Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3544/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Regelung der Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in China
Amtsblatt Nr. L 354 vom 16/12/1983 S. 0028 - 0029
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3544/83 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
zur Regelung der Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in China (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2007/82 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren (Kategorie 33), die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in China, haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Hoechstmengen überschritten oder drohen sie zu überschreiten.
Nach Absatz 5 dieses Artikels wurden China Konsultationsersuchen notifiziert. Bis die Ergebnisse dieser Konsultationen vorliegen, werden für die betreffenden Waren vorläufige Hoechstmengen festgesetzt.
Die betreffenden zwischen dem 1. Januar 1983 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China ausgeführten Waren müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden.
Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmengen fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus China abgesandt wurden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhr in die Benelux-Länder von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in China die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen.
Artikel 2
(1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China in die Benelux-Länder versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Schiffladescheins nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.
(2) Alle ab 1. Januar 1983 aus China versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese vorläufigen Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmengen fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China versandten Waren nicht entgegen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die nach Abschluß der eingeleiteten Konsultationen endgültige Hoechstmengen festlegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 216 vom 24. 7. 1982, S. 1.
ANHANG
1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kategorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1983) // Warenbezeichnung // Drittländer // Mitglied- staat // Einheit // Hoechstmenge vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 // // // // // // // // // // // // // // // // // 33 // 51.04 A III a) // 51.04-06 // Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02): A. Gewebe aus synthetischen Spinnfäden // China // BNL // Tonnen // 2 256 // // 62.03 B II b) 1 // // Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken: B. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen: II. andere: // // // // // // // 62.03-51, 59 // Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m; Säcke aus Geweben, aus Streifen oder dergleichen // // // // // // // // // // // //
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