16 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 354/41
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3551/83 DER KOMMISSION
vom 15 . Dezember 1983
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen und
Sonnenblumenkerne
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des
Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1413/82 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des
Rates vom 20. Juli 1972 zur Einführung von Sonder
maßnahmen für Raps- und Rübsensamen und
Sonnenblumenkerne (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1986/82 (4),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 der
Kommission vom 23 . August 1973 zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen für die Differenzbeträge
für Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne
unter Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1464/
73 (*), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2937/83 (6), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
2300/73 muß die Kommission den Weltmarktpreis für
Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne
festsetzen .
Der Weltmarktpreis wird nach den in der Verordnung
(EWG) Nr. 2866/83 der Kommission vom 13 . Oktober
1983 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für
Ölsaaten Q, zusammengestellten Regeln und Kriterien
festgesetzt.
Um ein normales Funktionieren der Regelung zu
ermöglichen , ist bei der Berechnung des Weltmarkt
preises zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird.
Aus der Anwendung aller dieser Bestimmungen ergibt
sich, daß der Weltmarktpreis für Raps- und Rübsen
samen und Sonnenblumenkerne wie im Anhang zu
dieser Verordnung angegeben festzusetzen ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
2300/73 genannte Weltmarktpreis ist im Anhang fest
gesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16 . Dezember 1983 in
Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 15. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66 .
(2) ABl . Nr. L 162 vom 12. 6 . 1982, S. 6 .
(3) ABl . Nr . L 167 vom 25 . 7 . 1972, S. 9 .
(*) ABl . Nr. L 215 vom 23 . 7 . 1982, S. 10 .
(5) ABl . Nr . L 236 vom 24. 8 . 1973 , S. 28 .
(6) ABl . Nr. L 288 vom 21 . 10 . 1983 , S. 20 . O ABl . Nr. L 282 vom 14. 10 . 1983 , S. 33 .
Nr. L 354/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 12. 83
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 1983 zur Festsetzung des Weltmarkt
preises für Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne
(in ECU/ 100 kg) (')
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Weltmarktpreis
ex 12.01 Raps- und Rübsensamen 41,168
ex 12.01 Sonnenblumenkerne 41,011
(in ECU/ 100 kg)(>)
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Weltmarktpreis im Falle der Festsetzung der Beihilfe im voraus
für die Monate
Dezember
1983
Januar
1984
Februar
1984
März
1984
April
. 1984
Mai
1984
ex 12.01
ex 12.01
Raps- und Rübsensamen
Sonnenblumenkerne
41,168
41,011
41,168
41,215
41,168
41,470
41,554
41,470
41,779
41,786
41,779
(') Die in Artikel 9 Absatz 5 unter a) der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 genannten Umrechnungskurse der ECU in nationaler
Währung sind folgende :
1 ECU = 2,24184 DM
1 ECU = 2,52595 hfl
1 ECU = 44,9008 bfrs/lfrs
1 ECU = 6,87456 ffrs
1 ECU = 8,14104 dkr
1 ECU = 0,725690 Ir£
1 ECU = 0,565227 £Stg.
1 ECU = 1 362,81 Lit
1 ECU = 80,7220 Dr
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