Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3574/83 des Rates vom 12. Dezember 1983 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1984
Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0005 - 0005
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3574/83 DES RATES
vom 12. Dezember 1983
zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1984
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt.
Aufgrund der in Artikel 17 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien ist es angebracht, diesen Preis für das Fischwirtschaftsjahr 1984 zu erhöhen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1984 umfassende Fischwirtschaftsjahr werden der gemeinschaftliche Produktionspreis für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, und die Klasse, auf die sich dieser Preis bezieht, wie folgt festgesetzt:
1.2.3 // // // // Art // Handelseigenschaften // Gemeinschaftlicher Produktionspreis (in ECU/t) // // // // Gelbflossenthun // ganz, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg // 1 351 // // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIMITIS
(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S.1.
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