Nr. L 355/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12. 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3567/83 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1983
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83 (2),
insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
kann der Unterschied zwischen den Preisen der in
Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten
Erzeugnisse im internationalen Handel und den
Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch
eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden .
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates
vom 28 . Juni 1968 über die Grundregeln für die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die
Festsetzung der Erstattung (3), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (4), müssen die Erstat
tungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem
Zustand ausgeführt werden , unter Berücksichtigung
folgender Faktoren festgesetzt werden :
— der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der
Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der
verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemein
schaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeug
nisse im internationalen Handel,
— der Vermarktungskosten und der günstigsten
Kosten für den Transport von Märkten der
Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen
Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heran
führungskosten zum Bestimmungsland,
— der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten
eine ausgeglichene Lage und eine natürliche
Entwicklung bei den Preisen und dem Handel
gewährleisten sollen ,
— der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der
Gemeinschaft zu verhindern,
— des wirtschaftlichen Aspektes der beabsichtigten
Ausfuhren .
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
876/68 werden die Preise in der Gemeinschaft unter
Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr
günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt . Der Ermitt
lung der Preise im internationalen Handel erfolgt
insbesondere unter Berücksichtigung
a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten
Länder,
b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten
Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten
Ländern,
c) der in den ausführenden dritten Ländern festge
stellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der Subventionen , die von diesen
Ländern gewährt werden,
d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft .
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68
können die Lage im internationalen Handel oder die
besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es
notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeug
nisse je nach der Bestimmung oder dem Bestim
mungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen .
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68
sieht vor, daß die Liste der Erzeugnisse, für welche
eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der
Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen
neu festgesetzt werden . Der Erstattungsbetrag kann
jedoch während eines vier Wochen überschreitenden
Zeitraums unverändert beibehalten werden .
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68
der Kommission vom 27. Juli 1968 über die Durch
führungsvorschriften für die Erstattung bei der
Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (*), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2283/81 (
entspricht die Erstattung für die Erzeugnisse der Tarif
stelle 04.02 B der Summe aus zwei Teilbeträgen , von
denen der eine der Menge Milcherzeugnisse und der
andere der Menge zugesetzter Saccharose Rechnung
trägt . Der letzte Teilbetrag wird jedoch nur in Betracht
gezogen , wenn die zugesetzte Saccharose aus in der
Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der
Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt
worden ist .
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
(2) ABl . Nr. L 163 vom 22. 6 . 1983, S. 56 .
O ABl . Nr . L 155 vom 3 . 7 . 1968 , S. 1 .
(*) ABl . Nr. L 264 vom 23 . 11 . 1972, S. 1 .
O ABl . Nr . L 184 vom 29 . 7 . 1968 , S. 10 .
h ABl . Nr. L 223 vom 8 . 8 . 1981 , S. 10 .
17 . 12 . 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/25
gungsschwierigkeiten zu vermeiden , ist zu präzisieren ,
daß für diese Erzeugnisse der Tarifnummer 04.04
keine Erstattung gewährt wird.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1420/83 (2) sieht ergän
zende Bestimmungen für die Gewährung der Erstat
tungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese
Bestimmungen betreffen die unterschiedliche Festset
zung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstel
lungsdatums der Erzeugnisse .
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige
Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und
insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der
Gemeinschaft und im internationalen Handel führt
dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im
Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzu
setzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Die in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 genannten Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse
in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang
wiedergegebenen Beträge festgesetzt.
(2 ) Für die Ausfuhren nach der Zone E wird für die
Erzeugnisse der Tarifnummern 04.01 , 04.02, 04.03 und
23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs keine Erstattung
festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17 . Dezember 1983 in
Kraft .
Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B II a) oder
04.02 B II b) 1 mit einem Fettgehalt von 9,5
Gewichtshundertteilen oder weniger wird der oben
genannte erste Teilbetrag für 100 kg Gesamterzeugnis
festgesetzt . Für die anderen Erzeugnisse der Tarifstelle
04.02 B wird dieser Teilbetrag errechnet, indem der
Grundbetrag mit dem Gehalt des betreffenden Erzeug
nisses an Milcherzeugnissen multipliziert wird . Dieser
Grundbetrag entspricht der Erstattung, die für 1 Kilo
gramm Milcherzeugnisse , die in dem Erzeugnis
enthalten sind , festgesetzt wird .
Der zweite Teilbetrag wird errechnet, indem der
Grundbetrag der Erstattung, der am Tag der Ausfuhr
für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verord
nung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981
über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (')
genannten Erzeugnisse gilt , mit dem Saccharosegehalt
des Erzeugnisses multipliziert wird .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen , ist bei der Berechnung der
Erstattung zugrunde zu legen :
— für die Währungen , die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v . H. gehalten werden , ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt ,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird .
Die Erstattung für Käse wird für zum unmittelbaren
Verbrauch bestimmte Erzeugnisse berechnet . Käse
rinden und Käseabfälle sind keine Erzeugnisse , die
dieser Verwendung entsprechen . Um etwaige Ausle
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 16 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4. (2 ) ABl . Nr . L 145 vom 3 . 6 . 1983, S. 12 .
Nr. L 355/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17 . 12 . 83
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 16 . Dezember 1983 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben )
04.01 Milch und Rahm, frisch , weder eingedickt noch gezuckert :
ex A. andere als Molke , mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen
oder weniger (') :
I. Joghurt, Kefir, saure Milch , Buttermilch und andere fermentierte
oder gesäuerte Milch :
a ) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
2 Litern oder weniger :
( 1 ) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger 01 10 05 5,02
(2) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichtshun
derteilen 0110 15 7,82
(3 ) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshun
dertteilen 01 10 20 10,32
b) andere :
( 1 ) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger 01 10 25 5,02
(2) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichtshun
dertteilen 0110 35 7,82
(3 ) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshundert
teilen 0110 40 10,32
II . andere :
a ) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
2 Litern oder weniger und mit einem Fettgehalt von :
1 . 4 Gewichtshundertteilen oder weniger :
(aa ) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen
oder weniger 0130 10 5,02
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichts
hundertteilen 0130 22 7,82
(cc ) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshun
dertteilen 0130 31 10,32
2 . mehr als 4 Gewichtshundertteilen 0140 00 1 1,99
b) andere , mit einem Fettgehalt von :
1 . 4 Gewichtshundertteilen oder weniger :
(aa ) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen
oder weniger 0150 10 5,02
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichts
hundertteilen 0150 21 7,82
(cc ) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshun
dertteilen 0150 31 10,32
2 . mehr als 4 Gewichtshundertteilen 0160 00 1 1,99
17 . 12 . Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/27
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.01
(Forts.)
ex B. andere , ausgenommen Molke , mit einem Fettgehalt von (') :
ex I. mehr als 6 bis 21 Gewichtshundertteilen :
(a ) mit einem Fettgehalt von 10 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0200 05 15,33
(b ) mit einem Fettgehalt von mehr als 10 bis 17 Gewichts
hundertteilen 0200 1 1 23,51
(c ) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 Gewichtshundert
teilen 0200 21 35,18
II . mehr als 21 bis 45 Gewichtshundertteilen :
( a ) mit einem Fettgehalt von 35 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0300 12 41,84
(b ) mit einem Fettgehalt von mehr als 35 bis 39 Gewichts
hundertteilen 0300 13 65,22
(c ) mit einem Fettgehalt von mehr als 39 Gewichtshundert
teilen 0300 20 71,90
III . mehr als 45 Gewichtshundertteilen :
(a ) mit einem Fettgehalt von 68 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0400 1 1 81,91
(b) mit einem Fettgehalt von mehr als 68 bis 80 Gewichts
hundertteilen 0400 22 120,29
