Wichtiger rechtlicher Hinweis
Verordnung (EWG) Nr. 3558/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 356 vom 11/12/1981 S. 0028 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0098
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0098
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0020
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 02 Band 01 S. 396 - 396
Verordnung (EWG) Nr. 3558/81 der Kommission
vom 8. Dezember 1981
zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen [1], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt der Republik Griechenland, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Tarifierung von Ohrsteckern, auch in einer sterilen Verpackung, aus vergoldetem oder versilbertem Stahl erforderlich, die aus einem Stift mit dekorativem Kopf und einer Hülse bestehen: Dieser Stift dient dazu, mit Hilfe eines Spezialgeräts das Ohrläppchen zu durchbohren und den Ohrstecker im Ohrläppchen zu befestigen.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates [2], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 [3], werden Phantasieschmuck in Tarifnummer 71.16 und chirurgische Apparate und Geräte in Tarifnummer 90.17 erfaßt; für die Tarifierung der vorstehenden Waren kommen die genannten Tarifnummern in Betracht.
Die Waren werden üblicherweise nicht von Ärzten in ihrer Berufspraxis zum Stellen einer Diagnose, zum Vorbeugen oder zur Behandlung einer Krankheit oder zur Durchführung einer Operation verwendet (vergleiche Absatz 1 der Erläuterungen zu Nummer 90.17 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens). Diese Waren, die während des Vernarbungsprozesses ein Zuwachsen der gestochenen Löchern verhindern sollen, dienen hauptsächlich als Schmuck im Sinne der Vorschrift 10 a) zu Kapitel 71.
Die Ohrstecker sind der Tarifnummer 71.16 zuzuweisen. Sie werden dort von der Tarifstelle 71.16 A erfaßt, weil sie aus unedlem Metall gefertigt sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ohrstecker, auch in einer sterilen Verpackung aus vergoldetem oder versilbertem Stahl, bestehen aus einem Stift mit dekorativem Kopf und einer Hülse. Der Stift dient dazu, mit Hilfe eines Spezialgeräts das Ohrläppchen zu durchbohren und den Ohrstecker im Ohrläppchen zu befestigen. Sie gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle:
71.16 Phantasieschmuck:
A. aus unedlen Metallen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 1981
Für die Kommission
Karl-Heinz Narjes
Mitglied der Kommission
[1] ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969 S. 1.
[2] ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.
[3] ABl. Nr. L 335 vom 23. 11. 1981, S. 1.
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