12. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 357/11
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3571/81 DER KOMMISSION
vom 11 . Dezember 1981
zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf die tatsächliche
Parität dieser Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
für die Währungen der Gemeinschaft entspre
chend vorstehendem Gedankenstrich festgestellt
wird.
Diese Wechselkurse sind die am 10 . Dezember 1981
festgestellten Kurse.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2196/81 enthaltenen Bestimmungen auf die heutigen
Angebotspreise und Notierungen, von denen die
Kommission Kenntnis hat, führt zu einer Änderung
der gegenwärtig gültigen Abschöpfungen, wie im
Anhang zu dieser Verordnung angegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbe
sondere auf Artikel 13 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über
den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden
Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf
Artikel 3 ,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsaus
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Getreide, Mehlen von Weizen
und Roggen, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen zu
erhebenden Abschöpfungen wurden mit der Verord
nung (EWG) Nr. 2196/81 (*) und den später zu ihrer
Änderung erlassenen Verordnungen festgesetzt.
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsre
gelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b)
und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten
Erzeugnisse zu erhebenden Abschöpfungen werden im
Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1981 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11 . Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
O ABl . Nr. L 198 vom 20. 7. 1981 , S. 2 .
(3) ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, b . 2553/62.
(4) ABl . Nr. L 263 vom 19. 9 . 1973, S. 1 .
O ABl . Nr. L 214 vom 1 . 8 . 1981 , S. 7.
Nr. L 357/ 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12. 12. 81
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11 . Dezember 1981 zur Festsetzung der auf
Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Einfuhrabschöpfungen
(ECU/Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichung Abschöpfungen
10.01 A Weichweizen und Mengkorn 73,29
10.01 B Hartweizen 134,54 (') O
10.02 Roggen 42,98 (6)
10.03 Gerste 72,79
10.04 Hafer 54,17
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur
Aussaat 102,45 (2) O
10.07 A Buchweizen 0
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen
Sorghum 76,09 (4)
10.07 C Sorghum 90,49 (")
10.07 D Anderes Getreide 0 (0
11.01 A Mehl von Weizen und Mengkom 116,56
11.01 B Mehl von Roggen 73,15
1 1.02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß
von Hartweizen 221,81
1 1 .02 A I b) Grobgrieß und Feingrieß
von Weichweizen 124,80
(') Für Hartweizen mit Ursprung in Marokko, der unmittelbar von
diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird die Abschöp
fung um 0,60 ECU je Tonne verringert.
(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 435/80 werden keine Abschöp
fungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten in die französi
schen überseeischen Departements erhoben .
(3) Für Mais mit Ursprung in den AKP oder den ULG wird die
Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 1,81 ECU je
Tonne verringert.
(4) Für Hirse und Sorghum mit Ursprung in den AKP oder den ULG
wird die Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 50 %
verringert.
(*) Für Hartweizen und Kanariensaat, die in der Türkei erzeugt und
unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert worden
sind, wird die Abschöpfung um 0,60 ECU je Tonne verringert.
(6) Die zu erhebende Abschöpfung auf Roggen, der vollständig in der
Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemein
schaft befördert wurde, wird durch die Verordnungen (EWG) Nr.
1180/77 des Rates und (EWG) Nr. 2622/71 der Kommission
bestimmt.
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