(c ) mit einem Fettgehalt von mehr als 80 Gewichtshundert
teilen 0400 30 140,32
04.02 Milch und Rahm , haltbar gemacht , eingedickt oder gezuckert :
A. nicht gezuckert ( 2) :
II . Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert :
a ) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von :
|
1 . 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 0620 00 59,41
2 . mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen :
(aa ) mit einem Fettgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0720 00 59,41
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17 Gewichts
hundertteilen 0720 20 78,64
(cc ) mit einem Fettgehalt von mehr als \ ~
hundertteilen 0720 30 86,58
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 25 Gewichtshundert
teilen 0720 40 96,82
3 . mehr als 27 bis 29 Gewichtshundertteilen :
(aa ) mit einem Fettgehalt von 28 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0820 20 98,03
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 28 Gewichtshundert
teilen 0820 30 99,42
Nr. L 355/28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17 . 12 . 83
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
4 . mehr als 29 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0920 10 101,50
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 41 bis 45 Gewichts
hundertteilen 0920 30 1 15,12
(cc ) mit einem Fettgehalt von mehr als 45 bis 59 Gewichts
hundertteilen 0920 40 118,89
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 59 bis 69 Gewichts
hundertteilen 0920 50 134,22
(ee) mit einem Fettgehalt von mehr als 69 bis 79 Gewichts
hundertteilen 0920 60 145,26
( ff) mit einem Fettgehalt von mehr als 79 Gewichtshundert
teilen 0920 70 1 56,29
b) andere , mit einem Fettgehalt von :
1 . 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 1020 00 59,41
2 . mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder
weniger 1120 10 59,41
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17 Gewichts
hundertteilen 1 1 20 20 78,64
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 bis 25 Gewichts
hundertteilen 1 1 20 30 86,58
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 25 Gewichtshundert
teilen 1 1 20 40 96,82
3 . mehr als 27 bis 29 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 28 Gewichtshundertteilen oder
weniger 1 220 20 98,03
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 28 Gewichtshundert
teilen 1 220 30 99,42
4 . mehr als 29 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshundertteilen oder
weniger 1320 10 101,50
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 41 bis 45 Gewichts
hundertteilen 1320 30 115,12
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 45 bis 59 Gewichts
hundertteilen 1320 40 118,89
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 59 bis 69 Gewichst
hundertteilen 1320 50 1 34,22
(ee) mit einem Fettgehalt von mehr als 69 bis 79 Gewichts
hundertteilen 1 320 60 145,26
( ff) mit einem Fettgehalt von mehr als 79 Gewichtshundert
teilen 1 1320 70 1 56,29
17 . 12 . 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/29
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
III . Milch und Rahm, andere als in Pulverform oder granuliert :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von 1 1
Gewichtshundertteilen oder weniger :
1 . mit einem Fettgehalt von 8,9 Gewichtshundertteilen oder
weniger und mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrocken
masse :
(aa) von weniger als 15 Gewichtshundertteilen und mit einem
Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1420 12 —
(22) von mehr als 3 Gewichtshundertteilen 1420 22 10,32
(bb) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem
Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1420 50 13,45
(22) von mehr als 3 bis 7,4 Gewichtshundertteilen 1420 60 18,45
(33) von mehr als 7,4 Gewichtshundertteilen 1420 70 24,60
2 . andere , mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse :
(aa) von weniger als 15 Gewichtshundertteilen 1520 10 20,16
(bb) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr 1520 20 29,18
b) andere , mit einem Fettgehalt :
1 . von 45 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem
Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse :
(aa) von weniger als 1 5 Gewichtshundertteilen und mit einem
Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1620 70 —
(22) von mehr als 3 bis 8,9 Gewichtshundertteilen 1630 00 10,32
(33) von mehr als 8,9 bis 1 1 Gewichtshundertteilen 1630 10 20,16
(44) von mehr als 1 1 bis 21 Gewichtshundertteilen 1630 20 25,16
(55) Von mehr als 21 bis 39 Gewichtshundertteilen 1630 30 41,84
I (66) von mehr als 39 Gewichtshundertteilen 1 630 40 71,90
