frankreich und ins Vereinigte Königreich eingeführtes Geschirr sowie Haushalts- oder Toilettengegenstände aus Steinzeug anwendbar sind, und zur Einstellung des Verfahrens einer Gemeinschaftsuntersuchung betreffend Gegenstände aus gewöhnlichem Ton
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 14. April 1982 wurde die Kommission von der französischen Regierung davon unterrichtet, daß die Einfuhren von Geschirr und Haushalts- oder Toilettengegenständen aus Steinzeug und gewöhnlichem Ton mit Ursprung in bestimmten Drittländern, insbesondere Südkorea und Taiwan, zugenommen haben und unter Bedingungen erfolgen, die den entsprechenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen könnte. Die französischen Behörden haben bei dieser Gelegenheit darum gebeten, daß so bald wie möglich Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhren getroffen werden.
Dem französischen Antrag lag Beweismaterial für die Entwicklung der Einfuhren und der Bedingungen, unter denen sie erfolgen, insbesondere betreffend die Preise, bei.
Diese Beweise wurden für ausreichend gehalten, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Demzufolge veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung des Verfahrens einer Gemeinschaftsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Geschirr und Haushalts- oder Toilettengegenständen aus gewöhnlichem Ton (3) und Steingut (4) mit Ursprung in bestimmten Drittländern und begann mit ihrer Untersuchung.
Die Gemeinschaft hat die bekanntermassen betroffenen Einführer offiziell davon unterrichtet.
Die Gemeinschaft hat allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine mündliche Anhörung zu beantragen.
Zahlreiche Einführer haben die Gelegenheit wahrgenommen, ihre Ansichten schriftlich darzulegen; die Europäische Vereinigung der Keramik- und Glasgroßhandelsverbände und die Aussenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels haben eine Anhörung beantragt.
Im Namen der Verbraucher der betreffenden Waren in der Gemeinschaft wurden keinerlei Argumente vorgebracht.
Im Laufe ihrer Untersuchung war die Kommission bestrebt, alle ihr notwendig erscheinenden Informationen einzuholen und zu prüfen und hat bei folgenden Gesellschaften Kontrollen in deren Geschäftsräumen vorgenommen:
- Gemeinschaftshersteller:
- Renault, Argent-sur-Sauldre,
- S.A. des grès et poteries de Digoin, Digoin,
- Emile Henry & Fils, Marcigny,
- DENBY Pottery, Derby,
- Staffordshire Potteries, Stoke on Trent,
- Gerz GmbH, Sessenbach
- Ceramano Keramik - Vertrieb GmbH, Ransbach-Baumbach;
- Einführer:
- Société G.L., St.-Laurent-du-Var,
- Société Europe Import, Carros,
- S & I Bond Ltd, London,
- Glunz, Hamburg.
Der Preisvergleich bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1982.
Die Untersuchung zeigte, daß zwischen Gegenständen aus gewöhnlichem Ton und aus Steinzeug ein Unterschied zu machen ist.
Bei Gegenständen aus gewöhnlichem Ton sind die Einfuhren in die Gemeinschaft nur von 3 814 Tonnen im Jahr 1977 auf 4 614 Tonnen im Jahr 1981
gestiegen, nachdem sie 1980 einen Hoechststand von 5 662 Tonnen erreicht hatten. Ausserdem betrugen die Einfuhren im ersten Halbjahr 1982 nur 1 135 Tonnen, was aufs ganze Jahr bezogen im Vergleich zu den durchschnittlichen Einfuhren im Zeitraum 1979-1981 (d. h. 5 057 Tonnen jährlich) einen erheblichen Rückgang bedeutet.
Dementsprechend blieb der Marktanteil dieser Einfuhren in der Gemeinschaft stabil - 11,4 % im Jahr 1977, 11,5 % 1981 - und lag niemals über dem Hoechstanteil von 13,7 % im Jahr 1980.
Die Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren in der Gemeinschaft lagen häufig unter den von den Gemeinschaftsherstellern geforderten Preisen.
Zur Auswirkung dieser Einfuhren auf die Gemeinschaftsindustrie ergibt die Untersuchung der Kommission, daß die Gemeinschaftsproduktion von Gegenständen aus gewöhnlichem Ton von 42 445 Tonnen im Jahr 1977 auf 46 640 Tonnen im Jahr 1981 gestiegen ist, nachdem sie 1979 50 692 Tonnen erreicht hatte. Dementsprechend blieb auch der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller stabil - 1977 betrug er 88,6 % und 1981 88,5 %. Selbst in Frankreich, wo die Markteinbussen am stärksten waren, behielten die Gemeinschaftshersteller 1981 einen Anteil von 81,5 % des Regionalmarkts.
