Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3555/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.06 B I a) 7 des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 356 vom 11/12/1981 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0094
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0094
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0016
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3555/81 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.06 B I a) 7 des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von entschwarteten, entfetteten und entbeinten Schinken von Hausschweinen, die durch Einspritzen einer Pökellake aus Kochsalz und geringen Mengen anderer Salze und Zucker behandelt und sodann in einer Vakuum-Massieranlage bearbeitet worden sind.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 (3), wird gesalzener Schinken ohne Knochen von der Tarifnummer 02.06 erfasst.
Die Ware hat eine zum Herstellen von gesalzenem Schinken übliche Behandlung erfahren und weist die Beschaffenheitsmerkmale von Waren der Tarifnummer 02.06 auf. Innerhalb dieser Tarifnummer ist die Ware der Tarifstelle 02.06 B I a) 7 zuzuweisen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Schinken von Hausschweinen, entschwartet, entfettet und entbeint, die durch Einspritzen einer Pökellake aus Kochsalz und geringen Mengen anderer Salze und Zucker behandelt und sodann in einer Vakuum-Massieranlage bearbeitet worden sind, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu der Tarifstelle:
02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Gefluegellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:
B. von Hausschweinen:
I. Fleisch:
a) gesalzen oder in Salzlake:
7. anderes.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 1981
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 335 vom 23.11.1981, S. 1.
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