(bb) von 1 5 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem
Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1630 50 13,45
(22) von mehr als 3 bis 7,4 Gewichtshundertteilen 1 630 60 18,45
(33) von mehr als 7,4 bis 8,9 Gewichtshundertteilen 1630 70 24,60
(44) von mehr als 8,9 Gewichtshundertteilen 1630 80 29,18
2 . von mehr als 45 Gewichtshundertteilen 1720 00 81,91
Nr. L 355/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12 . 83
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
B. gezuckert :
I. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert :
ex b) andere , ausgenommen Molke :
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 2,5 kg oder weniger und mit einem
Fettgehalt von :
aa) 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 2220 00 0,5941 (4)
je kg
bb) mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen :
( 11 ) mit einem Fettgehalt von 11 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2320 10 0,5941 (*)
je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17
Gewichtshundertteilen 2320 20 0,7864 O
je kg
0,8658 («)
je kg
(33) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 bis 25
Gewichtshundertteilen 2320 30
(44) mit einem Fettgehalt von mehr als 25
Gewichtshundertteilen 2320 40 0,9682 0
je kg
cc) mehr als 27 Gewichtshundertteilen : l
(11 ) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2420 10 0,9802 (4)
je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als 41
Gewichtshundertteilen 2420 20 1,1512 (4)
je kg
2. andere , mit einem Fettgehalt von : l
aa) 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 2520 00 0,5941 (
je kg
bb) mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen : l
(11 ) mit einem Fettgehalt von 11 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2620 10 0,5941 (4)
je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17
Gewichtshundertteilen 2620 20 0,7864 (
je kg
(33) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 bis 25
Gewichtshundertteilen 2620 30 0,8658 (
je kg
(44) mit einem Fettgehalt von mehr als 25
Gewichtshundertteilen 2620 40 0,9682 (
je kg
cc) mehr als 27 Gewichtshundertteilen :
( 11 ) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2720 10 0,9802 (4)
je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als 41
Gewichtshundertteilen 2720 20 1,1512 O
je kg
17. 12 . 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/31
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
ex II . Milch und Rahm, ausgenommen Molke, andere als in Pulverform
oder granuliert :
ex a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 2,5 kg oder weniger und einem Fettgehalt von
9,5 Gewichtshundertteilen oder weniger :
( 1 ) mit einem Fettgehalt von 6,9 Gewichtshundertteilen
oder weniger und mit einem Gehalt an fettfreier
Milchtrockenmasse von :
(aa) weniger als 15 Gewichtshundertteilen und mit
einem Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 2810 11 — (4)
je kg
(22) von mehr als 3 Gewichtshundertteilen 2810 12 0,1032 0
je kg
(bb) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr 2810 15 15,52 0
(2) mit einem Fettgehalt von mehr als 6,9 Gewichtshun
dertteilen und mit einem Gehalt an fettfreier Milch
trockenmasse von 15 Gewichtshundertteilen oder
mehr 2810 20 30,21 0
b) andere, mit einem Fettgehalt von :
ex 1 . 45 Gewichtshundertteilen oder weniger : \
(aa) mit einem Fettgehalt von 6,9 Gewichtshun
dertteilen oder weniger und mit einem Gehalt
an fettfreier Milchtrockenmasse von 15
Gewichtshundertteilen oder mehr 2910 70 15,52 0
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 6,9 bis 21
Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt
an fettfreier Milchtrockenmasse von 15
Gewichtshundertteilen oder mehr 2910 76 30,21 0
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 9,5 bis 21
Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt
an fettfreier Milchtrockenmasse von weniger
als 15 Gewichtshundertteilen 2910 80 0,2183 C)
je kg
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 21 bis 39
Gewichtshundertteilen 2910 85 0,4184 (4)
je kg
(ee) mit einem Fettgehalt von mehr als 39
Gewichtshundertteilen 2910 90 0,7190 (4)
je kg
2. mehr als 45 Gewichtshundertteilen 3010 00 0,8191 (4)
je kg
04.03 Butter :
ex A. mit einem Fettgehalt von 85 Gewichtshundertteilen oder weniger :
( I) mit einem Fettgehalt von 62 oder mehr, jedoch weniger als
78 Gewichtshundertteilen 311003 11 8,83 ( l0)
( II) mit einem Fettgehalt von 78 oder mehr, jedoch weniger als 80
Gewichtshundertteilen 3110 16 149,49 (">)
Nr. L 355/32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17 . 12 . 83
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.03
(Forts.)
