Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3588/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3432/83 hinsichtlich des Verkaufs von Weichweizen zur Verfütterung
Amtsblatt Nr. L 356 vom 20/12/1983 S. 0027 - 0028
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3588/83 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1983
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3432/83 hinsichtlich des Verkaufs von Weichweizen zur Verfütterung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1146/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über besondere und spezifische Interventionsmaßnahmen für Getreide (4) setzt die diesbezueglich anzuwendenden Grundregeln fest.
Die Belgien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3432/83 der Kommission vom 2. Dezember 1983 über den Verkauf von Weichweizen aus Beständen der Interventionsstellen im Hinblick auf eine Verwendung im Tierfuttersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (5) zugewiesenen Mengen umfassen eine von der französischen Interventionsstelle in Gent eingelagerte Partie. Es hat sich erwiesen, daß die tatsächlich eingelagerten Mengen um rund 5 000 Tonnen die ursprünglich vorgesehenen 150 000 Tonnen überschreiten. Im Interesse einer guten Verwaltung ist es zweckmässig, im Rahmen der genannten Verordnung den Verkauf dieser zusätzlichen Mengen zuzulassen.
In Artikel 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3432/83 ist vorgesehen, daß die Interventionsstellen die Färbung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse vornehmen, um deren Identifizierung zu ermöglichen. Die Identifizierung der Erzeugnisse kann aber auch durch andere, im allgemeinen weniger kostspielige Behandlungen sichergestellt werden. Ferner könnte sich mit Rücksicht auf die Marktlage und die Art der ausgeuebten Verwaltungskontrollen die Färbung oder auch die Anwendung der genannten Behandlungen in bestimmten Fällen als überfluessig erweisen. Es scheint daher zweckmässig, die obengenannte Bestimmung zu ändern und eine elastischere Regelung vorzusehen, die die Anwendung jeder Behandlung zulässt, durch die die Identifizierung der Erzeugnisse gewährleistet wird; dabei sollte es den Interventionsstellen selbst überlassen werden, über die Zweckmässigkeit der Anwendung einer dieser Behandlungen zu entscheiden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3432/83 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
»(4) Die in Absatz 2 für Belgien vorgesehene Menge umfasst die von der französischen Interventionsstelle in Gent eingelagerten rund 150 000 Tonnen. Diese Menge wird von der letztgenannten Stelle zum Verkauf angeboten."
2. Artikel 5 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
»Die betreffende Interventionsstelle kann eine Behandlung vornehmen, die die Identifizierung des Erzeugnisses ermöglicht. Die Behandlung muß möglichst kostengünstig durchgeführt werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 281 vom 9. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 130 vom 19. 5. 1976, S. 9.
(5) ABl. Nr. L 338 vom 3. 12. 1983, S. 20.
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