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Verordnung (EWG) Nr. 3590/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1982 S. 0001 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0140
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0140
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3590/82 DES RATES
vom 21 . Dezember 1982
über die einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit dem Beschluß Nr . 1/80 hat der Assoziationsrat EWG - Türkei beschlossen , die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch verbliebenen Zölle auf aus der Türkei stammende und noch nicht zollfrei in der Gemeinschaft zugelassene Agrarerzeugnisse zu beseitigen .
Bei Waren , für die die geltenden Zölle
a ) 2 % oder weniger betragen , werden diese Zölle am 1 . Januar 1981 beseitigt ;
b ) mehr als 2 % betragen , erfolgt der Zollabbau in vier Stufen nach folgendem Zeitplan :
Zeitplan * Senkungssatz *
ab 1 . Januar 1981 * 30 % *
ab 1 . Januar 1983 * 60 % *
ab 1 . Januar 1985 * 80 % *
ab 1 . Januar 1987 * 100 % *
c ) während des Zollabbaus zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch 2 % oder weniger betragen , werden diese Zölle aufgehoben .
Es müssen Maßnahmen für den zweiten vom 1 . Januar 1983 bis zum 31 . Dezember 1984 laufenden Zeitraum getroffen werden .
Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs , deren Sätze die gemäß Beschluß Nr . 1/80 geltenden Zölle unmittelbar beeinflussen , sind Gegenstand zahlreicher Senkungen oder Aussetzungen . Die ist bei der Festlegung der bei der Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei anzuwendenden Zölle zu berücksichtigen .
Es empfiehlt sich daher , in diese Verordnung die erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen , damit die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die Zölle festlegen können , welche bei Änderungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei anzuwenden sind .
Der Anhang der vorliegenden Verordnung enthält die am 1 . Januar 1983 anwendbaren Änderungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs . Die Mitgliedstaaten brauchen daher nur die Änderungen oder Aussetzungen zu berücksichtigen , die ab 2 . Januar 1983 anwendbar sind .
Bei Waren , für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht , hängt die Anwendung der Präferenzregelung von der Einhaltung des betreffenden Preises ab .
Für einige Waren wurden unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien mit Briefwechsel vom 20 . Januar 1981 ( 1 ) zwischen der Gemeinschaft und der Türkei Durchführungseinzelheiten für die mengenmässigen Bedingungen bzw . Sperrfristen festgelegt .
Die schrittweise Aufhebung der Zölle , die die Gemeinschaft auf die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei erhebt , lässt die Grundsätze und Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik unberührt .
Die in Artikel 1 vorgesehene Aufhebung der Zollsätze durch die Gemeinschaft ist davon abhängig , daß die Türkei die normalen Wettbewerbsbedingungen einhält .
Die Gemeinschaft hat nach Artikel 119 der Beitrittsakte von 1979 die Verordnung ( EWG ) Nr . 3555/80 des Rates vom 16 . Dezember 1980 zur Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal , Syrien , Tunesien und der Türkei nach Griechenland ( 1 ) erlassen . Die vorliegende Verordnung gilt also für die Mitgliedstaaten ausser Griechenland -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Die in Anhang II des EWG-Vertrags genannten Waren mit Ursprung in der Türkei , mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Waren , können in die Mitgliedstaaten ausser Griechenland zollfrei eingeführt werden .
( 2 ) Auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Türkei werden bei ihrer Einfuhr in die Mitgliedstaaten ausser Griechenland die für sie jeweils angegebenen Zölle erhoben .
Artikel 2
( 1 ) Werden ab 2 . Januar 1983 für bestimmte im Anhang aufgeführte Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs entweder vorübergehend oder im Rahmen eines Zollkontingents gesenkt oder ausgesetzt , so werden die Zölle für diese Waren mit Ursprung in der Türkei in dem Umfang gesenkt , der sich aus der Anwendung dieser Senkungen oder Aussetzungen ergibt .
( 2 ) Senkungen oder Aussetzungen von Zöllen , die im Rahmen des Systems allgemeiner Präferenzen festgelegt oder Ländern gewährt wurden , die mit der Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen haben , gelten nicht als Senkungen oder Aussetzungen im Sinne des Absatzes 1 .