04.04
(III) mit einem Fettgehalt von 80 oder mehr, jedoch weniger als 82
Gewichtshundertteilen
(IV) mit einem Fettgehalt von 82 oder mehr Gewichtshundertteilen
B. andere, mit einem Fettgehalt von :
( I) 99,5 Gewichtshundertteilen oder weniger
(II) mehr als 99,5 Gewichtshundertteilen
Käse und Quark (6) Q :
ex A. Emmentaler und Greyerzer, weder gerieben noch in Pulverform :
( I) in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt,
mit einem Eigengewicht von weniger als 7,5 kg
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Liechtenstein und der Schweiz
— Österreich
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten
(II) andere
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Liechtenstein und der Schweiz
— Österreich
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten
ex C. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulver
form, ausgenommen Roquefort
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten
D. Schmelzkäse , weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettge
halt von :
I. 36 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Fettge
halt in der Trockenmasse von :
ex a) 48 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem
Gehalt an Trockenmasse von :
( 1 ) 27 oder mehr, jedoch weniger als 33 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
3110 22
3110 32
3210 10
3210 20
3800 40
3800 60
4000 00
4410 05
1 53,33 ( l0)
157,1 6 ( l0)
157,1 6 ( 10)
219,96 ( l0)
55,31
12,50
64,00
127,64
55,31
64,00
127,64
85,06
53,00
22,65
106,16
6,23
8,00
16,11
17. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/33
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(2) 33 oder mehr, jedoch weniger als 38 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(3 ) 38 oder mehr, jedoch weniger als 43 Gewichtshundert
teilen und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse
von :
(aa) weniger als 20 Gewichtshundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(bb) 20 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
/ — Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(4) 43 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem
Fettgehalt in der Trockenmasse von :
(aa) weniger als 20 Gewichtshundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(bb) 20 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts
hundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(cc) 40 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D , Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
4410 10
4410 20
4410 30
4410 40
4410 50
4410 60
1 5,56
20,00
39,78
15,56
20,00
39,78
23,00
29,00
58,14
15,56
20,00
39,78
23,00
29,00
58,14
33,60
43,00
85,86
Nr. L 355/34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17 . 12 . 83
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
ex b) mehr als 48 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt
an Trockenmasse von :
( 1 ) 33 oder mehr, jedoch weniger als 38 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(2) 38 oder mehr, jedoch weniger als 43 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(3) 43 oder mehr, jedoch weniger als 46 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(4) 46 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem
Fettgehalt in der Trockenmasse von :
(aa) weniger als 55 Gewichtshundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(bb) 55 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
II . mehr als 36 Gewichtshundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten
4510 10
4510 20
4510 30
4510 40
4510 50
4610 00
15,56
20,00
39,78
23,00
29,00
58,14
33,60
43,00
85,86
33,60
43,00
85,86
39,86
51,00
101,87
39,86
51,00
10 1 . 8 "
17 . 12 . 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/35
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
E. andere :
I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von
40 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wasser
gehalt in der fettfreien Käsemasse von :
ex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger :
( 1 ) Grana Padano, Parmigiano Reggiano
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(2) Fiore Sardo und Pecorino exklusiv hergestellt aus
Schafmilch
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(3) andere (ausgenommen Käse, hergestellt aus Molke),
mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von
30 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
b) mehr als 47 bis 72 Gewichtshundertteilen :
ex 1 . Cheddar, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse
