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Verordnung (EWG) Nr. 3578/83 der Kommission vom 15. Dezember 1983 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien
Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0012 - 0014
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3578/83 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1983
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 11,
nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Verfahren
(1) Im April 1983 erhielt die Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, der vom Europäischen Ausschuß der Verbände der Chemischen Industrie (CEFIC) im Namen von Gemeinschaftsherstellern von Cholinchlorid gestellt wurde, auf die ein Grossteil der Produktion dieser Ware in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Cholinchlorid der Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs ex 29.24 B, NIMEXE-Kennziffer ex 29.24-90, mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und Rumänien in die Gemeinschaft bekannt und leitete eine Untersuchung ein.
(2) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
Alle bekannten Gemeinschaftshersteller, die betroffenen Ausführer und einige Einführer haben ihren Standpunkt schriftlich dargelegt. Beide Ausfuhrländer haben Anträge auf Anhörung gestellt, denen stattgegeben wurde.
Von oder im Namen von Käufern oder Verarbeitern von Cholinchlorid in der Gemeinschaft gingen keine Anträge bzw. Sachäusserungen ein.
(3) Die Kommission hat alle Auskünfte eingeholt und geprüft, die sie für eine Sachaufklärung für notwendig erachtete, und bei folgenden Herstellern der Gemeinschaft: UCB SA, Brüssel, AKZO Zout Chemie BV, Amsterdam, Industria Chimica Del Ticino SpA, Novara, und PCUK SA, Paris, ferner bei folgenden Herstellern in den USA: Syntex, Springfield, MO, und International Minerals and Chemicals Corporation Mundelein, Ill., Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt.
Die Kommission erhielt auf Ersuchen ausführliche schriftliche Sachäusserungen von allen bekannten Herstellern in der Gemeinschaft, den betroffenen Ausführern und einigen Einführern und prüfte die darin enthaltenen Angaben in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang nach.
Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum von April 1982 bis April 1983.
B. Normalwert
(4) Zwecks Feststellung, ob die Einfuhren aus der DDR und Rumänien gedumpt waren, musste die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, daß es sich um Länder ohne Marktwirtschaft handelt; sie musste daher bei ihren Ermittlungen vom Normalwert in einem Land mit Marktwirtschaft ausgehen. Die Antragsteller schlugen in diesem Zusammenhang den Markt der USA vor. Ein Ausführer wandte sich gegen diesen Vorschlag mit der Begründung, daß auf dem US-Markt wenig oder kein Wettbewerb bestehe und daß die amerikanische Regierung diesen und andere Wirtschaftszweige der amerikanischen Industrie zunehmend und in einem solchen Ausmaß kontrolliere, daß die USA nicht mehr als ein Land mit Marktwirtschaft bezeichnet werden könnte, in dem ein Normalwert ermittelt werden kann. Dieser Ausführer schlug Japan als Vergleichsland vor, äusserte sich jedoch nicht zu dem dortigen Cholinchloridmarkt. Die Kommis
sion hält es jedoch nach einer ersten Untersuchung für erwiesen, daß in den USA sowohl ein erheblicher Inlandswettbewerb auf dem Cholinchloridmarkt besteht als auch die Preise in einem angemessenen Verhältnis zu den Herstellungskosten stehen. Es dürften auch keine aussergewöhnlichen Unterschiede in den Produktionsverfahren oder im Produktionsumfang zwischen den betroffenen Ausführern und den USA-Herstellern vorliegen, und die Kommission hält es für erwiesen, daß die Erzeugnisse im wesentlichen die gleichen sind. Ausserdem hält es die Kommission für erwiesen, daß die Inlandspreise in anderen Ländern mit Marktwirtschaft, wie z. B. Japan, im Bezugszeitraum nicht niedriger waren als die Preise in den USA. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß es angemessen und vertretbar ist, den Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise in den USA zu bestimmen.
C. Ausfuhrpreis
(5) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt.
D. Vergleich
(6) Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigenden Unterschiede, insbesondere die Verkaufsbedingungen, da hinsichtlich der physikalischen Eigenschaften der Waren anscheinend keine nennenswerten Unterschiede bestehen.
Alle Vergleiche wurden auf der Ab-Werk-Stufe durchgeführt.
E. Dumpingspannen
(7) Die erste Sachaufklärung ergab, daß bei den Ausführern sowohl der DDR als auch Rumäniens Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft liegt.
