Nr. L 371 /38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3547/82 DER KOMMISSION
vom 29. Dezember 1982
über die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse
Angaben, über die die Kommission gegenwärtig
verfügt, führt zu einer Änderung der gegenwärtig
gültigen Abschöpfung, wie es im Anhang zu dieser
Verordnung angegeben wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere
Artikel 16 Absatz 8 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Melasse zu erhebende
Abschöpfung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr.
1717/82 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3295/82 (4), festgesetzt.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
1717/82 dargelegten Regeln und Einzelheiten auf die
Artikel 1
Die in Artikel 1 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 genannte Abschöpfung für Melasse wird im
Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30 . Dezember 1982 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl. Nr. L
(*) ABl. Nr. L
0 ABl. Nr. L
(4) ABl . Nr. L
177 vom 1 .
74 vom 18 .
189 vom 1 .
349 vom 9.
7. 1981 , S. 4.
3 . 1982, S. 1 .
7. 1982, S. 44.
12. 1982, S. 11 .
ANHANG
(ECU / 100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Abschöpfungs
betrag
17.03 Melassen, auch entfärbt 0,13
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