von 48 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
ex 2. andere , mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse
von :
(aa) weniger als 5 Gewichtshundertteilen und
einem Gehalt an Trockenmasse von 32
Gewichtshundertteilen oder mehr (ausge
nommen Käse, hergestellt aus Molke)
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
4710 11
4710 17
4710 22
4850 00
5120 12
130,00
110,00
80,00
80,00
90,00
159,15
150,00
160,00
102,52
105,03
186,27
100,00
50,00
50,00
58,00
60,00
115,51
46,98
55,00
28,17
109,56
27,14
27,00
54,60
17. 12. 83Nr. L 355/36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(bb) 5 oder mehr, jedoch weniger als 19 Gewichts
hundertteilen und einem Gehalt an Trocken
masse von 32 Gewichtshundertteilen oder
mehr (ausgenommen Käse, hergestellt aus
Molke)
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(cc) 19 oder mehr, jedoch weniger als 39 Gewichts
hundertteilen und mit einem Wassergehalt in
der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtshun
dertteilen oder weniger (ausgenommen Käse,
hergestellt aus Molke)
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(dd) 39 Gewichtshundertteilen oder mehr :
( 11 ) Asiago, Caciocavallo, Montasio , Provolone,
Ragusano
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
(22) Danbo, Edamer, Fontal , Fontina, Fynbo,
Gouda, Havarti , Maribo, Sams0, Tilsit
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
(33) Butterkäse, Esrom, Italico, Kernhem,
Saint-Nectaire, Saint-Paulin, Taleggio
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
5120 16
5120 22
5120 31
5120 44
5120 54
31,25
40,00
80,19
37,32
48,00
95,50
70,47
110,00
80,00
70,00
42,66
140,80
71,50
55,00
25,96
110,07
71,50
48,00
95,16
17. 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/37
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(44) Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lanca
shire, double Gloucester, Blarney
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
(55) Ricotta, gesalzen, mit einem Fettgehalt
von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr
(aaa) exklusiv hergestellt aus Schafmilch
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten
(bbb) andere
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten
(66) Feta
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— Jordanien, Irak, Iran , den Ländern der
arabischen Halbinsel und den an das
Mittelmeer grenzenden Ländern, mit
Ausnahme der Zone D
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
(77) Colby, Monterey
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
(88) Kefalotyri, Kefalograviera, Kassen,
ausschließlich hergestellt aus Schafmilch
und/oder Ziegenmilch
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
5120 58
5120 60
5120 65
5120 82
5120 83
5120 84
46,98
56,00
28,17
112,28
10,71
10,71
51,38
26,00
51,38
34,95
10,71
43,00
89,27
86,86
46,98
56,00
28,17
112,28
70,47
110,00
80,00
42,66
140,80
Nr. L 355/38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12. 83
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(99) andere (ausgenommen Käse, hergestellt
aus Molke), mit einem Wassergehalt in
der fettfreien Käsemasse von :
(aaa) mehr als 47 bis 52 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und
Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten
(bbb) mehr als 52 bis 62 Gewichtshun
dertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und
Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten
ex c) mehr als 72 Gewichtshundertteilen (ausgenommen Käse,
hergestellt aus Molke) :
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 500 g oder weniger :
(aa) Cottage cheese, mit einem Fettgehalt in der Trok
kenmasse von nicht mehr als 25 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(bb) Rahmfrischkäse, mit einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von mehr als 77 bis 82
Gewichtshundertteilen und einem Fettgehalt in
der Trockenmasse von :
( 11 ) 60 oder mehr, jedoch weniger als 69
Gewichtshundertteiien
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
5120 87
5120 92
5121 11
5121 20
46,98
56,00
28,17
112,28
71,50
55,00
25,96
110,07
8,00
16,46
15,00
29,77
17 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/39
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04 (22) 69 Gewichtshundertteilen oder mehr 5121 30
(Forts.) bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(cc) andere
2. andere :
5121 40
19,00
37,62
(aa) Cottage Cheese 5121 50 —
(bb) Rahmfrischkäse mit einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von mehr als 77 bis 82
