Nr. L 371 /40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30. 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3549/82 DER KOMMISSION
vom 29. Dezember 1982
zur Änderung der Einfuhrabschöpfungen für Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnisse
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währung stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
für die Währungen der Gemeinschaft entspre
chend vorstehendem Gedankenstrich festgestellt
wird.
Diese Wechselkurse sind die am 28 . Dezember 1982
festgestellten Kurse.
Die zuletzt festgesetzte Abschöpfung der Grund
erzeugnisse weicht von den mittleren Abschöpfungen
um mehr als 3,02 ECU je Tonne des Grunderzeug
nisses ab. Daher müssen aufgrund von Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1 579/74 (9), die zur Zeit
geltenden Abschöpfungen entsprechend dem Anhang
zu dieser Verordnung geändert werden —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide (>), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 (2), insbe
sondere auf Artikel 14 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die
Akte über den Beitritt Griechenlands (4), insbesondere
auf Artikel 12 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über
den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden
Umrechnungskurse (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 {% insbesondere auf
Artikel 3,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsaus
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei
tungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen sind
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/82 f), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/82 (8),
festgesetzt.
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu ermöglichen ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei
tungserzeugnissen, die der Verordnung (EWG) Nr.
2744/75 (I0), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1459/82 (n), unterliegen und im Anhang
der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3169/82 fest
gesetzt sind, zu erhebenden Abschöpfungen werden
wie im Anhang angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30 . Dezember 1982 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
O ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 1 .
(J) ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
(«j ABl . Nr. L 291 vom 19. 11 . 1979, S. 17.
O ABl. Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
(*) ABl . Nr. L 263 vom 19 . 9 . 1973, S. 1 .
f) ABl . Nr. L 332 vom 27. 11 . 1982, S. 11 .
(8) ABl . Nr. L 369 vom 29. 12. 1982, S. 33 .
O ABl. Nr. L 168 vom 25. 6. 1974, S. 7.
(10) ABI . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65.
(") ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 22.
30. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 371 /41
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Dezember 1982 zur Änderung der Einfuhr
abschöpfungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
(ECU/Tonne)
Nummer
des Gemeinsamen Zolltarifs
Abschöpfungen
Drittländer
(ausgenommen
AKP oder ÜLG)
AKP oder ÜLG
23.02 A I a) 40,15 40,15
23.02 A I b) 107,08 107,08
23.02 A II a) 40,15 40,15
23.02 A II b) 107,08 107,08
(2) Für die Abgrenzung der Erzeugnisse der Tarifnummern 1 1.01 und 1 1.02 von denen der Tarifstelle
23.02 A gelten als Erzeugnisse der Tarifnummem 11.01 und 11.02 Erzeugnisse, die — in
Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen — gleichzeitig folgendes
aufweisen :
— einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der
höher ist als 45 v. H. ;
— einen Aschegehalt (abzüglich etwa eingesetzter Mineralstoffe), der bei Reis 1 ,6 v. H. oder
weniger, bei Weizen und Roggen 2,5 v. H. oder weniger, bei Gerste 3 v. H. oder weniger, bei
Buchweizen 4 v. H. oder weniger, bei Hafer 5 v. H. oder weniger und bei anderen Getreide
arten 2 v. H. oder weniger beträgt
Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zur Tarifnummer
11.02.
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