Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3536/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0006 - 0006
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3536/82 DES RATES
vom 21. Dezember 1982
über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge im Nahen Osten (UNRWA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1037/82 des Rates vom 26. April 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Lieferung von Magermilchpulver an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982 (1), insbesondere auf Artikel 7,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1038/82 des Rates vom 26. April 1982 über die Lieferung von Magermilchpulver an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982 (2) sieht eine Reserve von 10 990 Tonnen Magermilchpulver vor. Von dieser Reserve stehen noch bestimmte Mengen zur Verfügung.
Die Gemeinschaft hat seitens des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge im Nahen Osten (UNRWA) einen im Rahmen des Abkommens mit dieser Organisation gestellten Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Nahrungsmittelhilfe in Form von Magermilchpulver erhalten. Der Bedarf rechtfertigt eine Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Von der aus der Reserve nach der Verordnung (EWG) Nr. 1038/82 noch zur Verfügung stehenden Magermilchpulvermenge werden der UNRWA zusätzlich zu den in der genannten Verordnung bereits vorgesehenen 1 360 Tonnen weitere 435 Tonnen als Nahrungsmittelhilfe zugewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. MÖLLER
(1) ABl. Nr. L 120 vom 1. 5. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 120 vom 1. 5. 1982, S. 3.
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