Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3563/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1980 S. 0010 - 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0012
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3563/80 DES RATES vom 22. Dezember 1980 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG - Norwegen zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft und dem Königreich Norwegen [1] wurde am 14. Mai 1973 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1973 in Kraft.
[1] ABl. Nr. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
Das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits [2] wurde am 14. Mai 1973 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1975 in Kraft.
[2] ABl. Nr. L 348 vom 27.12.1974, S. 17.
Gemäß Artikel 11 bzw. 9 der Protokolle, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft den genannten Abkommen beigefügt wurden und deren Bestandteil sind, hat der Gemischte Ausschuß EWG - Norwegen den Beschluß Nr. 3/80 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 infolge des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft gefasst.
Es ist sicherzustellen, daß dieser Beschluß in der Gemeinschaft Anwendung findet -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen findet der Beschluß Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft Anwendung.
Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SANTER
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