Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3556/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 11.02 D V des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 356 vom 11/12/1981 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0095
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0095
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0017
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3556/81 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 11.02 D V des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung einer Ware, die beim Sieben von Maiskörnern anfällt, bestehend aus Bruchmais, einem geringen Anteil von kleinen, deformierten Maiskörnern und einem Anteil von 4 bis 5 Gewichtshundertteilen an Körnern anderer Kultursaaten, mit einem Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren) von 66,5 % im Trockenstoff, mit einem Aschegehalt von 1,7 % im Trockenstoff und einem Durchgang von weniger als 95 Gewichtshundertteilen durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 2 mm.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 (3), werden Maiskörner, nur geschrotet, von der Tarifstelle 11.02 D V erfasst.
Der geringe Anteil an kleinen, deformierten Maiskörnern und der Anteil von 4 bis 5 Gewichtshundertteilen an Körnern anderer Kultursaaten nimmt dem Erzeugnis nicht die Eigenschaft von nur geschroteten Maiskörnern der Tarifstelle 11.02 D V.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Eine Ware, die beim Sieben von Maiskörnern anfällt, bestehend aus Bruchmais, einem geringen Anteil von kleinen, deformierten Maiskörnern und einem Anteil von 4 bis 5 Gewichtshundertteilen an Körnern anderer Kultursaaten, mit einem Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren) von 66,5 % im Trockenstoff, mit einem Aschegehalt von 1,7 % im Trockenstoff und einem Durchgang von weniger als 95 Gewichtshundertteilen durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 2 mm gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle:
11.02 Grobrieß und Feingrieß ; Getreidekörner, geschält, perlförmig geschliffen, geschrotet, gequetscht oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:
D. Getreidekörner, nur geschrotet:
V. von Mais.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 1981
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 335 vom 23.11.1981, S. 1.
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