Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3534/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 zur Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung eines ermäßigten Abschöpfungssatzes für bestimmte Käsesortenn
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0004 - 0004
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3534/82 DES RATES
vom 23. Dezember 1982
zur Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung eines ermässigten Abschöpfungssatzes für bestimmte Käsesorten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/82 (4), sind bestimmte Bedingungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft vorgesehen.
Zwischen Norwegen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde eine zeitlich begrenzte Vereinbarung über abgestimmte Verhaltensregeln betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse ausgehandelt. Die Anwendung der in der Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen trifft auf Schwierigkeiten, die Norwegen daran hindern, die ihm aufgrund der genannten Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen ab 1. Januar 1983 nachzukommen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung in der Gemeinschaft vorübergehend auszusetzen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 wird für das in deren Anhang II Buchstabe r) genannte Erzeugnis ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1983.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. MÖLLER
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 322 vom 18. 11. 1982, S. 1.
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