Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3545/83 der Kommission vom 13. Dezember 1983 zur Regelung der Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Polen
Amtsblatt Nr. L 354 vom 16/12/1983 S. 0030 - 0031
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3545/83 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1983
zur Regelung der Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Polen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren nach Irland von bestimmten Textilwaren (Kategorie 17), die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in Polen, haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschritten.
Im Laufe der Konsultationen, die am 25. Oktober 1983 stattfanden, wurden für die Einfuhren von Waren der Kategorie 17 nach Irland für die Jahre 1983 bis 1986 mengenmässige Beschränkungen vereinbart.
Nach Absatz 13 des genannten Artikels wird die Einhaltung der Hoechstmenge durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 überwacht.
Die betreffenden zwischen dem 1. Januar 1983 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Polen nach Irland ausgeführten Waren müssen von der Hoechstmenge für 1983 abgezogen werden.
Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmenge fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Polen abgesandt wurden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhr nach Irland von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in Polen die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen.
Artikel 2
(1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Polen nach Irland versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Konnossements oder eines gleichwertigen Frachtpapiers nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.
(2) Die ab Inkrafttreten dieser Verordnung von Polen nach Irland versandten Waren unterliegen der doppelten Kontrolle nach Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 werden die Mengen der ab 1. Januar 1983 aus Polen nach Irland versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Waren von der für das Jahr 1983 festgesetzten Hoechstmenge abgezogen.
Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter diese Hoechstmenge fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Polen nach Irland abgesandt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 106.
ANHANG
1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1983) // Warenbezeichnung // Mitglied- staat // Einheit // Hoechstmenge // // // // // // // // 17 // 61.01 B V a) 1 2 3 // 61.01-34, 36, 37 // Oberkleidung für Männer und Knaben: Sakkos und Jacken aus Geweben, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // IRL // 1 000 Stück // 1983: 12 1984: 14 1985: 15 1986: 17 // // // // // // //
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