Nr. L 371 /32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3546/82 DER KOMMISSION
vom 29. Dezember 1982
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1 1 83/82 (*),
insbesondere auf Artikel 14 Absatz 8 ,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsaus
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Aufgrund von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 wird bei der Einfuhr der in Artikel 1 dieser
Verordnung genannten Erzeugnisse eine Abschöpfung
erhoben. Diese Erzeugnisse können in Gruppen
zusammengefaßt werden. Die Erzeugnisgruppen sowie
das Leiterzeugnis der jeweiligen Erzeugnisgruppe
werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
2915/79 des Rates vom 18 . Dezember 1979 zur Festle
gung der Erzeugnisgruppen und der besonderen
Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen
für Milch und Milcherzeugnisse und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemein
samen Zolltarif (3), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3042/82 (4), bestimmt.
Die Abschöpfung für die Erzeugnisse einer Gruppe
muß dem Schwellenpreis des Leiterzeugnisses, verrin
gert um den Preis frei Grenze, entsprechen. Diese
Schwellenpreise wurden für das Milchwirtschaftsjahr
1982/83 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1185/82
des Rates vom 18 . Mai 1982 (*) festgesetzt.
In der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 zur Berech
nung der Abschöpfung auf bestimmte gleichartige
Erzeugnisse werden jedoch Sonderbestimmungen
vorgesehen. Die Bezeichnung dieser Erzeugnisse sowie
die Methode zur Berechnung der auf sie anwendbaren
Abschöpfungen sind in Anhang II und in den Arti
keln 2 bis 11 der Verordnung angegeben. Diese
Methode besteht darin, die Summen der verschiedenen
in den genannten Artikeln festgelegten Teilbeträge zu
ermitteln.
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1073/68 der
Kommission vom 24. Juli 1968 über die Durchfüh
rungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei
Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für
Milch und Milcherzeugnisse (*) wird der Teilbetrag der
Abschöpfung, der unter Anwendung eines Koeffi
zienten, der das Gewichtsverhältnis zwischen dem in
dem Erzeugnis enthaltenen Milchpulver einerseits und
dem eigentlichen Erzeugnis andererseits ausdrückt,
ermittelt wird, für die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02
B I b) in der Weise errechnet, daß der Grundbetrag
mit der in dem Erzeugnis enthaltenen Milchpulver
menge multipliziert wird. Das gleiche gilt für die
Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B II b) in bezug auf
den Teilbetrag der Abschöpfung, der unter Anwen
dung eines Koeffizienten ermittelt wird, der das
Gewichtsverhältnis zwischen den in dem Erzeugnis
enthaltenen Milchbestandteilen einerseits und dem
eigentlichen Erzeugnis andererseits zum Ausdruck
bringt.
Der Grundbetrag muß einem Hundertstel der für jedes
Erzeugnis in Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz
und Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung
(EWG) Nr. 1073/68 genannten Abschöpfung
entsprechen .
Im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79
sind bestimmte Erzeugnisse der Gruppe Nr. 11 mit
Ursprung in oder Herkunft aus bestimmten Drittlän
dern aufgeführt. Die für diese Erzeugnisse gültige
Abschöpfung wurde im Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 1 767/82 Q, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3336/82 (8), festgesetzt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3700/81 der Kommission
vom 23 . Dezember 1981 (9) hat die vorläufigen Durch
führungsbestimmungen für die Anwendung der Käse
abkommen mit Österreich und Finnland festgesetzt.
Innerhalb der im Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 1767/82 genannten Zolikontingente ist die
Abschöpfung für 100 kg eines Erzeugnisses der
Gruppe Nr. 10 oder Nr. 11 , das unter die Tarifstellen
04.04 E I b) 1 und b) 2 fällt, gleich 12,09 ECU.
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968, S. 13 .
(*) ABl . Nr. L 140 vom 20. 5 . 1982, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1 .
(4) ABl . Nr. L 322 vom 18 . 11 . 1982, S. 1 .
O ABl . Nr. L 180 vom 26. 7. 1968 , S. 25.
O ABl. Nr. L 196 vom 5 . 7. 1982, S. 1 .
(») ABl . Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 14.
