Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3559/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 85.15 A III b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 356 vom 11/12/1981 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0099
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0099
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0021
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3559/81 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 85.15 A III b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von netzbetriebenen Radiouhren, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, in das ein Rundfunkempfangsgerät und eine elektronische Quarzuhr (Wecker), die das Radio zum gewünschten Zeitpunkt einschaltet, untergebracht sind. Diese Radiouhren sind ausserdem mit einer Einstellskala, einer LED-Anzeige und verschiedenen Bedienungsknöpfen und -tasten zum Einstellen des Radios und der Uhr versehen.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 (3), gehören zu Tarifstelle 85.15 A III b) 2 (nicht in den davorstehenden Tarifstellen genannte) Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert, und zu Tarifstelle 91.04 A andere elektrische oder elektronische Uhren. Diese Tarifstellen kommen für die Tarifierung der genannten Radiouhren in Betracht.
Das Rundfunkempfangsgerät wird entweder durch eine Taste des Radios oder durch die Uhr in Betrieb gesetzt.
Für diese Geräte kann der Wert der beiden Teile nicht als maßgebendes Merkmal für die Tarifierung angesehen werden, weil im Hinblick auf das Erscheinungsbild, auf die Verwendung und auf die Möglichkeit, daß mehrere Wellenbereiche und verschiedene Sendestationen empfangen werden können, das Radio im Vergleich zur Uhr der charakterbestimmende Bestandteil ist.
Diese Radiouhren können deshalb nicht in die Tarifstelle 91.04 A eingereiht werden, sie sind vielmehr gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b) des Gemeinsamen Zolltarifs der Tarifstelle 85.15 A III b) 2 zuzuweisen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Netzbetriebene Radiouhren, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, in das ein Rundfunkempfangsgerät und eine elektronische Quarzuhr (Wecker), die das Radio zum gewünschten Zeitpunkt einschaltet, untergebracht sind. Diese Radiouhren sind ausserdem mit einer Einstellskala, einer LED-Anzeige und verschiedenen Bedienungsknöpfen und -tasten zum Einstellen des Radios und der Uhr versehen. Diese Geräte gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu der Tarifstelle:
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:
A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:
III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert:
b) andere:
2. andere.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 335 vom 23.11.1981, S. 1.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 1981
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
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