( 3 ) Werden die Senkungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von gewissen Bedingungen abhängig gemacht , so wird die Senkung der in Absatz 1 genannten Zölle auf Waren mit Ursprung in der Türkei von den gleichen Bedingungen abhängig gemacht .
( 4 ) Die gemäß Absatz 1 gesenkten oder ausgesetzten Zölle werden nicht erhoben , wenn sie 2 % oder weniger betragen . Das gleiche gilt für spezifische Zollsätze , wenn deren Anwendung zu einer Wertinzidenz von 2 % oder weniger führt .
( 5 ) Die gemäß Absatz 1 berechneten gesenkten Zölle werden angewendet , indem auf die erste Dezimalzahl abgerundet wird und die zweite Dezimalzahl unberücksichtigt bleibt .
Artikel 3
( 1 ) Bei Waren , für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht , hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung des betreffenden Preises ab .
Bei Fischereierzeugnissen , für die ein Referenzpreis festgesetzt ist , hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung dieses Preises ab .
( 2 ) Zur Anwendung dieser Verordnung gelten als " Waren mit Ursprung in ... " diejenigen Waren , die die in dem Beschluß Nr . 4/72 des Assoziationsrats im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 ( 2 ) , in der Fassung des Beschlusses Nr . 1/75 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1431/75 ( 3 ) , festgelegten Voraussetzungen erfuellen .
( 3 ) Die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen , mit denen sichergestellt werden soll , daß auf die in Artikel 1 angegebenen Waren die gesenkten Zölle angewendet werden , sind in dem Beschluß Nr . 5/72 des Assoziationsrats im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 , zuletzt geändert durch den Beschluß Nr . 1/78 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 2152/78 ( 4 ) , festgelegt .
Artikel 4
( 1 ) Die in Artikel 1 vorgesehene Senkung der Zölle durch die Gemeinschaft ist davon abhängig , daß die Türkei die in den Artikeln 43 bis 47 des Zusatzprotokolls angegebenen normalen Wettbewerbsbedingungen einhält . Werden im Falle einer bestimmten Ware Dumpingpraktiken , Beihilfen oder andere mit den in den genannten Artikeln festgelegten Grundsätzen nicht zu vereinbarende Maßnahmen festgestellt , so kann die Gemeinschaft unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Artikel den vollen Einfuhrzoll für diese Ware für ihr Gebiet wiederanwenden , bis die Dumpingpraktiken , Hilfen oder andere Maßnahmen abgeschafft werden .
( 2 ) Für die Durchführung von Absatz 1 gilt das Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 1842/71 des Rates vom 21 . Juni 1971 über die im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie im Inte * msabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen ( 1 ) , und zwar unbeschadet der Verfahren , die in den in Absatz 1 genannten Artikeln bereits festgelegt sind .
( 3 ) Falls die Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der Türkei , für die die Zölle beseitigt werden , aufgrund ihrer Mengen oder Preise Störungen des Gemeinschaftsmarktes hervorrufen oder hervorzurufen drohen , finden im Assoziationsrat unbeschadet der in Dringlichkeitsfällen aufgrund der Gemeinschaftsregelung getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich Konsultationen statt .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Sie gilt ab 1 . Januar 1983 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
O . MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . L 65 vom 11 . 3 . 1981 , S . 36 .
( 2 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S . 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 59 vom 5 . 3 . 1973 , S . 73 .
( 4 ) ABl . Nr . L 142 vom 4 . 6 . 1975 , S . 1 .
( 5 ) ABl . Nr . L 253 vom 15 . 9 . 1978 , S . 1 .
( 6 ) ABl . Nr . L 192 vom 26 . 8 . 1971 , S . 14 .