O ABl. Nr. L 369 vom 24. 12. 1981 , S. 33 .O ABl . Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 4.
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Solange festgestellt wird, daß bei der Einfuhr nach der
Gemeinschaft eines gleichartigen Erzeugnisses, für das
die Abschöpfung nicht der auf sein Leiterzeugnis
anwendbaren Abschöpfung entspricht, der Preis dieses
Erzeugnisses erheblich unter demjenigen Preis liegt,
der in einem normalen Verhältnis zum Preis des Leit
erzeugnisses stehen würde, muß die Abschöpfung der
Summe von zwei Teilbeträgen entsprechen, nämlich :
— einem Teilbetrag, der dem Betrag entspricht der
sich aus den auf das betreffende gleichartige
Erzeugnis anwendbaren Bestimmungen der Artikel
2 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 ergibt ;
— einem zusäztlichen Teilbetrag, der auf einem
Niveau festgelegt wird, das unter Berücksichtigung
der Zusammensetzung und Qualität der gleichar
tigen Erzeugnisse die Wiederherstellung des
normalen Preisverhältnisses bei der Einfuhr nach
der Gemeinschaft ermöglicht.
Für die Erzeugnisse für die der Zollsatz im GATT
konsolidiert worden ist, muß die Abschöpfung
aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 auf den Betrag dieser Konsolidie
rung begrenzt werden .
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1073/68 muß
für die einzelnen in Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2915/79 definierten Leiterzeugnisse ein Preis frei
Grenze ermittelt werden. Diese Preise müssen für
handelsübliche Erzeugnisse von einwandfreier Qualität
und Beschaffenheit bestimmt werden .
Die Preise frei Grenze müssen aufgrund der günstig
sten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen
Handel ermittelt werden, die für die in Artikel 1
Buchstabe a) 2 und Buchstaben b) bis g) der Verord
nung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse
gelten, für die die Abschöpfung nicht der Abschöp
fung ihrer Leiterzeugnisse entspricht. Bei der Feststel
lung dieser günstigsten Einkaufsmöglichkeiten muß
die Kommission allen Informationen über die Preise
frei Grenze der Gemeinschaft für die Erzeugnisse aus
dritten Ländern und über die Preise auf den Märkten
dieser dritten Länder Rechnung tragen, von denen sie
direkt oder über die Mitgliedstaaten Kenntnis erhalten
hat.
Dabei dürfen jedoch Informationen, die sich auf eine
geringe und für den Warenverkehr mit dem betref
fenden Erzeugnis nicht repräsentative Menge sowie auf
diejenigen Mengen beziehen, bei denen die Kommis
sion aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung bzw.
der verfügbaren Informationen annehmen kann, daß
der betreffende Preis nicht repräsentativ für die
tatsächliche Markttendenz ist, nicht berücksichtigt
werden .
Die zugrunde gelegten Preise müssen berichtigt
werden , wenn sie nicht frei Grenze der Gemeinschaft
bzw. für handelsübliche Erzeugnisse von einwandfreier
Qualität und Beschaffenheit gelten . Für ein gleichar
tiges Erzeugnis, für das die Abschöpfung der auf sein
Leiterzeugnis anwendbaren Abschöpfung entspricht,
muß eine Berichtigung in der Weise vorgenommen
werden, daß insbesondere die Unterschiede
hinsichtlich der Zusammensetzung, Reife, Qualität
und Aufmachung zwischen dem betreffenden gleich
artigen Erzeugnis und seinem Leiterzeugnis berück
sichtigt werden . Die Berichtigungen hinsichtlich der
Zusammensetzung müssen in der Weise errechnet
werden, daß der Unterschied zwischen dem Wert der
Milchbestandteile des Leiterzeugnisses und demje
nigen des betreffenden gleichartigen Erzeugnisses mit
dem Wert einer Gewichtseinheit des betreffenden
Milchbestandteils im internationalen Handel multipli
ziert wird. Die übrigen Berichtigungen müssen unter
Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem
Wert der betreffenden Merkmale des Leiterzeugnisses
auf dem Markt der Gemeinschaft und dem Wert der
entsprechenden Merkmale des betreffenden gleichar
tigen Erzeugnisses auf diesem Markt errechnet werden .
