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Verordnung (EWG) Nr. 3542/82 der Kommission vom 22. Dezember 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0025 - 0028
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3542/82 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1982
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 11,
nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Juni 1982 ging der Kommission ein Antrag zu, der von der Financial-Mining-Industrial and Shipping Corporation (FIMISCO) und der Macedonian Magnesite Mining-Industrial and Shipping Inc. (beide Mitglieder der Scalistiri-Gruppe) in ihrem eigenen Namen und im Namen der Grecian Magnesite Mining Industrial Shipping and Commercial Co. SA, Magnomin - General Mining Company SA, Mining Trading and Manufacturing Ltd. and Larca gestellt wurde. Das betreffende Erzeugnis wird in der Gemeinschaft ausschließlich von diesen vier griechischen Firmen hergestellt. Der Antrag enthielt Beweismittel über das Vorliegen von Dumpingpraktiken und einer sich daraus ergebenden bedeutenden Schädigung; diese Beweismittel wurden für ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) der NIMEXE-Kennziffer 25.19-51 mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea in die Gemeinschaft bekannt und leitete eine Untersuchung ein.
Die Kommission unterrichtete die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell davon.
Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich vorzutragen und eine mündliche Anhörung zu beantragen.
Die in dem genannten Antrag genannten Ausführer und die meisten Einführer haben ihren Standpunkt in gewissem Umfang schriftlich dargelegt. Einige der Einführer haben einen Antrag auf mündliche Anhörung gestellt, dem stattgegeben wurde.
Von verschiedenen Gemeinschaftsherstellern und Benutzern der betreffenden Ware bzw. ihren Verbänden wurden Vorlagen eingereicht.
Auf Ersuchen der Antragsteller wurde den unmittelbar betroffenen Parteien oder ihren Vertretern Gelegenheit zu einer Zusammenkunft gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates gegeben, damit die Vergleichbarkeit der fraglichen Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der genannten Verordnung und insbesondere die Merkmale und die Verwendung dieser Waren erörtert werden konnten.
Die Kommission holte alle Angaben ein, die sie im Zuge einer ersten Sachaufklärung für notwendig hielt, überprüfte sie und führte Untersuchungen in den Betrieben der obengenannten Antragsteller sowie bei einem Hersteller von totgebranntem natürlichem Mangnesit (gesintert) in Spanien durch.
Einige der Einführer machten geltend, daß die Unterschiede zwischen den von China und Nordkorea ausgeführten Erzeugnissen einerseits und den für die Feststellung von Dumpingpraktiken und einer Schädigung herangezogenen spanischen und griechischen Erzeugnissen andererseits so groß seien, daß man sie nicht als »gleichartige Waren" ansehen könne.
Die der Kommission bisher zur Verfügung stehenden Informationen zeigen jedoch, daß zwar die chemische Zusammensetzung dieser Waren - insbesondere hinsichtlich ihres Gehaltes an Fe2O3, SiO2: CaO und Al2O3 - voneinander abweicht, daß sie aber alle überwiegend aus MgO bestehen. Der Gehalt an MgO für alle in Frage kommenden Waren liegt zwischen 85 und 92 %, was sie als Waren von geringer Qualität ausweist. Unterschiede in chemischer Zusammensetzung und Rohdichte, Glühverlusten und Körnung mag für gewisse spezifische Verwendungszwecke dieser Waren relevant sein. Doch werden all diese Waren trotz dieser Unterschiede hauptsächlich in der Feuerfest-Industrie verwendet, und zwar nicht nur zur Herstellung von feuerfesten Normalsteinen, sondern auch in feuerfester Reparaturmasse.
Im derzeitigen Stadium der Untersuchung ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluß gekommen, daß die von einigen Ausführern und Einführern vorgebrachten Argumente nicht so überzeugend sind, daß sie die Prima-facie-Annahme, alle Qualitäten des fraglichen Magnesits seien »gleichartige Waren" entkräften könnte.
Die Dumpinguntersuchung der Kommission umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 undbeschränkte sich auf totgebranntes natürliches Magnesit mit einem MgO-Gehalt zwischen 85 und 92 %.