Somit ergibt das vorliegende Beweismaterial, daß die durch Billigeinfuhren von Gegenständen aus gewöhnlichem Ton in die Gemeinschaft verursachte Schädigung einzeln genommen nicht als schwerwiegend gelten kann.
Die Kommission hat daher entschieden, daß es nicht nötig ist, gegenüber den Einfuhren von Geschirr und Haushalts- oder Toilettengegenständen aus gewöhnlichem Ton mit Ursprung in Drittländern Schutzmaßnahmen zu treffen.
Unter diesen Umständen kann das Untersuchungsverfahren soweit es sich auf diese Waren aus gewöhnlichem Ton bezieht, eingestellt werden.
Bei den Waren aus Steinzeug hat die von der Kommission durchgeführte Untersuchung ergeben, daß die Einfuhren dieser Gegestände in die Gemeinschaft von 6 965 Tonnen im Jahr 1977 auf 33 769 Tonnen im Jahr 1980 gestiegen und 1981 - 30 517 Tonnen - sowie im ersten Halbjahr 1982 - 13 540 Tonnen - kaum zurückgegangen sind. Die jährlichen Zuwachsraten dieser Einfuhren in die Gemeinschaft belaufen sich somit durchschnittlich auf 44,7 % für den Zeitraum 1977-1981 und auf 31,2 % für den Zeitraum 1977-1982. Diese Steigerungstendenz setzte sich in Frankreich fort, wo die Einfuhren 1982 im Vergleich zu 1981 um 23,7 % zunahmen. Dementsprechend stieg der Marktanteil dieser Einfuhren in der Gemeinschaft von 20,8 % im Jahr 1977 auf 51,7 % im Jahr 1981.
Der Marktanteil war je nach Mitgliedstaat verschieden. Die Kommission verglich die Preise der Gemeinschaftshersteller »ab Werk" mit den Wiederverkaufspreisen der Einfuhren auf den wichtigsten betroffenen Märkten - Frankreich, Vereinigtes Königreich, Deutschland - auf der selben Handelsstufe, nämlich »ab Einführer"; dieser Preisvergleich fand während des Untersuchungszeitraums statt.
Um diesen Preisvergleich vornehmen zu können, hat die Kommission wegen der Vielzahl der im Handel befindlichen Ggenstände zum Gebrauch als Geschirr und Haushalts- oder Toilettengegenstände sowohl bei der Gemeinschaftsproduktion als auch bei den beanstandeten Einfuhren repräsentative Gruppen von Gegenständen ausgewählt.
Die Kommission hat den Faktoren, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigen, namentlich den Unterschieden bei den technischen und qualitativen Merkmalen der Gegenstände Rechnung getragen.
Aus dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial geht hervor, daß die Weiterverkaufspreise dieser Einfuhrwaren in der Gemeinschaft bis zu 67 % unter den Preisen lagen, die die Gemeinschaftshersteller verlangen.
Zu den Auswirkungen dieser Einfuhr von Gegenständen aus Steinzeug auf die Gemeinschaftsindustrie ergab die Untersuchung der Kommission, daß die Gemeinschaftsproduktion dieser Gegenstände, die 1977 30 182 Tonnen betrug, im Jahr 1979 nur auf 34 124 Tonnen gestiegen und 1981 wieder auf 30 937 Tonnen zurückging, während sich der Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum beträchtlich erhöhte und von 33 433 Tonnen im Jahr 1977 auf 58 974 Tonnen im Jahr 1981 anstieg.
Gleichzeitig fiel der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 79,2 % im Jahr 1977 im Jahr 1980 jäh auf 46,8 % zurück. 1981 konnten die Hersteller ihren Marktanteil nur durch eine Preissenkung wieder auf 48,3 % anheben.
Durch diese Preissenkung der Gemeinschaftshersteller und den seit 1979 andauernden Produktionsrückgang wurde ihre Rentabilität weitgehend untergraben, so daß die meisten Hersteller im Jahr 1981 und namentlich im ersten Quartal 1982 hohe Verluste hinnehmen mussten. Dadurch gingen auf Gemeinschaftsebene zwischen 1979 und 1982 15 % der Arbeitsplätze verloren.