Falls keine Informationen über die Preise zur Verfü
gung stehen, kann der Preis frei Grenze ausnahms
weise aufgrund des Wertes der in dem betreffenden
Leiterzeugnis enthaltenen Rohstoffe ermittelt werden,
der unter Zugrundelegung der Preise derjenigen
Milcherzeugnisse errechnet wird, für die Preise sowie
Angaben über die durchschnittlichen Verarbeitungsko
sten und Rendements zur Verfügung stehen.
Ausnahmsweise kann ein Preis frei Grenze während
eines begrenzten Zeitabschnitts in unveränderter
Höhe aufrechterhalten werden, wenn der Preis für eine
bestimmte Qualität bzw. ein bestimmtes Ursprungs
land, der zur vorherigen Ermittlung des Preises frei
Grenze zugrunde gelegt wurde, für die Festsetzung des
folgenden Preises frei Grenze nicht erneut zur
Kenntnis der Kommission gelangt ist, und wenn die
verfügbaren Preise, die nach Ansicht der Kommission
nicht repräsentativ genug für die tatsächliche Markt
tendenz sind, zu plötzlichen und erheblichen Ände
rungen des Preises frei Grenze führen würden .
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 wird das in dieser Verordnung vorgesehene
Zolltarifschema in den Gemeinsamen Zolltarif über
nommen.
Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr.
1073/68 werden die Abschöpfungen für einen Zeitab
schnitt von 15 Tagen festgesetzt. Sie können im
Verlauf dieses Zeitabschnitts geändert werden, wenn
sich dies als notwendig erweist. Die Abschöpfung gilt
so lange, bis eine andere angewandt wird .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu erlauben, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird.
Aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich,
daß die Abschöpfungen für Milch und Milcherzeug
nisse wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben
festgesetzt werden müssen —
Die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 genannten Einfuhrabschöpfungen sind im
Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
30 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 371 /35
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Dezember 1982 zur Festsetzung der Einfuhr
abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
(ECU/100 kg Eigengewicht, ausgenommen andere Angaben)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Kode Höhe der Abschöpfung
04.01 A I a)
04.01 A I b)
04.01 All a) 1
04.01 All a) 2
04.01 A II b) 1
04.01 A IIb) 2
04.01 B I
04.01 B II
04.01 B III
04.02 A I
04.02 A IIa) 1
04.02 A II a) 2
04.02 A II a) 3
04.02 A II a) 4
04.02 A II b) 1
04.02 A IIb) 2
04.02 A II b) 3
04.02 A II b) 4
04.02 A III a) 1
04.02 A III a) 2
04.02 A III b) 1
04.02 A III b) 2
04.02 B I a)
04.02 B I b) 1 aa)
04.02 B I b) 1 bb)
04.02 B I b) 1 cc)
04.02 B I b) 2 aa)
04.02 B I b) 2 bb)
04.02 B I b) 2 cc)
04.02 B II a)
04.02 B II b) 1
OHO 23,19
0120 20,78
0130 20,78
0140 25,92
0150 19,57
0160 24,71
0200 56,19
0300 118,86
0400 183,69
0500 16,79
0620 86,88
0720 140,66
0820 143,08
0920 160,21
1020 79,63
1120 133,41
1220 135,83
1320 152,96
1420 26,11
1520 35,25
1620 118,86
1720 183,69
1820 36,27
2220 per kg 0,7963 (4)
2320 per kg 1,3341 (4)
2420 per kg 1,5296 0
2520 per kg 0,7963 0
2620 per kg 1,3341 (5)
2720 per kg 1 ,5296 0
2820 46,11
2910 per kg 1,1 886 0
3010 per kg 1 ,8369 0
3110 216,11
3210 263,65
3300 166,68 0
3900 204,25 O
4000 1 36,17 («)
4410 142,65 (')
4510 153,77 0
4610 250,49
4710 204,25
4800 190,30 (,0)
04.02 B II b) 2
04.03 A
04.03 B
04.04 A
04.04 B
04.04 C
04.04 D I a)
04.04 D I b)
04.04 D II
04.04 E I a)
04.04 E I b) 1
Nr. L 371 /36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30. 12. 82
(ECU/100 kg Eigengewicht, ausgenommen andere Angaben)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Kode Höhe der Abschöpfung
04.04 E I b) 2 5000 149,69 (")
04.04 E I c) 1 5210 112,27
04.04 E I c) 2 5250 246,41
04.04 E II a) 5310 204,25
04.04 E II b) 5410 246,41
17.02 A II 5500 40,14 C2)
21.07 F I 5600 40,14
23.07 B I a) 3 5700 62,14
23.07 B I a) 4 5800 80,46
23.07 B I b) 3 5900 75,87
23.07 B I c) 3 6000 63,74
23.07 B II 6100 80,46
30. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 371 /37
(') Als „Milch zur Ernährung von Säuglingen im Sinne dieser Tarifstelle gilt Milch, die frei ist von pathogenen und toxikogenen
Keimen, mit weniger als 10 000 aeroben lebensfähigen Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm.
