Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3549/83 der Kommission vom 15. Dezember 1983 über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 354 vom 16/12/1983 S. 0038 - 0038
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3549/83 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1983
über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 623/83 des Rates vom 15. März 1983 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Norwegen und Schweden über die Regelung der Fischerei in Skagerrak und Kattegat für 1983 (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben die Heringfänge in Gewässern des ICES-Bereichs III a durch Schiffe der Gemeinschaft den der Gemeinschaft für 1983 zugeteilten Teil des TAC erreicht.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3434/83 der Kommission vom 2. Dezember 1983 über die Einstellung des Schellfisch- und Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge (2) verbietet den Heringfang durch dänische Schiffe im ICES-Bereich III a ab 3. Dezember 1983.
Um den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, nachzukommen, ist es notwendig , die Heringfischerei im Skagerrak und Kattegat für alle Schiffe der Gemeinschaft zu verbieten.
Dafür ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, ab welchem der Heringfang durch Schiffe der Gemeinschaft im Skagerrak und Kattegat verboten ist -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Heringfänge im ICES-Bereich III a durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt der Teil des TAC, der der Gemeinschaft für 1983 zugeteilt worden ist, als ausgeschöpft.
Der Heringfang im ICES-Bereich III a durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch diese Schiffe in diesem Bereich nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 1983
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1983, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 338 vom 3. 12. 1983, S. 24.
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