ANHANG
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
01.02 * Rinder ( einschließlich Büffel ) , lebend : * *
* A . Hausrinder : * *
* II . andere * 6,4 + ( Ab ) *
01.06 * Andere Tiere , lebend : * *
* A . Hauskaninchen * 2,8 *
* B . Tauben * 4 *
02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn . 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : * *
* A . Fleisch : * *
* II . von Rindern : * *
* a ) frisch oder gekühlt * 8 + ( Ab ) ( 1 ) *
* b ) gefroren * 8 + ( Ab ) ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) *
* B . Schlachtabfall : * *
* II . andere : * *
* b ) von Rindern : * *
* 1 . Lebern * 2,8 *
02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert : * *
* A . Fleisch von Pferden , gesalzen , in Salzlake oder getrocknet * 4,6 *
* C . andere : * *
* I . von Rindern : * *
* a ) Fleisch * 9,6 + ( Ab ) *
* b ) Schlachtabfall * 8,8 *
* II . von Schafen und Ziegen : * *
* ex b ) Schlachtabfall : * *
* - von Hausschafen * 9,6 *
03.01 * Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt oder gefroren : * *
* A . Süßwasserfische : * *
* I . Forellen und andere Salmoniden : * *
* a ) Forellen * 4,8 *
* III . Karpfen * 3,2 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
03.01 ( Fortsetzung ) * B . Seefische : * *
* I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * *
* a ) Heringe : * *
* 2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar : * *
* aa ) frisch oder gekühlt * 6 ( 4 ) *
* bb ) gefroren * 6 ( 4 ) *
* b ) Sprotten : * *
* 2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar * 5,2 *
* d ) Sardinen ( Sardina pilchardus ) : * *
* 1 . frisch oder gekühlt * 9,2 *
* 2 . gefroren * 9,2 *
* p ) Sardellen ( Engraulis spp . ) : * *
* 1 . frisch oder gekühlt * 6 *
* 2 . gefroren * 6 *
* II . Filets : * *
* a ) frisch oder gekühlt * 7,2 *
* b ) gefroren : * *
* 1 . vom Kabeljau ( Gadus morhua , Boreogadus saida , Gadus ogac ) * 6 ( 5 ) *
* 2 . vom Köhler ( Pollachius virens ) * 6 *
* 3 . vom Schellfisch ( Melanogrammus äglefinus ) * 6 *
* 4 . vom Rotbarsch , Goldbarsch oder Tiefenbarsch ( Sebastes spp . ) * 5,4 *
* 5 . vom Merlan ( Merlangus merlangus ) * 6 *
* 6 . vom Leng ( Molva spp . ) * 6 *
* 7 . von Thunfischen ( Thunnus spp . und Euthynnus spp . ) * 7,2 *
* 8 . von Makrelen ( Scomber scombrus , Scomber japonicus und Orcynopsis unicolor ) * 6 *
* 9 . von Seehechten ( Merluccius spp . ) * 6 *
* 10 . von Haien ( Squalus spp . ) * 6 *
* 11 . von Schollen oder Goldbutt ( Pleuronectes platessa ) * 6 *
* 12 . von Flundern ( Platichthys flesus ) * 6 *
* 13 . von Heringen * 6 *
* 14 . andere * 6 *
* C . Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch * 4 ( 6 ) ( 7 ) *
03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : * *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
03.02 ( Fortsetzung ) * A . getrocknet , gesalzen oder in Salzlake : * *
* I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * *
* d ) Atlantischer Heilbutt ( Hippoglossus hippoglossus ) * 2,4 *
* II . Filets : * *
* b ) von Lachsen , gesalzen oder in Salzlake * 2,4 *
* c ) von Scwarzen Heilbutten ( Reinhardtius hippoglossoides ) , gesalzen oder in Salzlake * 2,4 *
* d ) andere * 2,5 *
* B . geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : * *
* III . Schwarzer Heilbutt ( Reinhardtius hippoglossoides ) * 2,4 *
* IV . Atlantischer Heilbutt ( Hippoglossus hippoglossus ) * 2,5 *
* V . Makrelen ( Scomber scombrus , Scomber japonicus und Orcynopsis unicolor ) * 2,2 *
* VI . Forellen * 2,2 *
* VII . Aale ( Anguilla spp . ) * 2,2 *
* VIII . andere * 2,2 *
03.03 * Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ) , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt , gefroren , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in Wasser gekocht : * *
* A . Krebstiere : * *
* V . andere : * *
* a ) Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) : * *
* 1 . gefroren * 4,8 *
* 2 . andere * 4,8 *
* b ) andere * 4,8 *
* B . Weichtiere : * *
* I . Austern : * *
* b ) andere * 7,2 *
* II . Miesmuscheln * 4 *