Um festzustellen, ob die Einfuhren aus der Volksrepublik China und aus Nordkorea gedumpt werden, hatte die Kommission der Tatsache Rechnung zu tragen, daß dies Länder ohne Marktwirtschaft sind; die Kommission musste daher bei ihren Ermittlungen vom Normalwert in einem Land mit Marktwirtschaft ausgehen. In diesem Zusammenhang haben die Antragsteller vorgeschlagen, die Preise auf dem spanischen Markt zugrunde zu legen.
Von einigen Einführern wurde vorgebracht, daß Österreich ein für diesen Zweck besser geeigneter Markt sei. Beweise für diese Behauptung wurden jedoch erst relativ spät in der Untersuchung vorgelegt, und es gibt nach wie vor keine Gründe für die Annahme, daß das Ergebnis dieses Verfahrens wesentlich anders ausfallen würde, wenn man Österreich als analoges Land heranzöge.
Die erste Sachaufklärung der Kommission in Spanien ergab, daß die betreffende Ware dort in grösserem Umfang produziert wird und daß angesichts der finanziellen Ergebnisse des einzigen spanischen Herstellers sein Magnesitpreis in angemessenem Verhältnis zu seinen Produktionskosten steht.
Es ist jedoch angeführt worden, daß das für die chinesischen und nordkoreanischen Erzeugnisse verwendete Erz einen ungewöhnlich hohen Gehalt an Rohmagnesit hat und dies den dortigen Erzeugern einen aussergewöhnlichen natürlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den spanischen Herstellern gibt. Es ist für die Kommission schwierig, in diesem frühen Stadium der Untersuchung festzustellen, ob in China oder Nordkorea solche natürlichen Vorteile gegeben sind, und wenn, wie ein solcher Vorteil im Normalwert ausgedrückt werden sollte, falls die gleichen Voraussetzungen in dem zur Festsetzung des Normalwerts herangezogenen Land mit Marktwirtschaft gegeben wären. Die Kommission war daher ausserstande zu entscheiden, ob dieser Faktor berücksichtigt werden sollte. Die Kommission wird aber, um zu gewährleisten, daß der Normalwert auf angemessene und vertretbare Weise festgesetzt wird, die Frage, ob eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden sollte, weiterhin prüfen.
Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preise festgesetzt.
Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission bei gegebenem Anlaß Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigen. Einige Ausführer und Einführer argumentierten, daß die auf dem spanischen Markt verkaufte spanische Ware von besserer Qualität sei als die chinesischen und nordkoreanischen Erzeugnisse. Die Beweise, die es der Kommission ermöglichen würden, den Unterschieden bei den physischen Merkmalen Rechnung zu tragen, müssten von den Ausführern und Einführern beigebracht werden. Im vorliegenden Fall haben weder Ausführer noch Einführer Beweise für ihre Behauptung vorgelegt. Dennoch hat die Kommission die Tatbestände geprüft. Dabei ergab sich, daß für den Fall, daß Ware von geringerer Qualität auf dem spanischen Markt verkauft würde, kaum ein Unterschied in den Verkaufspreisen eintreten würde. Ausserdem ermittelte die Kommission, daß kein Unterschied zwischen den Produktionskosten dieser beiden Qualitäten besteht.
Alle Vergleiche wurden auf der ab Werk-Stufe durchgeführt.
Diese erste Sachaufklärung zeigt das Vorliegen von Dumpingpraktiken seitens der China National Metals and Minerals Import and Export Corporation, China Metallurgical Import and Export Corporation und Korea Minerals Export and Import Corporation, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft übersteigt.
Diese Spannen sind für die betreffende Ware je nach Ausfuhrland unterschiedlich. Als durchschnittliche Spanne wurden im augenblicklichen Stadium des Verfahrens für die Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China 114 % und für die Ware mit Ursprung in Nordkorea 85 % vorläufig ermittelt.
Bezueglich der Ausfuhren aus China wurden in dem Antrag nur einige Zweigstellen der oben genannten China National Metals and Minerals Import and Export Corporation aufgeführt. Im Verlauf der ersten Sachaufklärung unterrichtete ein Einführer die Kommission, daß die China Metallurgical Import and Export Corporation die betreffende Ware auch im Untersuchungszeitraum nach der Gemeinschaft ausgeführt hat.
Die Kommission bemühte sich um Informationen über Mengen und Preise dieser Einfuhren in die Gemeinschaft. Sie hat diesbezueglich keine genauen Angaben erhalten.
