Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3582/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten
Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0152
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0152
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3582/83 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1983
zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Klassifizierung der zum Anbau in der Gemeinschaft zugelassenen Rebsorten ist zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission vom 16. Dezember 1981 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2060/83 (4), festgelegt.
Die Erfahrung zeigt, daß der Wein von bestimmten Rebsorten für Keltertrauben, die seit fünf Jahren in der Klasse der für bestimmte italienische Verwaltungseinheiten zugelassenen Sorten aufgeführt werden, als normalerweise von guter Qualität gelten können. Folglich ist es angemessen, diese Sorten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (5) unter die für die gleichen Verwaltungseinheiten empfohlenen Sorten zu klassifizieren.
Die Anbaueignung einer Sorte von Keltertrauben, die seit mindestens fünf Jahren in der Klasse der für eine italienische Verwaltungseinheit vorübergehend zugelassenen Sorten aufgeführt ist, ist als zufriedenstellend anerkannt worden.
Es empfiehlt sich daher, diese Sorte endgültig unter die für die gleiche Verwaltungseinheit gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 zugelassenen Rebsorten aufzunehmen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 wird entsprechend den Angaben im Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48.
(3) ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 202 vom 26. 7. 1983, S. 15.
(5) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 75.
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 Titel I Untertitel I wird Punkt V »Italien" wie folgt geändert (wobei die Einfügung der Rebsorten an der angezeigten Stelle in alphabetischer Reihenfolge erfolgt):
30. Provinz Gorizia:
a) In der Klasse der empfohlenen Sorten wird die Sorte Sylvaner verde B hinzugefügt;
b) in der Klasse der zugelassenen Sorten wird die Sorte Sylvaner verde B gestrichen.
33. Provinz Udine:
a) In der Klasse der empfohlenen Sorten werden die Sorten Pignolo N, Schioppettino N und Tazzelenghe N hinzugefügt;
b) in der Klasse der zugelassenen Sorten
- werden die Sorten Pignolo N, Schioppettino N und Tazzelenghe N gestrichen,
- wird das Zeichen (**) nach der Sorte Gamay N gestrichen.
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