Nr. L 373/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3560/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des
Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1413/82 (2),
gestützt auf die Verordnung Nr. 171 /67/EWG des
Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und
Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (3),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2429/72 (4), insbesondere auf Artikel 7 erster Satz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Welt
marktpreisen , so kann der Unterschied zwischen
diesen Preisen nach Artikel 20 der Verordnung Nr.
136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr
von Olivenöl nach dritten Ländern gedeckt werden .
Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei
der Ausfuhr von Olivenöl sind in den Verordnungen
Nr. 171 /67/EWG und (EWG) Nr. 616/72(0, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (*),
geregelt worden .
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG
muß die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft
gleich sein .
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG wird
die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung
folgender Faktoren festgesetzt :
— Lage und voraussichtliche Entwicklung der verfüg
baren Mengen und der Olivenölpreise auf dem
Markt der Gemeinschaft sowie der Olivenölpreise
auf dem Weltmarkt,
— Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für
Olivenöl, die diesen Märkten eine ausgeglichene
Lage und eine natürliche Entwicklung bei den
Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,
— Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemein
schaft zu verhindern,
— wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten
Ausfuhren .
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG ist
die genannte Erstattung außerdem nach folgenden
Kriterien festzusetzen :
— Preis des Olivenöls in den wichtigsten Erzeugerge
bieten der Gemeinschaft,
— günstigste Notierungen, die auf den einzelnen
Märkten der einführenden Drittländer festgestellt
werden,
— Vermarktungs- und günstigste Transportkosten von
den Märkten der Gemeinschaft in den wichtigsten
Erzeugergebieten bis zu den Häfen oder anderen
Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranfüh
rungskosten auf dem Weltmarkt .
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG
kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung
oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe
festgesetzt werden , wenn die Weltmarktlage oder die
besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies
notwendig machen .
Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 171 /67/EWG
muß die Erstattung mindestens einmal im Monat fest
gesetzt werden ; soweit erforderlich, kann die Erstat
tung zwischenzeitlich geändert werden .
Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwär
tige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den
Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den
Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der
im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2 ,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
(') ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966 , S. 3025/66 .
(2) ABl . Nr. L 162 vom 12. 6 . 1982, S. 6.
(3) ABl . Nr. 130 vom 28 . 6 . 1967, S. 2600/67.
H ABl . Nr . L 264 vom 23 . 11 . 1972, S. 1 .
n ABl . Nr . L 78 vom 31 . 3 . 1972, S. 1 .
(6) ABI . Nr. L 348 vom 30 . 12 . 1977, S. 53 .
31 . 12 . 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/25
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird .
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr.
136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im
Anhang festgesetzt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Fette —
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 23 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23 . Dezember 1982 zur Festsetzung der Ausfuhrer
stattungen für Olivenöl
(ECU/100 kg)
Nummer
des Gemeinsamen
Zolltarifs
Betrag der Erstattung
Warenbezeichnung Alle Bestimmungen
ausgenommen
Libyen
Libyen
15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh , gereinigt oder raffiniert :
A Olivenöl :
I nicht behandelt :
(a) naturreines Olivenöl
und
II anderes :
(a) durch Behandeln von Ölen der Tarifstelle 1 5.07 Ala) oder 1 5.07 A
I b) gewonnen, auch mit naturreinem Olivenöl verschnitten :
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 5 kg oder weniger, für die Bestimmungen genannt in Artikel 5
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (') und für die
Ausfuhr nach Drittländern 25,00 35,00
(>) ABl . Nr . L 317 vom 12. 12 . 1979 , S. 1 .
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