Die Kommission ist der Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung eine akkurate Grundlage für die Ermittlung des Umfangs der Dumpingpraktiken bildeten und daß es einer Belohnung für verweigerte Zusammenarbeit gleichkäme, wenn man annehmen wollte, daß die Dumpingspanne für die China Metallurgical Import and Export Corporation niedriger ist als die Dumpingspanne von 114 %, die diesbezueglich des anderen Ausführers, der in der Untersuchung zu Auskünften bereit war, ermittelt worden ist. Aus diesen Gründen wird es für angemessen erachtet, diese Dumpingspanne auch für den erstgenannten Ausführer anzusetzen. Hinsichtlich der durch die Dumpingeinfuhren verursachten Schädigung zeigen die der Kommission vorliegenden Beweismittel, daß die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft von 19 507 Tonnen im Jahr 1979 auf 61 949 Tonnen im Jahr 1981 gestiegen sind und im ersten Halbjahr 1982 35 656 Tonnen erreichten.
Bezueglich der nordkoreanischen Waren zeigen die der Kommission vorliegenden Beweismittel, daß die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) aus Nordkorea in die Gemeinschaft unregelmässig verliefen. Diese Einfuhren stiegen von 46 928 Tonnen im Jahr 1979 auf 55 493 Tonnen im Jahr 1980 und sanken auf 16 299 Tonnen im Jahr 1981. In den ersten neun Monaten 1982 stiegen sie wieder auf 18 638 Tonnen an.
Zur Ermittlung der Marktanteile dieser chinesischen bzw. nordkoreanischen Einfuhren berechnete die Kommission den Gesamtverbrauch der betreffenden Ware in der Gemeinschaft auf der Grundlage der verfügbaren Angaben, d.h. anhand der auf ihre Richtigkeit geprüften Zahlen über den EWG-Absatz durch die Hersteller der Gemeinschaft, der von den Ausführern und Einführern vorgelegten Beweise und der NIMEXE-Statistiken über Einfuhren aus und Ausfuhren nach Drittländern. Auf dieser Grundlage stieg der Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft von 175 362 Tonnen im Jahre 1978 auf 225 522 Tonnen im Jahr 1979 und weiter auf 258 743 Tonnen im Jahr 1980, während er sich 1981 drastisch auf 110 934 Tonnen verringerte. Auf dieser Grundlage hat sich der kombinierte Marktanteil der Einfuhren aus China und Nordkorea von 17 % im Jahr 1978 auf 70 % im Jahr 1981 erhöht. Selbst wenn diese Zahlen insbesondere für 1981 verzerrt erscheinen, ist dennoch die Annahme vertretbar, daß die kombinierten Einfuhren aus China und Nordkorea auf jeden Fall einen erhöhten Anteil an einem schrumpfenden Markt in der Gemeinschaft gewonnen haben.
Die durchschnittlichen Wiederverkaufspreise der betreffenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea liegen um 25 % bzw. 19 % unter den im Untersuchungszeitraum von den Herstellern der Gemeinschaft praktizierten Preisen. Die Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren lagen unter dem Preisniveau, das erforderlich wäre, um die Kosten der Hersteller der Gemeinschaft zu decken und einen angemessenen Gewinn abzuwerfen.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeigen die der Kommission vorliegenden Beweise, daß die Gesamtproduktion der betreffenden Ware in der Gemeinschaft von 164 000 Tonnen im Jahr 1979 auf 140 000 Tonnen im Jahr 1980, 73 000 Tonnen 1981 und 48 000 Tonnen im ersten Vierteljahr 1982 gesunken ist. Die letztgenannte Zahl scheint jedoch nicht auf Jahresbasis repräsentativ zu sein.
Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung bei den griechischen Herstellern der genannten Ware sank von 54 % 1979 auf 22 % 1981.
Der Gesamtabsatz der griechischen Hersteller der betreffenden Ware sank von 140 000 Tonnen 1979 auf 74 000 Tonnen 1981, d.h. um 47 %. Der durchschnittliche Marktanteil der betreffenden Ware, den die griechischen Hersteller in der EWG innehaben, sank von 64 % im Jahre 1978 auf 46 % im Jahre 1980.