Gewichtshundertteilen und einem Fettgehalt in
der Trockenmasse von :
( 11 ) 60 oder mehr, jedoch weniger als 69
Gewichtshundertteilen 5121 60
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
15,00
29,77
(22) 69 Gewichtshundertteilen oder mehr 5121 70
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
19,00
37,62
(cc) andere 5121 80 —
ex II . andere (ausgenommen Käse , hergestellt aus Molke) :
ex a) gerieben oder in Pulverform, mit einem Fettgehalt von
mehr als 20 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an
Laktose von weniger als 5 Gewichtshundertteilen und mit
einem Gehalt an Trockenmasse von :
( 1 ) 60 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundert
teilen 5310 05
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
5,00
31,00
61,89
(2) 80 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundert
teilen 5310 11
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
6,67
41,00
82,51
Nr. L 355/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17 . 12. 83
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(3) 85 oder mehr, jedoch weniger als 95 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(4) 95 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
5310 22
5310 31
7,08
44;00
87,67
7,92
49,00
97,98
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütte
rung verwendeten Art :
ex B. andere, Glukose oder Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrin
sirup der Tarifstellen 17.02 B und 21.07 F II oder Stärke oder Milch
erzeugnisse enthaltend, auch gemischt mit anderen Erzeugnissen,
ausgenommen Spezialmischfuttermittel (') :
I. Stärke oder Glukose oder Glukosesirup oder Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Tarifstelle 17.02 B oder 21.07 F II enthal
tend :
a) keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von
10 Gewichtshundertteilen oder weniger :
(3) mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr
Gewichtshundertteilen , jedoch weniger als 75 Gewichts
hundertteilen, deren Gehalt an Milch in Pulverform oder
granuliert (ausgenommen Molke) beträgt (8) :
(aa) weniger als 30 Gewichtshundertteile 5700 13 —
(bb) 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts
hundertteile 5700 23 19,01
(cc) 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundert
teile 5700 33 24,95
(dd) 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichts
hundertteile 5700 42 30,89
(ee) 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundert
teile 5700 52 36,83
(ff) 70 oder mehr Gewichtshundertteile 5700 62 42,78
(4) mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 oder mehr
Gewichtshundertteilen, deren Gehalt an Milch in Pulver
form oder granuliert (ausgenommen Molke) beträgt (8) :
(aa) weniger als 30 Gewichtshundertteile 5800 13 —
(bb) 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts
hundertteile 5800 23 19,01
(cc) 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundert
teile 5800 32 24,95
(dd) 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichts
hundertteile 5800 42 30,89
(ee) 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundert
teile 5800 52 36,83
(ff) 70 oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtshundert
teile 5800 62 42,78
(gg) 75 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts
hundertteile 5800 72 45,75
(hh) 80 oder mehr Gewichtshundertteile 5800 82 48,72
17. 12 . 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 355/41
Nummer
des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
23.07
(Forts.)
II . weder Stärke , Glukose noch Glukosesirup, Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Tarifstelle 17.02 B oder 21.07 F II jedoch
Milcherzeugnisse enthaltend, deren Gehalt an Milch in Pulver
form oder granuliert (ausgenommen Molke) beträgt (8) :
(a) 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteile 5900 12 30,89
(b) 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteile 5900 22 36,83
(c) 70 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteile 5900 32 42,78
(d) 80 oder mehr Gewichtshundertteile 5900 42 48,72
Nr. L 355/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12. 83
(') Handelt es sich um ein Mischerzeugnis dieser Tarifstelle, das zugesetzte Molke und/oder Laktose enthält, wird keine Erstat
tung gewährt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben,
ob dem Erzeugnis Molke und/oder Laktose zugesetzt worden ist .
(2) Bei der Berechnung des Fettgehalts in Gewichtshundertteilen wird das Gewicht der zugesetzten Milchfremdstoffe und/oder
Molke und/oder der zugesetzten Laktose nicht berücksichtigt.