04.06 * Natürlicher Honig * 10,8 *
06.01 * Bulben , Zwiebeln , Knollen , Wurzelknollen und Wurzelstöcke , ruhend , im Wachstum oder in Blüte : * *
* A . ruhend * 3,2 *
* B . im Wachstum oder in Blüte * *
* I . Orchideen , Hyazinthen , Narzissen und Tulpen * 3 *
06.02 * Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edelreiser : * *
* A . Stecklinge , unbewurzelt , und Edelreiser : * *
* II . andere * 4 *
* D . andere * 5,2 *
06.03 * Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet : * *
* A . frisch : * *
* I . vom 1 . Juni bis 31 . Oktober * 9,6 *
* II . vom 1 . November bis 31 . Mai * 6,8 *
* B . andere * 8 *
06.04 * Blattwerk , Blätter , Zweige und andere Pflanzenteile , Gräser , Moose und Flechten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet , ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarifnr . 06.03 : * *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
06.04 ( Fortsetzung ) * B . andere : * *
* I . frisch * 4 *
* II . nur getrocknet * 2,4 *
* III . andere * 6,8 *
07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * *
* A . Kartoffeln : * *
* I . Pflanzkartoffeln ( 8 ) * 3,2 *
* II . Frühkartoffeln : * *
* a ) vom 1 . Januar bis 15 . Mai : * *
* - vom 1 . Januar bis 31 . März * 6 *
* - vom 1 . April bis 15 . Mai * 15 *
* b ) vom 16 . Mai bis 30 . Juni * 21 *
* III . andere : * *
* a ) zum Herstellen von Stärke ( 8 ) * 3,6 *
* b ) andere * 7,2 *
* B . Kohl : * *
* I . Blumenkohl : * *
* a ) vom 15 . April bis 30 . November * 6,8 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* b ) vom 1 . Dezember bis 14 . April * 4,8 mindestens 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* II . Weißkohl und Rotkohl * 6 mindestens 0,2 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* III . anderer * 6 *
* C . Spinat * 5,2 *
* D . Salate , einschließlich Endivie und Chicorée : * *
* I . Kopfsalat : * *
* a ) vom 1 . April bis 30 . November * 6 mindestens 1 ECU für 100 kg Rohgewicht *
* b ) vom 1 . Dezember bis 31 . März * 5,2 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Rohgewicht *
* II . andere * 5,2 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
07.01 ( Fortsetzung ) * F . Hülsengemüse , auch ausgelöst : * *
* I . Erbsen : * *
* a ) vom 1 . September bis 31 . Mai * 4 *
* b ) vom 1 . Juni bis 31 . August * 6,8 *
* II . Bohnen ( Phaseolus-Arten ) : * *
* ex a ) vom 1 . Oktober bis 30 Juni : * *
* - vom 1 . Oktober bis 31 . Oktober * 13 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* - vom 1 . Mai bis 30 . Juni * 13 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* b ) vom 1 . Juli bis 30 . September * 17 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* III . andere : * *
* - Puffbohnen ( vicia faba major L . ) : * *
* - vom 1 . Juli bis 30 . April * 2,2 *
* - vom 1 . Mai bis 30 . Juni * 14 *
* - andere * 5,6 *
* G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : * *
* I . Knollensellerie : * *
* a ) vom 1 . Mai bis 30 . September * 5,2 *
* b ) vom 1 . Oktober bis 30 . April * 6,8 *
* II . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben * 6,8 *
* III . Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * 6 ( 9 ) *
* IV . andere * 6,8 *
* ex H . Speisezwiebeln , Schalotten und Knoblauch : * *
* - Zwiebeln , vom 16 . Mai bis 14 . Februar * 12 *
* - Schalotten und Knoblauch * 4,8 *
* IJ . Porree und andere Allium-Arten ( z.B . Schnittlauch ) * 5,2 *
* K . Spargel * 6,4 *
* L . Artischocken * 5,2 *
* M . Tomaten : * *
* I . vom 1 . November bis 14 . Mai * 4,4 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober * 7,2 mindestens 1,4 ECU für 100 kg Eigengewicht *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
07.01 ( Fortsetzung ) * M . II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober * *
* I . Gurken : * *
* a ) vom 1 . November bis 15 . Mai * 6,4 *
* b ) vom 16 . Mai bis 31 . Oktober * 8 *
* II . Cornichons * 6,4 *
* Q . Pilze und Trüffeln : * *
* I . Zuchtpilze * 6,4 *
* III . Steinpilze * 2,8 *
* IV . andere * 3,2 *
* R . Fenchel * 4 *
