Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3585/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0023 - 0023
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3585/83 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1983
über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 623/83 des Rates vom 15. März 1983 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Norwegen und Schweden über die Regelung der Fischerei im Skagerrak und Kattegat für 1983 (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben die Schollenfänge in Gewässern des ICES-Bereichs III a (Skagerrak) durch Schiffe der Gemeinschaft den der Gemeinschaft für 1983 zugeteilten Teil des TAC erreicht.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1499/83 der Kommission vom 9. Juni 1983 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge (2) verbietet den Schollenfang durch niederländische Schiffe im ICES-Bereich III a (Skagerrak) ab 7. Juni 1983.
Um den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, nachzukommen, ist es notwendig, die Schollenfischerei im Skagerrak für alle Schiffe der Gemeinschaft zu verbieten.
Dafür ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, ab welchem der Schollenfang durch Schiffe der Gemeinschaft im Skagerrak verboten ist -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Schollenfänge im ICES-Bereich III a (Skagerrak) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt der Teil des TAC, der der Gemeinschaft für 1983 zugeteilt worden ist, als ausgeschöpft.
Der Schollenfang im ICES-Bereich III a (Skagerrak) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch diese Schiffe in diesem Bereich nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1983
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1983, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 152 vom 10. 6. 1983, S. 17.
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