Handelt es sich um ein Mischerzeugnis dieser Tarifstelle, das zugesetzte Molke und/oder Laktose enthält, wird der Anteil der
zugesetzten Molke und/oder Laktose bei der Berechnung der Erstattung nicht berücksichtigt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— tatsächlicher Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose je 100 kg des Enderzeugnisses
und insbesondere
— Laktosegehalt der zugesetzten Molke .
(4) Bei der Berechnung des Fettgehalts in Gewichtshundertteilen wird das Gewicht der zugesetzten Milchfremdstoffe und/oder
Molke und/oder der zugesetzten Laktose nicht berücksichtigt.
Der Betrag der Erstattung für 100 kg des Erzeugnisses dieser Tarifstelle ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :
a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses. Sind jedoch
dem Erzeugnis Molke und/oder Laktose zugesetzt, so wird der angegebene Betrag je kg multipliziert mit dem Gewicht des
Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses, ohne die zugesetzte Molke und/oder Laktose .
b) einem Teilbetrag, der nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 berechnet
wird.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— tatsächlicher Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose je 100 kg des Enderzeugnisses
und insbesondere
— Laktosegehalt der zugesetzten Molke .
(*) Der Betrag der Erstattung für 100 kg des Erzeugnisses dieser Tarifstelle ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :
a) dem je 1 00 kg angegebenen Betrag ;
sind jedoch dem Erzeugnis Molke und/oder Laktose zugesetzt, dann wird der je 1 00 kg angegebene Betrag :
— multipliziert mit dem Gewicht des Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses, ohne die zugesetzte Molke und/oder
Laktose, und anschließend
— dividiert durch das Gewicht des Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses,
b) einem Teilbetrag, der nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 berechnet
wird .
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— tatsächlicher Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose je 100 kg des Enderzeugnisses
und insbesondere
— Laktosegehalt der zugesetzten Molke .
(6) Für Käserinden und Käseabfälle der Tarifnummer 04.04 des Gemeinsamen Zolltarifs wird keine Erstattung gewährt. Als
Abfälle von Käse gelten die Erzeugnisse, die als solche nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind .
Jedoch wird ab 2 . Januar 1984 bei der Ausfuhr von Käse keine Erstattung gewährt, wenn der Preis frei Grenze vor Anwen
dung des Währungsausgleichsbetrags unter 140 ECU/ 100 kg liegt .
Q Handelt es sich um Käse in Behältern, die flüssige Konservierungsstoffe, namentlich Salzlake enthalten, so wird die Erstattung
auch für das Eigengewicht gewährt, abzüglich des Gewichts der Flüssigkeit.
(B) Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— den Gewichtsanteil des Magermilchpulvers,
— den Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose
sowie
— den Laktosegehalt der zugesetzten Molke
je 100 kg des Enderzeugnisses .
(') Als Spezialmischfuttermittel gelten Mischfuttermittel , die neben Magermilchpulver Fischmehl und/oder mehr als 9 g Eisen
und/oder mehr als 1,2 g Kupfer pro 100 kg des Erzeugnisses enthalten.
( 10) Der Betrag ist nur anwendbar in den Fällen genannt in Artikel 10, Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 .
N.B. : — Die Zonen A, B, C, D und E sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 , zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2283/81 bestimmt.
— „Länder der arabischen Halbinsel" im Sinne der vorliegenden Verordnung sind die folgenden auf der Halbinsel
liegenden Länder und die diesen angeschlossenen Gebiete : Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Kuwait, das Sultanat von
Oman, die Union der Arabischen Emirate (Abu Dhabi , Dubai, Schardscha, Adschman, Umm al-Kaiwain, Fudschaira,
Ras el-Chaima), die Arabische Republik Jemen (Nordjemen) und die Demokratische Volksrepublik Jemen (Südjemen).
Bei der Berechnung des Fettgehalts in Gewichtshundertteilen wird das Gewicht der milchfremden Fette nicht berücksichtigt .
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