* T . andere : * *
* - Auberginen : * *
* - vom 15 . Januar bis 30 . April * 2,5 *
* - vom 1 . Mai bis 14 . Januar * 16 *
* - Stangensellerie * *
* - vom 1 . Januar bis 30 . April * 3,2 *
* - vom 1 . Mai bis 31 . Dezember * 16 *
* - Kürbisse und Markkürbisse : * *
* - vom 1 . Dezember bis Ende Februar * 2,5 *
* - vom 1 . März bis 30 . November * 16 *
* - Petersilie * 2,5 *
* - andere * 6,4 *
07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren : * *
* A . Oliven * 7,6 *
* B . andere * 7,2 *
07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet : *
* C . Speisezwiebeln * 3,6 *
* D . Gurken und Cornichons * 6 *
* E . andere Gemüse und Küchenkräuter * 4,8 ( 10 ) *
* F . Gemische aus Gemüse oder Küchenkräutern * 6 *
07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet : * *
* A . Speisezwiebeln * 5,6 *
* B . andere : * *
* - Knoblauch * 5,6 *
* - andere * 6,4 ( 11 ) ( 12 ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschu-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen ; * *
* B . Bananen * 8 ( 13 ) *
* C . Ananas * 3,6 *
08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * *
* A . Orangen : * *
* I . Süssorangen , frisch : * *
* d ) vom 16 . Oktober bis 31 . März * 3,2 *
* II . andere : * *
* a ) vom 1 . April bis 15 . Oktober : * *
* - frisch * 2,4 *
* - andere * 6 *
* b ) vom 16 . Oktober bis 31 . März : * *
* - frisch * 3,2 *
* - andere * 8 *
* B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * *
* - frisch * 3,2 *
* - andere * 8 *
* C . Zitronen : * *
* - getrocknet * 3,2 *
* E . andere * 6,4 *
08.03 * Feigen , frisch oder getrocknet : * *
* ex B . getrocknet : * *
* - andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger * 4 *
08.04 * Weintrauben , frisch oder getrocknet : * *
* A . frisch : * *
* I . Tafeltrauben : * *
* a ) vom 1 . November bis 14 . Juli : * *
* 2 . andere : * *
* - vom 1 . November bis 14 . November * 18 *
* - vom 15 . November bis 30 . April * 2,8 *
* - vom 1 . Mai bis 17 . Juni * 18 *
* - vom 18 . Juni bis 14 . Juli * 3,6 *
* b ) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober : * *
* - vom 15 . Juli bis 17 . Juli * 4,4 *
* - vom 18 . Juli bis 31 . Oktober * 22 *
* II . andere : * *
* a ) vom 1 . November bis 14 . Juli * 7,2 *
* b ) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober * 8,8 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *
08.05 * Schalenfrüchte ( ausgenommen solche der Tarifnr . 08.01 ) , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet : * *
* A . Mandeln : * *
* II . andere * 2,8 *
* B . Walnüsse * 3,2 *
* C . Eßkastanien * 2,8 *
* G . andere : * *
* - Haselnüsse * 4 ( 14 ) *
08.06 * Äpfel , Birnen und Quitten , frisch : * *
* A . Äpfel : * *
* I . Mostäpfel , lose geschüttet ohne Zwischenlagen , vom 16 . September bis 15 . Dezember * 3,6 mindestens 0,1 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* II . andere : * *
* a ) vom 1 . August bis 31 . Dezember * 5,6 mindestens 0,9 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* b ) vom 1 . Januar bis 31 . März * 3,6 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* c ) vom 1 . April bis 31 . Juli * 2,4 mindestens 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* B . Birnen : * *
* I . Mostbirnen , lose geschüttet ohne Zwischenlagen , vom 1 . August bis 31 . Dezember * 3,6 mindestens 0,1 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* II . andere : * *
* a ) vom 1 . Januar bis 31 . März * 4 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* b ) vom 1 . April bis 15 . Juli * 2,4 mindestens 0,7 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* c ) vom 16 . Juli bis 31 . Juli * 4 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Eigengewicht *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
08.06 ( Fortsetzung ) * B . II . d ) vom 1 . August bis 31 . Dezember * 5,2 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *
08.07 * Steinobst , frisch : * *
* A . Aprikosen * 10 *
* B . Pfirsiche , einschließlich Brugnolen und Nektarinen * 8,8 *