(2) Die Aufnahme in diese Tarifstelle hängt von den von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Bedingungen ab.
(3) Bei der Berechnung des Fettgehalts wird das Gewicht des zugesetzten Zuckers nicht berücksichtigt.
(4) Die Abschöpfung für 100 Kilogramm der Ware dieser Tarifstelle entspricht der Summe aus folgenden Teilbeträgen :
a) dem je Kilogramm angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milch- und Rahmbestandteils in 100 Kilo
gramm der Ware ;
b) 7,25 ECU ;
c) 19,59 ECU.
(*) Die Abschöpfung für 100 Kilogramm der Ware dieser Tarifstelle entspricht der Summe aus folgenden Teilbeträgen :
a) dem je Kilogramm angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milch- und Rahmbestandteils in 100 Kilo
gramm der Ware ;
b) 19,59 ECU.
O Die Abschöpfung je 100 Kilogramm Eigengewicht ist beschränkt auf :
— 18,13 ECU für die unter a) des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr
aus der Schweiz und für die unter c) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Österreich oder Finn
land,
— 9,07 ECU für die unter b) des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus
der Schweiz.
f) Die Abschöpfung ist beschränkt auf 6 % des Zollwerts bei der Einfuhr aus der Schweiz, gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verord
nung (EWG) Nr. 1767/82.
(*) Die Abschöpfung je 100 Kilogramm Eigengewicht ist beschränkt auf 50 ECU für die unter o) und p) des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Österreich.
O Die Abschöpfung je 100 Kilogramm Eigengewicht ist beschränkt auf 36,27 ECU für die unter g) des Anhangs I der Verord
nung (EWG) Nr. 1767/82 aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus der Schweiz und für die unter h) dieses Anhangs
aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Österreich oder Finnland.
(,0) Die Abschöpfung je 100 Kilogramm Eigengewicht ist beschränkt auf 12,09 ECU
— für die unter d) des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Kanada,
— für die unter e) und f) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Australien und Neuseeland.
(") Die Abschöpfung je 100 Kilogramm Eigengewicht ist beschränkt auf :
— 77,70 ECU für die unter i) des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr
aus Rumänien und der Schweiz,
— 50 ECU für die unter o) und p) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Österreich,
— 101,88 ECU für die unter k) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Rumänien und der Schweiz,
— 65,61 ECU für die unter 1) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Bulgarien, Ungarn, Israel, Rumä
nien und der Türkei sowie für die unter m) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Bulgarien,
Ungarn, Israel, Rumänien, der Türkei und Zypern,
— 55 ECU für die unter n) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Österreich,
— 18,13 ECU für die unter q) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Finnland,
— 12,09 ECU für die unter f) dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Australien und Neuseeland.
(1Z) Für Laktose und Laktosesirup der Tarifstelle 17.02 A I gilt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 dieselbe Abschöpfung wie
für Laktose und Laktosesirup der Tarifstelle 17.02 A II .
( I3) Im Sinne der Tarifstelle ex 23.07 B gelten als Milcherzeugnisse die Erzeugnisse der Tarifnummern 04.01 , 04.02, 04.03, 04.04
und der Tarifstellen 17.02 A und 21.07 F I.
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