Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3584/81 der Kommission vom 14. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1136/79 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 359 vom 15/12/1981 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0222
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0088
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0222
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3584/81 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1136/79 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Verordnung (EWG) Nr. 1136/79 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch festgelegt worden. Diese Verordnung sieht insbesondere die Festsetzung von Koeffizienten zur Bestimmung der Menge Gefrierfleisch ohne Knochen vor, die in einer bestimmten Menge Konserven enthalten ist.
Bei Konserven mit mindestens 20 und weniger als 40 Gewichtshundertteilen Fleisch hat die Praxis gezeigt, daß die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse benötigte Fleischmenge von der durch Multiplikation mit dem Koeffizienten bestimmten Menge abweicht, und zwar aus Gründen, die vom Hersteller nicht zu vertreten sind. Da dies bei einer Reihe von Verarbeitungsbetrieben zu Schwierigkeiten geführt hat, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine besondere Kontrollregelung anzuwenden.
Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1136/79 wird nachstehender Unterabsatz angefügt:
"Weicht die zur Herstellung eines im Anhang Punkt I Absatz 4 genannten Erzeugnisses benötigte Fleischmenge erheblich von der Menge ab, die sich durch Multiplikation mit dem diese Erzeugnisse betreffenden Koeffizienten 0,30 ergibt, so kann sich die zuständige Dienststelle im Rahmen der Verwaltungsüberwachung und auf Antrag des im Lizenzantrag genannten Verarbeitungsbetriebs mit einem Einzelnachweis einverstanden erklären, der die zur Herstellung des Erzeugnisses benötigte Gefrierfleischmenge betrifft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 141 vom 9.6.1979, S. 10.
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