* C . Kirschen : * *
* I . vom 1 . Mai bis 15 . Juli * 6 mindestens 1,2 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* II . vom 16 . Juli bis 30 . April * 6 *
* D . Pflaumen : * *
* I . vom 1 . Juli bis 30 . September * 15 mindestens 3 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* ex II . vom 1 . Oktober bis 30 Juni : * *
* - vom 1 . Oktober bis 30 . April * 9 *
* - vom 16 . Juni bis 30 . Juni * 9 *
* E . andere * 6 *
08.08 * Beeren , frisch : * *
* A . Erdbeeren : * *
* I . vom 1 . Mai bis 31 . Juli * 6,4 mindestens 1,2 ECU für 100 kg Eigengewicht *
* II . vom 1 . August bis 30 . April * 5,6 *
* D . Himbeeren , schwarze und rote Johannisbeeren * 4,4 *
* F . andere : * *
* I . Früchte von Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum * 3,2 *
* II . andere * 4,8 *
08.09 * Andere Früchte , frisch : * *
* - Melonen : * *
* - vom 1 . November bis 31 . Mai * 2,2 *
* - vom 1 . Juni bis 31 . Oktober * 11 *
* - Wassermelonen : * *
* - vom 1 . April bis 15 . Juni * 2,2 *
* - vom 16 . Juni bis 31 . März * 11 *
* - andere * 4,4 ( 15 ) *
08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker : * *
* A . Erdbeeren , Himbeeren und schwarze Johannisbeeren * 7,2 *
* B . rote Johannisberen , Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus , Brombeeren und Maulbeeren * 6,6 ( 16 ) *
* C . Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium * 4,8 ( 16 ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
08.10 ( Fortsetzung ) * D . andere * 7,6 ( 17 ) ( 18 ) ( 19 ) *
08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z.B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : * *
* A . Aprikosen * 6,4 *
* B . Orangen * 6,4 *
* C . Papaya-Früchte * 2,2 *
* D . Heidelbeeren ( Vaccinium myrtillus ) * 3,2 *
* E . andere * 4,4 *
08.12 * Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 bis 08.05 ) , getrocknet : * *
* C . Pflaumen * 4,8 *
* F . Mischobst : * *
* II . mit Pflaumen * 4,8 *
09.01 * Kaffee , auch geröstet oder entkoffeiniert ; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee : * *
* A . Kaffee : * *
* I . nicht geröstet : * *
* b ) entkoffeiniert * 5,2 *
* II . geröstet : * *
* a ) nicht entkoffeiniert * 6 *
* b ) entkoffeiniert * 7,2 *
* B . Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen * 5,2 *
* C . Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee * 7,2 *
10.01 * Weizen und Mengkorn : * *
* A . Spelz zur Aussaat ( 20 ) * 8 *
10.06 * Reis : * *
* A . zur Aussaat ( 20 ) * 4,8 *
11.05 * Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln * 7,6 *
12.02 * Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten , nicht entfettet , ausgenommen Senfmehl : * *
* A . von Sojabohnen * 3 *
12.03 * Samen , Sporen und Früchte zur Aussaat : * *
* A . Samen von Rüben , ausgenommen von Kohlrüben : * *
* - Handelssaatgut ( 21 ) * 3,6 *
* - andere * 5,2 *
* D . Samen von Blumen ; Samen von Kohlrabi ( Brassica oleracea , var . caulorapa und gongylodes ) * 2,8 *
* E . andere * 3,4 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
12.06 * Hopfen ( Blütenzapfen ) und Hopfenmehl * 3,6 *
13.03 * Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektinstoffe , Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : * *
* B . Pektinstoffe , Pektinate und Pektate : * *
* ex I . trocken : * *
* - Pektinstoffe und Pektinate * 9,6 *
* ex II . andere : * *
* - Pektinstoffe und Pektinate * 5,6 *
15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich " Premier Jus " : * *
* B . andere : * *
* I . Talg von Rindern , einschließlich " Premier Jus " * 2,4 *
* ex II . Talg von Schafen und Ziegen , einschließlich " Premier jus " : * *
* - von Schafen 2,4 *
15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert : * *
* A . Leberöle von Fischen : * *
* I . mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger * 2,4 *
15.07 * Fette pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert : * *
* C . Rizinusöl : * *
* II . anderes * 3,2 *
* D . andere Öle : * *
* I . zu technischen oder industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( 22 ) : * *
