Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3535/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1040/82 über die Lieferung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982n
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0005 - 0005
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3535/82 DES RATES
vom 21. Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1040/82 über die Lieferung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1039/82 des Rates vom 26. April 1982 über die Grundregeln für die Lieferung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982 (1), insbesondere auf Artikel 3 und 7,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1040/82 (2), sieht die Zuteilung von 3 900 Tonnen Milchfetten an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge im Nahen Osten (UNRWA) vor.
Die Gemeinschaft hat seitens dieser Organisation einen im Rahmen des beiderseitigen Abkommens gestellten Antrag auf Umwandlung eines Teils dieser Nahrungsmittelhilfe in einen Finanzbeitrag zu einem Ausbildungsprogramm im Wert von insgesamt 16 000 000 ECU erhalten -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Von der UNRWA im Rahmen der Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1040/82 zugewiesenen Menge von 3 900 Tonnen Milchfetten entfällt eine Menge von 3 238 Tonnen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. MÖLLER
(1) ABl. Nr. L 120 vom 1. 5. 1982, S. 5.
(2) ABl. Nr. L 120 vom 1. 5. 1982, S. 7.
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