Nr. L 356/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20 . 12. 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3583/83 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1983
betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder
gefrorenes hochwertiges Rindfleisch
Die Verordnung (EWG) Nr. 263/81 hat in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe d) die Menge frischen , gekühlten
oder gefrorenen , hochwertigen Rindfleischs mit
Ursprung in und Herkunft aus den Vereinigten
Staaten von Amerika und Kanada, die im Jahr 1983
unter besonderen Bedingungen eingeführt werden
kann, auf 10 000 Tonnen festgesetzt .
Die Anfang Dezember 1983 eingereichten Anträge
bleiben unter den verfügbaren Mengen ; sie können
also in vollem Umfang genehmigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 217/81 des
Rates vom 20 . Januar 1981 zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes
oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarif
stellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemein
samen Zolltarifs ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3340/82 (2), insbesondere auf
Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Verordnung (EWG) Nr. 263/81 der Kommission
vom 21 . Januar 1981 über Durchführungsbestim
mungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleisch
sektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 217/81
und (EWG) Nr. 218/81 (3) legt in Artikel 7 gemäß der
geänderten Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
3578 /82 (4) fest, daß die Einreichung der Lizenzanträge
und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für das in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Fleisch
gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 über die besonderen
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr
lizenzen für Rindfleisch (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3578/82, erfolgen .
Artikel 1
Jeder für den Monat Dezember 1983 eingereichte
Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefro
renes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr.
263/81 wird in vollem Umfang genehmigt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20 . Dezember 1983 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 16 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
O ABl . Nr. L 38 vom 11 . 2 . 1981 , S. 1 .
i1) ABl . Nr. L 353 vom 15 . 12. 1982, S. 1 .
(J) ABl . Nr. L 27 vom 31 . 1 . 1981 , S. 52.
(
O ABl . Nr . L 241 vom 13 . 9 . 1980, S. 5 .
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