Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3529/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1983 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0022
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0110
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3529/83 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung eines Elektromotors für Scheibenwischer, der ohne Wischarm und Wischblatt gestellt wird, jedoch mit den für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragsvorrichtungen (Stirnradgetriebe und hin- und hergehende Stange) ausgerüstet ist.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 (3), gehören zu Tarifnummer 85.01 unter anderem elektrische Generatoren, Elektromotoren und rotierende Umformer und zu Tarifnummer 85.09 unter anderem elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frostschutzeinrichtungen für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder.
Diese beiden Tarifnummern kommen für die Tarifierung des obengenannten Geräts in Betracht.
Bei dem Motor, der nicht die für Scheibenwischer charakterbestimmenden Bestandteile (Wischarm und Wischblatt) aufweist, handelt es sich noch nicht um eine unvollständige Ware, die die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Scheibenwischers hat, so daß er als Teil eines elektrischen Scheibenwischers angesehen werden muß.
In Anwendung von Vorschrift 2 a) zu Abschnitt XVI sind Teile von Maschinen oder Geräten der Kapitel 84 und 85, die sich als Waren einer Tarifnummer dieser Kapitel (ausgenommen die Tarifnummern 84.65 und 85.28) darstellen, dieser Tarifnummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie besimmt sind.
Aus den Erläuterungen zu Nummer 85.01 der NRZZ geht hervor, daß Elektromotoren der Nummer 85.01, selbst wenn sie mit Kraftübertragungsvorrichtungen ausgerüstet sind, zu dieser Nummer gehören.
Der Motor ist deshalb der Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Elektromotor für Scheibenwischer, der ohne Wischarm und Wischblatt gestellt wird, jedoch mit den für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragsvorrichtungen (Stirnradgetriebe und hin und hergehende Stange) ausgerüstet ist, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle:
85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren, rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
B. andere Maschinen und Geräte:
I. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe) rotierende Umformer:
b) andere.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 313 vom 14. 11. 1983, S. 1.
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