Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3530/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der Tarifstellen 16.02 B III a) 2 aa), 16.02 B III a) 2 bb) und 16.02 B III a) 2 cc) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1983 S. 0034 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0112
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3530/83 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der Tarifstellen 16.02 B III a) 2 aa), 16.02 B III a) 2 bb) und 16.02 B III a) 2 cc) des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um eine einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Tarifierung von Fleisch und Schlachtabfall, zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtabfall aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft enthaltend, zu gewährleisten, sind entsprechende Vorschriften zu erlassen.
Nach dem Wortlaut der Tarifstellen 16.02 B III a) 2 aa), 16.02 B III a) 2 bb) und 16.02 B III a) 2 cc) des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 (3), werden Fleisch und Schlachtabfall, zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtabfall aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft enthaltend, nach den Gewichtshundertteilen dieser Bestandteile tarifiert.
Es ist ein Verfahren für die Bestimmung der Gewichtshundertteile des Fleisches oder Schlachtabfalls aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft festzulegen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und der erzielten Versuchsergebnisse bietet das im Anhang beschriebene Verfahren die beste Gewähr für die Zuverlässigkeit der Ergebnisse.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gewichtshundertteile des Fleisches oder Schlachtabfalls aller Art einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft in zubereitetem oder haltbar gemachtem Fleisch und Schlachtabfall der Tarifstellen 16.02 B III a) 2 aa), 16.02 B III a) 2 bb) und 16.02 B III a) 2 cc) des Gemeinsamen Zolltarifs sind nach dem im Anhang beschriebenen Verfahren zu ermitteln.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 313 vom 14. 11. 1983, S. 1.
ANHANG
VERFAHREN
Für die Anwendung dieses Verfahrens schließt der Begriff Fleisch auch den Schlachtabfall ein.
Unter Gesamtfleischgehalt ist der oben definierte Fleischgehalt und der Fettgehalt zu verstehen.
Der Gesamtfleischgehalt wird durch das nachstehende Verfahren bestimmt:
1. Analysemethoden
1.1. Für die Analyse sind homogene und repräsentative Proben der Fleischware vorzubereiten.
1.2. Folgende Analyseverfahren sind zu verwenden für die Bestimmungen von:
1.2.1. Stickstoff: Fleisch und Fleischwaren - ISO 937 - 1978 - Bestimmung des Stickstoffgehalts
1.2.2. Feuchtigkeit: Fleisch und Fleischwaren - ISO 1442 - 1973 - Bestimmung des Wassergehalts
1.2.3. Fett: Fleisch und Fleischwaren - ISO 1443 - 1973 - Bestimmung des Gesamtfettgehalts
1.2.4. Asche: Fleisch und Fleischwaren - ISO 936 - 1978 - Bestimmung des Aschegehalts
1.3. Die Bestimmungen der genannten ISO-Normen über die Probenahme sind nicht verbindlich.
2. Berechnung des Gesamtfleischgehalts
Der Gesamtfleischgehalt einer Ware wird nach folgenden Formeln bestimmt:
1.2.3 // GHT entfettetes Fleisch EF = // N - Nx f // × 100 // GHT Gesamtfleischgehalt GF = // EF + F //
Dabei ist:
1.2 // N // = der durch Analyse ermittelte Gesamtstickstoffgehalt (GHT); // Nx // = der aus fleischfremden Bestandteilen stammende Stickstoffgehalt; // f // = der durchschnittliche Stickstoffgehalt (GHT) von in der Ware enthaltenem magerem Fleisch: der Wert dieses Faktors beträgt 3,5 für alle Fleischarten und Fleischgemische mit Ausnahme von: // // - Zubereitungen, deren Fleisch ausschließlich aus Zunge besteht: Faktor 3,0 // // - Zubereitungen, deren Fleisch ausschließlich aus Nieren besteht: Faktor 2,7; // F // = die durch Analyse ermittelte Menge des extrahierbaren Fetts (GHT).
Der Gesamtstickstoffgehalt und der Gehalt an extrahierbarem Fett werden durch die in Ziffern 1.2.1 und 1.2.3 genannten Methoden festgestellt. Die zusätzliche Bestimmung der Feuchtigkeit (1.2.2) und der Asche (1.2.4) ermöglichen es, den Gehalt an anderen Bestandteilen abzuleiten.
Zur Berichtigung des Wertes für den aus fleischfremden Bestandteilen stammenden Stickstoffgehalt (Faktor Nx der Formel für den Gewichtsanteil an entfettetem Fleisch) muß die Menge der stickstoffhaltigen Bestandteile und der Stickstoffgehalt dieser Bestandteile bekannt sein.
Der Stickstoffgehalt mehrerer fleischfremder Bestandteile, die Stickstoff enthalten und in Fleischwaren vorzufinden sind, ist in der nachstehenden Tabelle angegeben.
1.2 // // // Fleischfremde Waren // GHT Stickstoff // // // Semmelmehl // 2,0 // Kasein // 15,8 // Natriumkaseinat // 14,8 // Sojaprotein // 14,5 // Texturierte Soja // 8,0 // Sojamehl // 8,0 // Mononatriumglutamat // 8,3 // //
Hinsichtlich der Wiederholbarkeit der Analyseverfahren wird auf die oben genannten ISO-Normen verwiesen. Es ist der Mittelwert aus mindestens zwei Bestimmungen zu bilden.
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