20 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 356/21
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3584/83 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1983
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse
die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu,
daß die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen
entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu
ändern sind —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des
Rates vom 18 . Mai 1972 über eine gemeinsame Markt
organisation für Obst und Gemüse ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2004/83 (2), insbe
sondere auf Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr für Obst und
Gemüse anzuwenden sind, wurden durch die Verord
nung (EWG) Nr . 3235/83 (3) festgesetzt .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3235/83 enthaltenen Vorschriften , Kriterien und
Durchführungsbestimmungen auf die Angaben, über
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr für Obst und
Gemüse, festgesetzt im Anhang der Verordnung
(EWG) Nr. 3235/83 werden entsprechend dem
Anhang dieser Verordnung abgeändert .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 19 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S. 1 .
( 2) ABl . Nr. L 198 vom 21 . 7 . 1983 , S. 2 .
P) ABl . Nr. L 319 vom 17 . 11 . 1983 , S. 30 .
Nr. L 356/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20 . 12. 83
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Änderung der Ausfuhr
erstattungen für Obst und Gemüse
(ECU/100 kg netto)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Umschreibung der Ware Erstattungsbetrag
ex 07.01 M Tomaten der Güteklassen Extra, I und II 4,50
ex 08.02 AI Süßorangen, frisch :
— der Sorten Biondo comune und Sanguigno comune, der
Güteklassen Extra, I und II
für Ausfuhren nach :
I— den Staatshandelsländern Mittel - und Osteuropas 8,00
— anderen Bestimmungen 5,32
— andere Sorten, der Güteklassen Extra, I und II
für Ausfuhren nach :
— den Staatshandelsländern Mittel - und Osteuropas 14,50
— anderen Bestimmungen 9,67
ex 08.02 B Mandarinen, frisch, der Güteklassen Extra, I und II 7,25
ex 08.02 C Zitronen, frisch, der Güteklassen Extra, I und II :
für Ausfuhren nach :
— den Staatshandelsländern Mittel- und Osteuropas 12,00
— anderen Bestimmungen 8,00
ex 08.04 A I Tafeltrauben :
— frisch, im Freiland kultivierte Erzeugnisse, der Güteklassen
Extra und I 10,50
— frisch, unter Glas kultivierte Erzeugnisse , der Güteklassen
Extra und I 19,34
ex 08.05 A II Mandeln, ohne äußere Schale, ausgenommen bittere Mandeln 9,67
ex 08.05 B Walnüsse, mit der Schale 14,00
ex 08.05 G Haselnüsse , mit der Schale 7,50
ex 08.05 G Haselnüsse, ohne äußere Schale 14,51
ex 08.06 A II Äpfel der Güteklassen Extra, I und II, außer Mostäpfeln :
für Ausfuhren nach :
— Botsuana, Lesotho, Swasiland, Sambia, Malawi , Mosambik,
Tansania, Kenia, Ruanda, Burundi , Uganda, Somalia, Äthio
pien, Madagaskar, Komoren , Sudan; Mauritius, der Republik
Djibuti , den Ländern der Halbinsel Arabien ('), dem Iran,
dem Irak, Jordanien 12,00
— den Ländern und Territorien Afrikas, mit Ausnahme der
vorgenannten Länder sowie Südafrikas, nach Syrien , den
I Staatshandelsländern Mittel - und Osteuropas, Bolivien, Brasilien , Venezuela, Peru, Panama, Ecuador, Island, Kolumbien,
Norwegen , Schweden, Österreich , Färöer-Inseln und Finn
land 4,00
(') Als „Länder der Halbinsel Arabien" sind im Sinne dieser Verordnung die folgenden Länder und
Territorien dieser Halbinsel zu verstehen : Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Kuwait, das Oman
Sultanat, die Vereinigten Arabischen Emirate (Abu Dhabi , Dubai , Schardscha, Adschman, Umm
al-Kaiwein, Fudschaira, Ras el-Chaima), die Arabische Republik Jemen (Nordjemen) und die
Volksrepublik Jemen (Südjemen).
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