Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3557/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 über die Tarifierung von Waren in die Tarifstelle 48.07 D des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 356 vom 11/12/1981 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0096
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0018
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0018
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3557/81 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1981 über die Tarifierung von Waren in die Tarifstelle 48.07 D des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen über die Einreihung folgender Ware in den Gemeinsamen Zolltarif zu erlassen:
Die Ware, in Rollen angeboten, besteht aus zwei aufeinandergeklebten Schichten aus halbgebleichter Kraftpappe mit einem Gewicht von 320 g je Quadratmeter, beidseitig mit einer Polyäthylenschicht überzogen mit einem Gewicht von jeweils 14 und 18 g je Quadratmeter bzw. mit einer Aluminiumfolie mit einem Gewicht von 26 g je Quadratmeter und einer Dicke von weniger als 0,20 mm, auf einer Seite mit Polyäthylen überzogen mit einem Gewicht von 35 oder 50 g je Quadratmeter.
Der Gemeinsame Zolltarif im Anhang zu Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 (3), nennt in Tarifnummer 48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen, und in Tarifnummer 76.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger.
Für die Tarifierung der genannten Ware kommen beide Tarifnummern in Betracht.
Die genannte Ware wird für die Herstellung von Verpackungen für Fruchtsäfte, Milch usw. verwendet. Aufgrund ihrer Art und Zusammensetzung kann die Ware nicht als Aluminiumfolie auf einer Pappunterlage angesehen und gemäß der Vorschrift 1 k) zu Kapitel 48 des Gemeinsamen Zolltarifs der Tarifnummer 76.04 zugewiesen werden. Es handelt sich vielmehr um eine Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht und nach der ATV 3 b) des Gemeinsamen Zolltrarifs zu tarifieren ist.
Der charakterbestimmende Bestandteil dieser Ware ist die überzogene Pappschicht, die insbesondere die vorgesehene Verwendung ermöglicht ; eine ähnliche Ware mit demselben Verwendungszweck wurde vom RZZ der Nummer 48.07 zugewiesen. Die Ware ist deshalb der Tarifstelle 48.07 D zuzuweisen.
Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ware, in Rollen angeboten, bestehend aus zwei aufeinandergeklebten Schichten aus halbgebleichter Kraftpappe mit einem Gewicht von 320 g je Quadratmeter, beidseitig mit einer Polyäthylenschicht überzogen mit einem Gewicht von jeweils 14 und 18 g je Quadratmeter bzw. mit einer Aluminiumfolie mit einem Gewicht von 26 g je Quadratmeter und einer Dicke von weniger als 0,20 mm, auf einer Seite mit Polyäthylen überzogen mit einem Gewicht von 35 oder 50 g je Quadratmeter, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle:
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen:
D. andere.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 335 vom 23.11.1981, S. 1.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 1981
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
Top