Die Verluste der beiden grössten griechischen Hersteller erreichten im Jahre 1981 20 %. Die durchschnittlichen Investitionen der griechischen Hersteller der genannten Ware in Gebäude und Maschinen verringerten sich zwischen 1979 und 1981 um 76 %.
Die Zahl der in Griechenland für die Herstellung der betreffenden Ware Beschäftigten sank von 1 465 im Jahre 1979 auf 1 153 im Jahre 1980 und auf 749 im Jahre 1981.
Die Kommission hat geprüft, ob eine Schädigung durch andere Faktoren verursacht worden ist. Der Verbrauch in der Gemeinschaft ist zwischen 1979 und 1981 um 51 % gesunken. Es wurde jedoch festgestellt, daß dieser Rückgang sich mehr zum Nachteil der Produktion der Gemeinschaft als zum Nachteil der Dumpingeinfuhren ausgewirkt hat. Der erhebliche Anstieg der Dumpingeinfuhren und die Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf angeboten werden, haben jedoch die Kommission zu der Feststellung veranlasst, daß die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea für sich genommen als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden müssen.
Sowohl die Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft als auch die Endverbraucher, insbesondere die Feuerfest- und die Stahlindustrie, haben vorgebracht, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, weil sich ihre infolge einer Strukturkrise bereits sehr schwierige Lage dadurch noch verschlechtern würde. Die Auswirkungen einer Preiserhöhung für die betreffende Ware auf die Stahlindustrie wären begrenzt, denn der Kostenanteil dieser Ware an den Gesamtproduktionskosten für Stahl ist auf maximal 1 % zu veranschlagen. Ferner würde die Gemeinschaft, falls die Hersteller der Gemeinschaft vom Markt verschwinden, von Drittlandslieferanten der Ware abhängig werden. Es dürfte im Interesse der Benutzer liegen, Zugang zu beiden Lieferquellen zu haben. Angesichts dieser Überlegungen und der besonders ernsten Schwierigkeiten, denen sich die Industrie der Gemeinschaft gegenübersieht, ist die Kommission dennoch zu dem Schluß gekommen, daß es im Interesse der Gemeinschaft ist, wenn Maßnahmen getroffen werden. Um eine weitere Schädigung während der restlichen Dauer des Verfahrens zu verhindern, sollten diese Maßnahmen in einem vorläufigen Antidumpingzoll bestehen. Angesischts des Ausmasses der verursachten Schädigung sollte der Zollsatz unter den vorläufig festgestellten Dumpingspannen liegen, aber hoch genug sein, um die verursachte Schädigung aufzuheben.
Nach einem Vergleich der gewogenen Durchschnittspreise und Kosten der Hersteller der Gemeinschaft stellte die Kommission fest, daß die Schädigung zur Zeit aufgehoben würde, wenn der Zollsatz für alle Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit (gesintert) mit einem MgO-Gehalt zwischen 85 und 92 % mit Ursprung in den von der Untersuchung erfassten Ländern dem Betrag entspräche, um den der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, an den ersten Einführer im einführenden Mitgliedstaat unter 169 ECU liegt.
Es sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine mündliche Anhörung beantragen können -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll für totgebranntes natürliches Magnesit (gesintert) mit einem MgO-Gehalt zwischen 85 und 92 % der Tarifstelle 25.19 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer 25.19-51, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea eingeführt.
(2) Die Höhe des Zolls entspricht dem Betrag, um den der Preis je Tonne Eigengewicht, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unter 169 ECU liegt. Die Preise frei Grenze der Gemeinschaft sind Nettopreise, sofern die Geschäftsbedingungen die Zahlung binnen 30 Tagen vom Zeitpunkt der Verschiffung an vorsehen; sie werden für jede Erweiterung oder Kürzung des Zahlungszeitraums um einen Monat um 1 % erhöht oder gesenkt.
(3) Auf die Erhebung dieses Zolls finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des Betrags des vorläufigen Zolls abhängig.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 können die betroffenen Parteien binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt darlegen und ihre mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 gilt sie für die Dauer von vier Monaten, sofern der Rat vor Ablauf dieser Zeit nicht endgültige Maßnahmen beschließt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1982
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 162 vom 29. 6. 1982, S. 2 und C 192 vom 27. 7. 1982, S. 7 (Berichtigung).
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