Nr. L 356/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20 . 12 . 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3586/83 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1983
über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 30 000 Tonnen
Roggen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 (2), insbe
sondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738 /75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Grundregeln für
die Intervention bei Getreide (3) bestimmt, daß die
Abgabe des Getreides , das sich bei den Interventions
stellen befindet , durch Ausschreibung erfolgt .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission
vom 7 . Juli 1982 (4) legt das Verfahren und die Bedin
gungen für die Abgabe des Getreides, das sich im
Besitz der Interventionsstelle befindet, fest .
Mit Mitteilung vom 6 . Dezember 1983 hat das König
reich Dänemark der Kommission seinen Wunsch
mitgeteilt, zum Zweck der Ausfuhr in Drittländer
30 000 Tonnen Roggen zum Verkauf zu stellen , die
sich im Besitz seiner Interventionsstelle befinden .
Diesem Antrag kann stattgegeben werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die dänische Interventionsstelle kann unter den in der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 festgelegten Bedin
gungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von
30 000 Tonnen Roggen aus ihren Beständen
vornehmen .
Artikel 2
( 1 ) Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge
von 30 000 Tonnen Roggen , die nach allen Drittlän
dern auszuführen sind .
(2) Die Gebiete , in denen die 30 000 Tonnen
Roggen lagern , sind in Anhang I angegeben .
Artikel 3
Die Ausfuhrlizenzen gelten vom Zeitpunkt ihrer
Ausstellung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/82 bis zum Ablauf des dritten darauf
folgenden Monats .
Artikel 4
( 1 ) Der Termin für die Einreichung der Angebote
für die erste Teilausschreibung läuft am 4. Januar 1 984
um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus .
(2) Der Termin für die Einreichung der Angebote
für die letzte Teilausschreibung läuft am 28 . März
1984 um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus .
(3) Die Angebote müssen bei der dänischen Inter
ventionsstelle eingereicht werden .
Artikel 5
Die dänische Interventionsstelle teilt der Kommission
spätestens zwei Stunden nach Ablauf des Termins für
die Einreichung der Angebote die erhaltenen Ange
bote mit . Sie müssen gemäß dem Schema im Anhang
II übermittelt werden .
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 16 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr . L 281 vom 1 . 1 1 . 1975 , S. 1 .
O ABl . Nr. L 164 vom 14 . 6 . 1982, S. 1 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 1 1 . 1975 , S. 49 .
(4) ABl . Nr. L 202 vom 9 . 7 . 1982, S. 23 .
20 . 12 . 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 356/25
ANHANG I
Lagerort Menge(Tonnen)
Jütland 22 000
Fünen 3 805
Zealand 3 000
Lolland/Falster 1 200
ANHANG II
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 30 000 Tonnen Roggen aus Beständen der dänischen
Interventionsstelle
(Verordnung (EWG) Nr. 3586/83)
1 2 3 4 5 6 7
Numerierung
der Bieter
Partie
nummer
Menge
(in Tonnen)
Angebots
preis
(in ECU/t)
Zuschläge ( + )
Abschläge (—)
(in ECU/t)
Handels
kosten
(in ECU/t)
Bestimmung
1
2
3
usw.
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