Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3541/82 der Kommission vom 22. Dezember 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaustischgebranntem natürlichem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0021 - 0024
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3541/82 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1982
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaustischgebranntem natürlichem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 11,
nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Juni 1982 ging der Kommission ein Antrag ein, der von der Grecian Magnesite Mining Industrial Shipping and Commercial Co. SA in ihrem eigenen Namen und im Namen der Financial-Mining-Industrial and Shipping Corporation (FIMISCO) sowie der Macedonian Magnesite Mining-Industrial and Shipping Inc. (beide Mitglieder der Scalistiri-Gruppe), der Mining Trading and Manufacturing Ltd. und der Magnomin-General Mining Company SA gestellt wurde. Das betreffende Erzeugnis wird in der Gemeinschaft ausschließlich von diesen vier griechischen Firmen hergestellt. Der Antrag enthielt Beweismittel über das Vorliegen von Dumpingpraktiken und einer sich daraus ergebenden bedeutenden Schädigung; diese Beweismittel wurden für ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaustischgebranntem natürlichem Magnesit der NIMEXE-Kennziffer ex 25.19-59 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft bekannt und leitete eine Untersuchung ein.
Die Kommission unterrichtete die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell davon.
Die Kommission gab den unmittelbaren Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich vorzutragen und eine mündliche Anhörung zu beantragen.
Die in dem Antrag genannten Ausführer, die meisten Einführer und ein Verwender haben ihren Standpunkt in gewissem Umfang schriftlich dargelegt. Ein Einführer hat einen Antrag auf mündliche Anhörung gestellt, dem stattgegeben wurde.
Auf Ersuchen der Antragsteller wurde den unmittelbar betroffenen Parteien oder ihren Vertretern Gelegenheit zu einer Zusammenkunft gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates gegeben, damit die Vergleichbarkeit der fraglichen Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der genannten Verordnung und insbesondere die Merkmale und die Verwendungsmöglichkeiten dieser Waren erörtert werden konnten.
Die Kommission holte alle Angaben ein, die sie im Zuge einer ersten Sachaufklärung für notwendig hielt, überprüfte sie und führte Untersuchungen in den Betrieben der obengenannten Antragsteller sowie bei einem Hersteller von kaustischgebranntem natürlichem Magnesit in Spanien durch.
Ein Einführer machte geltend, daß die Unterschiede zwischen den von China ausgeführten Erzeugnissen einerseits und den für die Feststellung von Dumpingpraktiken und einer Schädigung herangezogenen spanischen und griechischen Erzeugnissen andererseits so groß seien, daß man sie nicht als »gleichartige Waren" ansehen könne.
Die der Kommission bisher zur Verfügung stehenden Informationen zeigen jedoch, daß zwar die chemische Zusammensetzung dieser Waren - insbesondere hinsichtlich ihres Gehalts an Fe2O3, SiO2:CaO und Al2O3 - voneinander abweicht, daß sie aber alle überwiegend aus MgO bestehen. Der Gehalt an MgO für alle in Frage kommenden Waren liegt zwischen 70 und 91 %. Unterschiede in chemischer Zusammensetzung und Rohdichte, Glühverlusten und Körnung mag für gewisse spezifische Verwendungszwecke dieser Waren relevant sein. Doch werden all diese Waren trotz dieser Unterschiede überwiegend für die gleichen Zwecke benutzt, insbesondere als Bestandteil von Düngemitteln und Viehfutter sowie bei der Papierherstellung in der chemischen, der pharmazeutischen und der Elektroschmelz-Magnesium-Industrie und im Baugewerbe.
Im derzeitigen Stadium der Untersuchung ist die Kommission daher zu dem vorläufigen Schluß gekommen, daß die von einigen Ausführern und Einführern vorgebrachten Argumente nicht so überzeugend sind, daß sie die Prima-facie-Annahme, alle Qualitäten des fraglichen Magnesits seien »gleichartige Waren", entkräften könnte.
Die Dumpinguntersuchung der Kommission umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 und beschränkte sich auf kaustischgebranntes natürliches Magnesit mit einem MgO-Gehalt zwischen 70 und 91 %.
Um festzustellen, ob die Einfuhren aus der Volksrepublik China gedumpt wurden, hatte die Kommission der Tatsache Rechnung zu tragen, daß China ein Land ohne Marktwirtschaft ist; die Kommission musste daher bei ihren Ermittlungen vom Normalwert in einem Land mit Marktwirtschaft ausgehen. In diesem Zusammenhang haben die Antragsteller vorgeschlagen, die Preise auf dem spanischen Markt zugrunde zu legen.