Diese Spannen sind je nach Ausführer und einführendem Mitgliedstaat unterschiedlich hoch; für die einzelnen von der Untersuchung betroffenen Ausführer ergeben sich folgende gewogene mittlere Dumpingspannen:
- DDR 77 %,
- Rumänien 41 %.
F. Schädigung
(8) Hinsichtlich des durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schadens ergibt sich aus dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial, daß die Einfuhren von Cholinchlorid aus der DDR und aus Rumänien in die Gemeinschaft von 3 900 Tonnen im Jahr 1980 auf 5 800 Tonnen im Jahr 1982 gestiegen sind und der Marktanteil der Ausfuhrländer sich infolgedessen im gleichen Zeitraum von 19 % auf 25 % erhöht hat.
Die Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren lagen im Untersuchungszeitraum um 23 % unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller. Sie waren niedriger als die Preise, die zur Deckung der Kosten der Gemeinschaftshersteller einschließlich eines angemessenen Gewinns erforderlich wären.
(9) Die Auswirkungen auf die Antragsteller zeigten sich - trotz eines leichten Produktionsanstiegs - in einem Verlust an Marktanteilen. Als Folge der niedrigen Preise der Dumpingeinfuhren gerieten ihre Preise unter Druck, so daß ihnen im Bezugszeitraum erhebliche Verluste entstanden.
(10) Die Kommission hat untersucht, ob durch andere Faktoren, wie Einfuhren aus anderen als den beiden betroffenen Ländern, eine Schädigung verursacht worden ist, und festgestellt, daß solche Faktoren keinen nennenswerten Einfluß auf die Gemeinschaftsproduktion gehabt haben. Der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren und die Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf angeboten werden, haben sie daher zu der Feststellung veranlasst, daß die bedeutende Schädigung des betreffenden Industriezweigs der Gemeinschaft ausschließlich eine Folge der gedumpten Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der DDR und in Rumänien ist.
G. Interesse der Gemeinschaft
(11) Die Kommission hat erwogen, ob es im Interesse der Gemeinschaft läge, Schutzmaßnahmen zu treffen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, daß angesichts der ernsten Schwierigkeiten, denen sich die Antragsteller gegenübersehen, eingegriffen werden muß. Um weitere Schäden während der restlichen Verfahrensdauer zu verhüten, muß deshalb ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt werden.
H. Zollsatz
(12) Angesichts des Umfangs der eingetretenen Schädigung sollte der Zollsatz niedriger sein als die vorläufig ermittelte Dumpingspanne, aber ausreichen, um den Schaden zu beseitigen. Unter Berücksichtigung des Verkaufspreises, der notwendig ist, um den repräsentativen Gemeinschaftsherstellern einen angemessenen Gewinn zu sichern, und des Verkaufspreises der Gemeinschaftseinführer sowie ihrer Kosten und Gewinnspannen hat die Kommission den Zollsatz, der zur Behebung der Schädigung notwendig ist, auf 27 % für die Einfuhren des DDR-Erzeugnisses und auf 17 % für das rumänische Erzeugnis festgesetzt.
(13) Es empfiehlt sich, eine Frist festzusetzen, in der die interessierten Parteien ihre Standpunkte schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Cholinchlorid der Tarifstelle ex 29.24 B (NIMEXE-Kennziffer ex 29.24-90) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und in Rumänien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.
(2) Die Höhe des Zolls entspricht folgenden Prozentsätzen des Nettopreises je Tonne, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
a) 27 % für Cholinchlorid mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik,
b) 17 % für Cholinchlorid mit Ursprung in Rumänien.
Die Preise frei Grenze der Gemeinschaft gelten als Nettopreise, wenn die Verkaufsbedingungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Versanddatum vorsehen; sie werden für jede Verlängerung oder Verkürzung der Zahlungsfrist um einen Monat um 1 % erhöht bzw. gesenkt.
(3) Unter »Erzeugnis" im Sinne dieser Verordnung ist 100 %iges Cholinchlorid zu verstehen.
(4) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.
(5) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Artikel 2
Die betroffenen Parteien können innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Anhörung durch die Kommission beantragen; Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 bleibt unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 gilt diese Verordnung solange, bis der Rat endgültige Maßnahmen erlässt, längstens aber vier Monate.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 109 vom 23. 4. 1983, S. 3.
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