Von den Herstellerländern innerhalb der Gemeinschaft sind Frankreich und das Vereinigte Königreich von diesen Billigpreiseinfuhren besonders betroffen. Die Einfuhren stiegen tatsächlich ganz erheblich in Frankreich - von 1 744 Tonnen im Jahr 1977 auf 7 820 Tonnen im Jahr 1981 und auf 4 838 Tonnen allein im ersten Quartal 1982 - und im Vereinigten Königreich - von 624 Tonnen im Jahr 1977 auf 6 774 Tonnen im Jahr 1981 und auf 2 520 Tonnen im ersten Halbjahr 1982. Besonders stark waren infolgedessen die Auswirkungen in Frankreich, wo der Marktanteil der Einfuhrwaren von 27 % im Jahr 1977 auf 62,9 % im Jahr 1981 stieg, und im Vereinigten Königreich, wo er sich im selben Zeitraum von 11,9 % auf 55,8 % erhöhte. Der darauf zurückzuführende Verlust an Arbeitsplätzen betrug zwischen 1979 und 1982 in Frankreich 9,1 % und im Vereinigten Königreich 25 %.
Andere Faktoren, die einzeln oder zusammen die Gemeinschaftsproduktion beeinträchtigen können, hat die Kommission nicht festgestellt.
Aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchung ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, daß die Schädigung der französischen und britischen Hersteller einzeln betrachtet als schwerwiegend zu gelten hat.
Dagegen dürfte die durch diese Einfuhren in den anderen Regionen der Gemeinschaft verursachte Schädigung derzeit keine Einleitung von Schutzmaßnahmen rechtfertigen.
Darüber hinaus hätte jegliche Verzögerung angesichts der kritischen Lage der französischen und britischen Hersteller schwer wiedergutzumachende Schäden zur Folge, so daß unverzueglich eingegriffen werden muß, um die Interessen der Gemeinschaft zu wahren.
Die Regierung des wichtigsten Ausfuhrlandes, Südkoreas, sowie die Vertreter der koreanischen und taiwanischen Ausfuhrgesellschaften sind von den wichtigsten Ergebnissen dieser Untersuchung und der Absicht der Kommission, notfalls Beschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet worden.
Während dieser Konsultationen gaben die Vertreter Südkoreas zu erkennen, daß ihre Industrie bereit sei, mit den französischen und britischen Produzenten in Verhandlungen über ein Selbstbeschränkungsabkommen einzutreten.
Mit einem derartigen Vorgehen würde jedoch das Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 umgangen, das die Beurteilung der durch Einfuhren der Gemeinschaftsindustrie zugefügten Schädigung und die Wahl geeigneter Abwehrmaßnahmen allein den Gemeinschaftsorganen vorbehält.
Diese Schutzmaßnahmen müssen in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft getroffen werden. Die Maßnahmen müssen somit für Einfuhren mit für Einfuhren mit Ursprung in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden Drittländern gelten, mit Ausnahme der Einfuhren im Rahmen von Freihandelsabkommen mit der Gemeinschaft.
Zweck dieser Maßnahmen muß es sein, die Einfuhren nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich auf mengen- und wertmässige Hoechstgrenzen zu beschränken, die die Schädigung begrenzen und die Gefahr einer neuen Schädigung abwenden. Folglich sind diese Hoechstgrenzen für Frankreich und das Vereinigte Königreich auf die 1979, 1980 und 1981 in diesen Mitgliedstaaten verzeichneten durchschnittlichen Mengen und Werte der Einfuhren mit Ursprung in den betreffenden Ländern festzusetzen, womit den üblichen internationalen Gepflogenheiten entsprochen wird -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für Geschirr- und Haushalts- oder Toilettengegenstände aus Steinzeug der Tarifstelle 69.12 B des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 69.12-20, muß bei der Einfuhr nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich eine von den französischen bzw. britischen Behörden ausgestellte Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden.
Diese Genehmigungen werden von den französischen Behörden für eine jährliche Menge von 7 130 Tonnen bis zu einem Jahreshöchstwert von 12 260 000 ECU und von den Behörden des Vereinigten Königreichs für eine Jahresmenge von 4 935 Tonnen bis zu einem Hoechstwert von 6 050 000 ECU jährlich bewilligt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Einfuhren aus Drittländern, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 Anwendung findet; ausgenommen sind jedoch die Einfuhren, die im Rahmen eines Freihandelsabkommens mit der Gemeinschaft getätigt werden.
Artikel 2
Das Verfahren einer Gemeinschaftsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Geschirr und Haushalts- oder Toilettengegenständen aus gewöhnlichem Ton wird eingestellt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und gilt unbeschadet einer etwaigen Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 bis zum 31. Dezember 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1982
Für die Kommission
Étienne DAVIGNON
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 144 vom 8. 6. 1982, S. 3.
(3) Tarifstelle 69.12 A des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer 69.12-10.
(4) Tarifstelle 69.12 B des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer 69.12-20.
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