Von einem Einführer wurde vorgebracht, daß Österreich ein für diesen Zweck besser geeigneter Markt sei. Beweise für diese Behauptung wurden jedoch erst relativ spät in der Untersuchung vorgelegt, und es gibt nach wie vor keine Gründe für die Annahme, daß das Ergebnis dieses Verfahrens wesentlich anders ausfallen würde, wenn man Österreich als analoges Land heranzöge.
Die erste Sachaufklärung der Kommission in Spanien ergab, daß die betreffende Ware dort in grösserem Umfang produziert wird und daß angesichts der finanziellen Ergebnisse des einzigen spanischen Herstellers sein Magnesitpreis in angemessenem Verhältnis zu seinen Produktionskosten steht.
Es ist jedoch angeführt worden, daß das für die chinesischen Erzeugnisse verwendete Erz einen ungewöhnlich hohen Gehalt an Rohmagnesit hat und dies den dortigen Erzeugern einen aussergewöhnlichen natürlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den spanischen Herstellern gibt. Es ist für die Kommission schwierig, in diesem frühen Stadium der Untersuchung festzustellen, ob in China solche natürlichen Vorteile gegeben sind, und wenn, wie ein solcher Vorteil im Normalwert ausgedrückt werden sollte, falls die gleichen Voraussetzungen in dem zur Festsetzung des Normalwerts herangezogenen Land mit Marktwirtschaft gegeben wären. Die Kommission war daher ausserstande zu entscheiden, ob dieser Faktor berücksichtigt werden sollte. Die Kommission wird aber, um zu gewährleisten, daß der Normalwert auf angemessene und vertretbare Weise festgesetzt wird, die Frage, ob eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden sollte, weiterhin prüfen.
Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preise festgesetzt.
Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission bei gegebenenem Anlaß Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigen.
Alle Vergleiche wurden auf der ab Werk-Stufe durchgeführt.
Diese erste Sachaufklärung zeigt das Vorliegen von Dumpingpraktiken seitens der China National Metals and Minerals Import and Export Corporation und der China Metallurgical Import and Export Corporation, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft übersteigt.
Die durchschnittliche Spanne für die betreffende Ware betrug 24 %.
Bezueglich der Ausfuhren aus China wurden in dem Antrag nur einige Zweigstellen der oben genannten China National Metals and Minerals Import and Export Corporation aufgeführt. Im Verlauf der ersten Sachaufklärung unterrichtete ein Einführer die Kommission, daß die China Metallurgical Import and Export Corporation die betreffende Ware auch im Untersuchungszeitraum nach der Gemeinschaft ausgeführt hat.
Die Kommission bemühte sich um Informationen über Mengen und Preise dieser Einfuhren in die Gemeinschaft. Sie hat diesbezueglich keine genauen Angaben erhalten.
Die Kommission ist der Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung eine akkurate Grundlage für die Ermittlung des Umfangs der Dumpingpraktiken bildeten und daß es einer Belohnung für verweigerte Zusammenarbeit gleichkäme, wenn man annehmen wollte, daß die Dumpingspanne für die China Metallurgical Import and Export Corporation niedriger ist als die Dumpingspanne von 24 %, die bezueglich des anderen Ausführers, der in der Untersuchung zu Auskünften bereit war, ermittelt worden ist. Aus diesen Gründen wird es für angemessen erachtet, diese Dumpingspanne auch für den erstgenannten Ausführer anzusetzen.
Hinsichtlich der durch die Dumpingeinfuhren verursachten Schädigung zeigen die der Kommission vorliegenden Beweismittel, daß die Einfuhren von kaustischgebranntem natürlichem Magnesit aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft von 32 794 Tonnen im Jahr 1978 auf 41 380 Tonnen im Jahr 1979 und 61 931 Tonnen im Jahr 1980 gestiegen sind, daß sie 1981 leicht zurückgingen - auf 59 983 Tonnen - und im ersten Halbjahr 1982 19 636 Tonnen erreichten.
Schätzungen auf der Basis der Angaben, die der Kommission vorliegen, ergeben, daß der Marktanteil der chinesischen Ausführer von 12,1 % im Jahr 1978 auf 14,3 % 1979, 22,1 % 1980 und 23,8 % 1981 gestiegen ist.
Die durchschnittlichen Wiederverkaufspreise der betreffenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China liegen um 7 % unter den im Untersuchungszeitraum von den Herstellern der Gemeinschaft praktizierten Preisen. Die Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren lagen unter dem Preisniveau, das erforderlich wäre, um die Kosten der Hersteller der Gemeinschaft zu decken und einen angemessenen Gewinn abzuwerfen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeigen die der Kommission vorliegenden Beweise, daß die Gesamtproduktion der betreffenden Ware in der Gemeinschaft von 100 000 Tonnen im Jahr 1979 auf 69 000 Tonnen im Jahr 1980 gesunken ist, diese Höhe auch 1981 beibehielt und im ersten Vierteljahr 1982 12 000 Tonnen betrug. Die letztgenannte Zahl scheint jedoch nicht auf Jahresbasis repräsentativ zu sein.
Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung bei den griechischen Herstellern der genannten Ware sank von 70,6 % 1979 auf 40 % 1981.
Der Gesamtabsatz der griechischen Hersteller der betreffenden Ware sank von 101 000 Tonnen 1979 auf 67 000 Tonnen 1981. Der durchschnittliche Marktanteil der betreffenden Ware, den die griechischen Hersteller in der EWG innehaben, sank ihren eigenen Schätzungen zufolge von 65 % im Jahre 1978 auf 62 % im Jahre 1979, 38 % 1980 und 37 % 1981.
Die Verluste der beiden grössten griechischen Hersteller erreichten im Jahre 1981 9,35 %.
Die Zahl der in Griechenland für die Herstellung der betreffenden Ware Beschäftigten blieb in den letzten Jahren relativ beständig.
Die Kommission hat geprüft, ob eine Schädigung durch andere Faktoren verursacht worden ist. Der Verbrauch in der Gemeinschaft ist gesunken. Es wurde jedoch festgestellt, daß dieser Rückgang sich mehr zum Nachteil der Produktion der Gemeinschaft als zum Nachteil der Dumpingeinfuhren ausgewirkt hat. Der erhebliche Anstieg der Dumpingeinfuhren und die Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf angeboten werden, haben jedoch die Kommission zu der Feststellung veranlasst, daß die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren von kaustischgebranntem natürlichem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden müssen.
Ein Einführer hat vorgebracht, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, weil dies zu Härten für einen grossen Teil der Verbraucher und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Arbeitsplatzverlusten bei den Umschlagsfirmen und Verwendern der betreffenden Ware führen würde. Ferner würde die Gemeinschaft, falls die Hersteller der Gemeinschaft vom Markt verschwinden, von Drittlandslieferanten der Ware abhängig werden. Es dürfte im Interesse der Benutzer liegen, Zugang zu beiden Lieferquellen zu haben. Angesichts dieser Überlegungen und der besonders ernsten Schwierigkeiten, denen sich die Industrie der Gemeinschaft gegenübersieht, ist die Kommission dennoch zu dem Schluß gekommen, daß es im Interesse der Gemeinschaft ist, wenn Maßnahmen getroffen werden. Um eine weitere Schädigung während der restlichen Dauer des Verfahrens zu verhindern, sollten diese Maßnahmen in einem vorläufigen Antidumpingzoll bestehen.
Angesichts des Ausmasses der verursachten Schädigung sollte der Zollsatz unter den vorläufig festgestellten Dumpingspannen liegen, aber hoch genug sein, um die verursachte Schädigung aufzuheben.
Nach einem Vergleich der gewogenen Durchschnittspreise und Kosten der Hersteller der Gemeinschaft stellte die Kommission fest, daß die Schädigung zur Zeit aufgehoben würde, wenn der Zollsatz für alle Einfuhren von kaustischgebranntem natürlichem Magnesit mit einem MgO-Gehalt zwischen 70 und 91 %, mit Ursprung in China dem Betrag entspräche, um den der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, an den ersten Einführer im einführenden Mitgliedstaat unter 145 ECU liegt.
Es sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine mündliche Anhörung beantragen können -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumping-Zoll für kaustischgebranntes natürliches Magnesit mit einem MgO-Gehalt zwischen 70 und 91 % der Tarifstelle 25.19 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer ex 25.19-59, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
(2) Die Höhe des Zolls entspricht dem Betrag, um den der Preis je Tonne Eigengewicht, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unter 145 ECU liegt. Die Preise frei Grenze der Gemeinschaft sind Nettopreise, sofern die Geschäftsbedingungen die Zahlung binnen 30 Tagen vom Zeitpunkt der Verschiffung an vorsehen; sie werden für jede Erweiterung oder Kürzung des Zahlungszeitraums um einen Monat um 1 % erhöht oder gesenkt.
(3) Auf die Erhebung dieses Zolls finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des Betrags des vorläufigen Zolls abhängig. Artikel 2
Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 können die betroffenen Parteien binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt darlegen und ihre mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 gilt sie für die Dauer von vier Monaten, sofern der Rat vor Ablauf dieser Zeit nicht endgültige Maßnahmen beschließt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1982
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 162 vom 29. 6. 1982, S. 2 und C 192 vom 27. 7. 1982, S. 7 (Berichtigung).
Top