Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3580/83 der Kommission vom 15. Dezember 1983 zur Änderung und Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unterworfen wird
Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0016 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0177
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3580/83 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1983
zur Änderung und Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unterworfen wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10,
nach Anhörung des durch Artikel 5 der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3521/82 (3), hat die Kommission die Einfuhren bestimmter im Anhang aufgeführter Textilwaren mit Ursprung in den Mittelmeerländern, die mit der Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen haben, das heisst Ägypten, Spanien, Portugal, die Türkei und Malta, einer Gemeinschaftsüberwachung unterworfen.
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 muß geändert werden.
Die Gründe für die Einführung dieser Überwachung bestehen fort, so daß sie beizubehalten ist -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 wird wie folgt geändert:
1. Die Fußnote (1) wird gestrichen.
2. Die Tarifposition 62.02 in fine wird völlig gestrichen.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 wird bis zum 31. Dezember 1984 verlängert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 320 vom 15. 12. 1979, S. 9.
(3) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1982, S. 14.
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