Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3581/81 der Kommission vom 14. Dezember 1981 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 359 vom 15/12/1981 S. 0012 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0078
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3581/81 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1981 über die statistische Schwelle in der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 (2), insbesondere auf die Artikel 24 und 41,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates vom 24. April 1972 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3065/75 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheiten (5), von jetzt an ECU genannt,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft (6),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Seit der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates haben sich die Preise derart entwikkelt, daß die statistische Schwelle von 300 auf 400 ECU angehoben werden muß, damit die Mitgliedstaaten Sendungen von geringer Bedeutung nicht mehr in der Statistik zu erfassen brauchen, falls sie aus Gründen der Arbeitsersparnis von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Es empfiehlt sich, die in ECU festgelegte statistische Schwelle in nationale Währungen umzurechnen. Der Umrechnungskurs der einzelnen Währungen gegenüber der Europäischen Rechnungseinheit ändert sich täglich. Da zur Bestimmung des Schwellenwerts ein fester Umrechnungskurs benutzt werden muß, können für diesen die mittleren Wechselkurse des Zeitraums von Juli 1980 bis Juni 1981 zugrunde gelegt werden.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, die so errechneten Beträge abzurunden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die statistische Schwelle im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 wird, ausgedrückt in Werteinheiten, auf 400 ECU festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 festgelegte statistische Schwelle darf, ausgedrückt in der jeweiligen Landeswährung, folgende Werte nicht übersteigen: >PIC FILE= "T0021260">
Artikel 3
Diese Verordnung gilt erstmals für die Statistiken über die Angaben für das Jahr 1982. (1) ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 3. (2) ABl. Nr. L 329 vom 22.12.1977, S. 3. (3) ABl. Nr. L 161 vom 17.7.1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 307 vom 27.11.1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1. (6) ABl. Nr. L 345 vom 20.12.1980, S. 1.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 1981
Für die Kommission
Michäl O'KENNEDY
Mitglied der Kommission
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