Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3561/83 des Rates vom 14. Dezember 1983 zur Aufstockung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3425/82 für 1983 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 355 vom 17/12/1983 S. 0010 - 0010
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3561/83 DES RATES
vom 14. Dezember 1983
zur Aufstockung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3425/82 für 1983 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3425/82 (1) für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 2 500 000 Tonnen eröffnet und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Durch dieselbe Verordnung wurde die Nutznießung dieses Zollkontingents auf bestimmte andere Papiere ausgedehnt, die, mit Ausnahme des Merkmals der Wasserlinie, der Definition von Zeitungsdruckpapier in der Zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 48 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechen.
Aufgrund der jüngsten Angaben über dieses Erzeugnis für 1983 ist der zusätzliche Bedarf der Gemeinschaft an Einfuhren aus Drittländern gegenwärtig auf 180 000 Tonnen zu veranschlagen. Das Zollkontingent sollte um diese Menge aufgestockt werden, um dem festgestellten Bedarf Rechnung zu tragen. Um den Gemeinschaftscharakter dieses Zollkontingents zu wahren, sollte ein Teil der zusätzlichen Menge der Gemeinschaftsreserve zugeteilt werden und der Rest auf bestimmte Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem voraussichtlichen Bedarf an Einfuhren aus Drittländern aufgeteilt werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3425/82 eröffnete Gemeinschaftszollkontingent für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird von 2 500 000 Tonnen auf 2 680 000 Tonnen aufgestockt.
Artikel 2
(1) Eine erste Rate der zusätzlichen Menge gemäß Artikel 1 in Höhe von 175 000 Tonnen wird wie folgt auf die nachstehenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
1.2 // // (Tonnen) // Benelux // 12 350, // Dänemark // 9 720, // Deutschland // 44 625, // Frankreich // 14 370, // Griechenland // 9 290, // Vereinigtes Königreich // 84 645.
(2) Die zweite Rate in Höhe von 5 000 Tonnen bildet die Reserve.
Die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3425/82 vorgesehene Reserve wird somit von 150 000 auf 155 000 Tonnen erhöht.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIMITIS
(1) ABl. Nr. L 361 vom 22. 12. 1982, S. 2.
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