Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3545/82 der Kommission vom 21. Dezember 1982 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Videorekordern mit Ursprung in Japan
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0031 - 0031
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3545/82 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 1982
zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Videorekordern mit Ursprung in Japan
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10,
nach Anhörung des in dieser Verordnung vorgesehenen Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Einfuhren von Videorekordern der Tarifstelle 92.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennzahl 92.11-80, mit Ursprung in Japan, haben ein ausserordentlich hohes Niveau erreicht, was zu einem Marktanteil in der Gemeinschaft von 80,5 % im ersten Halbjahr 1982 führte.
Diese Einfuhren finden oft zu relativ niedrigen Preisen statt und üben einen Druck auf Preise, Erträge und Beschäftigungslage in der Gemeinschaftsindustrie für Videorekorder aus und schädigen auf diese Weise die Gemeinschaftshersteller gleichartiger und konkurrierender Waren.
Unter diesen Umständen liegt es im Interesse der Gemeinschaft, eine gemeinschaftliche Überwachung dieser Einfuhren einzuführen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einfuhren in die Gemeinschaft von Videorekordern der Tarifstelle 92.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennzahl 92.11-80, mit Ursprung in Japan werden einer nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 10, 11 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 sowie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung unterstellt.
Artikel 2
In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 wird die Tarifstelle und die NIMEXE-Kennzahl der in Artikel 1 genannten Waren eingefügt und in der Spalte »EUR" mit dem Zeichen (+) gekennzeichnet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1983. Sie betrifft die ab 1. Januar 1983 getätigten Einfuhren.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 1982
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
Top