29 . 12 . 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 369 / 31
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3529/82 DER KOMMISSION
vom 27 . Dezember 1982
über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 100 000 Tonnen
Hartweizen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle
Ausfuhr von 100 000 Tonnen Hartweizen aus ihren
Beständen vornehmen .
A rtike/ 2
( 1 ) Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge
von 100 000 Tonnen Hartweizen , die nach allen Dritt
ländern auszuführen sind .
(2) Die Gebiete , in denen die 100 000 Tonnen
Hartweizen lagern , sind in Anhang I angegeben .
Artikel 3
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 (2), insbe
sondere auf Artikel 7 Absatz 5 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Grundregeln für
die Intervention bei Getreide (3) bestimmt, daß die
Abgabe des Getreides , das sich bei den Interventions
stellen befindet, durch Ausschreibung erfolgt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission
vom 7 . Juli 1982 (4) legt das Verfahren und die Bedin
gungen für die Abgabe des Getreides, das sich im
Besitz der Interventionsstelle befindet, fest .
Mit Mitteilung vom 25 . November 1982 hat Griechen
land der Kommission ihren Wunsch mitgeteilt, zum
Zweck der Ausfuhr in die Drittländer 100 000 Tonnen
Hartweizen zum Verkauf zu stellen , die sich im Besitz
ihrer Interventionsstellen befinden . Diesem Antrag
kann stattgegeben werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
Die Ausfuhrlizenzen gelten vom Zeitpunkt ihrer
Ausstellung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/82 bis zum Ablauf des dritten darauf
folgenden Monats .
Artikel 4
( 1 ) Der Termin für die Einreichung der Angebote
für die erste Teilausschreibung läuft am 12 . Januar
1983 um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus .
(2) Der Termin für die Einreichung der Angebote
für die letzte Teilausschreibung läuft am 25 . Mai 1983
um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus .
(3) Die Angebote müssen bei der griechischen
Interventionsstelle eingereicht werden .
A rtikel 5
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Die griechische Interventionsstelle teilt der Kommis
sion spätestens zwei Stunden nach Ablauf des Termins
für die Einreichung der Angebote die erhaltenen
Angebote mit . Sie müssen gemäß dem Schema im
Anhang II übermittelt werden .
Artikel 1
Die griechische Interventionsstelle kann unter den in
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 festgelegten
Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Artikel 6
(') ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975 , S. 1 .
( 2) ABl . Nr . L 164 vom 14 . 6 . 1982, S. 1 .
( 3) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 49 .
(4 ) ABl . Nr . L 202 vom 9 . 7 . 1982, S. 23 .
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli
chung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft .
Nr . L 369 / 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 . 12 . 82
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 27 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG 1
Lagerort Menge(Tonnen )
Alexandroupolis 5 000
Serrai 5 000
Thessaloniki 1 5 000
Lagadas 5 000
Kilkis 5 000
Kozani 5 000
Volos 5 000
Karditsa 10 000
Larisa 10 000
Farsala 20 000
Thivai-Livadia 1 5 000
ANHANG II
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 100 000 Tonnen Hartweizen aus Beständen der grie
chischen Interventionsstelle
(Verordnung (EWG) Nr . 3529 / 82 )
1 2 3 4 5 6 7
Numerierung
der Bieter
Partie
nummer
Menge
in Tonnen
Angebots
preis
in ECU/ t
Zuschlag ( + )
Abschläge (—)
in ECU/ t
Handels
kosten
in ECU/ t
Bestimmung
1
2
3
usw.
Full & Egal Universal Law Academy