Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 des Rates vom 14. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon
Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0006 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0122
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0242
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0122
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0242
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3575/83 DES RATES
vom 14. Dezember 1983
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
In Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 sieht vor, daß für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden können.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß bei den Frischeklassen bestimmte Mindesteigenschaften genauer gefasst werden müssen.
Bei der Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen ist zu berücksichtigen, daß die Grössen den Marktbedürfnissen entsprechen müssen. Daher sind Garnelen, die eine bestimmte Mindestgrösse, ausgedrückt in Breite des Panzers, nicht erreicht haben, von der Vermarktung zu Nahrungszwecken auszuschließen. Die Grössenklassen für Garnelen sind dementsprechend zu ändern.
Geographisch begrenzte Anlandungen von Garnelen, die unter den Mindestgrössen liegen, können in festzulegenden Ausnahmefällen den örtlichen Marktbedürfnissen entsprechen.
Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 (2) zu ändern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel und in Artikel 1 wird das Wort »Crangon" durch »Crangon crangon" ersetzt.
2. In Artikel 5 Absatz 1
i) unter »Frischeklasse A"
erhält Buchstabe a) letzter Gedankenstrich folgende Fassung:
- »frei von Sand und Schleim, ohne Fremdkörper";
erhält Buchstabe b) erster Gedankenstrich folgende Fassung:
- »Farbe kräftig braunrot bis grau, Brustpanzer überwiegend hell";
ii) unter »Frischeklasse B"
erhält Buchstabe b) erster Gedankenstrich folgende Fassung:
- »Farbe leicht abgeblasst braunrot, Brustpanzer überwiegend dunkel".
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
»Artikel 7
(1) Die Garnelen werden in folgende Grössenklassen eingeteilt:
Breite des Panzers
- Grösse 1: 6,8 mm und mehr,
- Grösse 2: 6,5 mm bis weniger als 6,8 mm.
(2) Ein Los Garnelen einer bestimmten Grössenklasse darf keine Garnelen enthalten, deren Grösse unter dieser Grössenklasse liegt. Ein Los von geringem Umfang braucht jedoch nicht einheitlich zu sein; in diesem Fall wird es in die Grössenklasse 2 eingestuft.
(3) Die Grössenklasse muß in deutlich lesbaren, unverwischbaren Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe auf Zetteln angegeben sein, die auf den Losen angebracht werden.
(4) Soweit zur örtlichen Versorgung bestimmter Küstengebiete der Gemeinschaft erforderlich, können Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Mindestgrösse nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 (1) festgelegt werden.
(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIMITIS
(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35.
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