Nr. L 354/52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 12. 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3556/83 DER KOMMISSION
vom 15 . Dezember 1983
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz
genannt, die bei der Berechnung der Erstattung für
diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.
Die Anwendung dieser Regeln und Kriterien auf die
derzeitige Marktlage bei Getreide- und Reisverarbei
tungserzeugnissen führt zur Festsetzung der Erstattung
in einer Höhe, die den Unterschied zwischen den
Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarkt
preisen ausgleichen soll .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erforder
nisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung
bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach
ihrer Bestimmung notwendig machen .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen , ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v.H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird.
Die Erstattung muß einmal monatlich festgesetzt
werden ; sie kann zwischenzeitlich geändert werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 vierter Unterabsatz ,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in ' Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75
bestimmt, daß der Unterschied zwischen den Notie
rungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in
Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse
und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemein
schaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausge
glichen werden kann .
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75
des Rates vom 29 . Oktober 1975 , die allgemeine
Richtlinien betreffend die Gewährung von Aüsfuhrer
stattungen und die Kriterien für die Festsetzung der
jeweiligen Beträge auf dem Getreidesektor festsetzt (3),
sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwick
lung einerseits des verfügbaren Getreides und seines
Preises in der Gemeinschaft, andererseits der Preise für
Getreide und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt
festzusetzen .
Nach dem gleichen Artikel ist außerdem auf den
Getreidemärkten eine ausgeglichene Lage und eine
natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der
Handelsströme zu gewährleisten . Ferner sind der wirt
schaftliche Aspekt der Ausfuhren und die Notwendig
keit zu berücksichtigen , Störungen auf dem Markt der
Gemeinschaft zu vermeiden .
In der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom
29 . Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr
und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs
erzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 414/83 (5), sind die besonderen Kriterien
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für in Artikel 1 Buchstabe d)
der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genanntes und
der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 unterliegendes
Malz sind im Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16 . Dezember 1983 in
Kraft .
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr . L 164 vom 14 . 6 . 1982, S. 1 .
( 3) ABl . Ni . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(
n ABl . Nr. L 51 vom 24. 2 . 1983 , S. 1 .
16. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 354/53
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 15 . Dezember 1983 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Malz
(ECU/ Tonne)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Erstattungsbetrag
11.07 A I b) 45,22
11.07 A II b) 43,20
11.07 B 50,35
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