* b ) andere : * *
* 2 . andere * 3,2 ( 23 ) *
* II . andere : * *
* a ) Palmöl : * *
* 1 . roh * 2,4 *
* 2 . anderes * 5,6 *
* b ) andere : * *
* 1 . fest , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 8 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
15.07 ( Fortsetzung ) * D . II . b ) 2 . fest , in anderen Aufmachungen ; fluessig : * *
* aa ) roh * 4 *
* bb ) andere * 6 *
15.12 * Tierische und pflanzliche Öle und Fette , ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet , auch raffiniert , jedoch nicht verarbeitet : * *
* A . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 8 *
* B . in anderer Aufmachung * 6,8 *
15.13 * Margarine , Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette * 10 *
16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* A . aus Lebern : * *
* I . von Gänsen oder Enten * 6,4 *
* B . andere : * *
* II . von Wild oder Kaninchen * 6,8 *
* III . andere : * *
* b ) andere : * *
* 1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend : * *
* aa ) nicht gegart ; Gemische aus gegartem Fleisch oder Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtabfall * 8 + ( Ab ) *
* bb ) andere * 10,4 *
* 2 . andere : * *
* aa ) von Schafen oder Ziegen * 8 *
* bb ) andere * 10,4 *
16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz : * *
* A . Kaviar und Kaviarersatz : * *
* I . Kaviar ( Störrogen ) * 12 *
* II . andere * 12 ( 24 ) *
* B . Salmoniden : * *
* I . Lachse * 2,5 ( 25 ) *
* II . andere * 2,8 *
* C . Heringe : * *
* I . Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) , gefroren * 6 *
* II . andere * 8 *
* D . Sardinen * 10 *
* E . Thunfische * 9,6 *
* F . Boniten , Makrelen und Sardellen : * *
* - Boniten und Makrelen * 8,4 *
* - Sardellen * 10 *
* G . andere : * *
* I . Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) , gefroren * 6 *
* II . andere * 8 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* A . Krabben * 2,5 ( 26 ) *
* B . andere * 3,2 ( 27 ) ( 28 ) *
20.01 * Gemüse , Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Salz , Gewürzen , Senf oder Zucker : * *
* B . Gurken und Cornichons : * *
* - Gurken * 3,5 *
* - Cornichons * 8,8 *
* C . andere * 3,3 *
20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* A . ( unverändert ) * *
* B . ( unverändert ) * *
* C . Tomaten : * *
* - geschälte Tomaten * 5 ( 29 ) *
* - Tomatenmark * 5 ( 29 ) *
* - andere * 7,2 ( 29 ) *
* D . bis G . ( unverändert ) * *
* H . andere , einschließlich Gemische : * *
* - Gemische : * *
* - Gemisch " Türlü " aus grünen Bohnen , Auberginen , Markkürbissen und verschiedenen anderen Gemüsearten und Küchenkräutern * 4,4 *
* - andere Gemische * 8,8 *
* - Karotten und Speisemöhren * 7 *
* - andere * 3,5 *
20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker : * *
* A . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) *
* B . andere * 10,4 *
20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) : * *
* B . andere : * *
* I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 10 + ( Ab ) *
* II . andere * 10 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *
20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , auch mit Zusatz von Zucker : * *
* A . Maronenpaste und Maronenmus : * *
* I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 12 + ( Ab ) *
* II . andere * 12 *
* B . Konfitüren und Marmeladen , von Zitrusfrüchten : * *
* I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) *
* II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) *
* III . andere * 10,8 *
* C . andere : * *
* I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* a ) Pflaumenmus und Pflaumenpaste , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg , zur industriellen Verarbeitung ( 30 ) * 11,6 *
* b ) andere * 12 + ( Ab ) *
* II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen * 12 + ( Ab ) *
* III . andere : * *
* - Feigenmus * 4,8 *
* - andere * 12
20.06 * Früchte , in einer anderen Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker und Alkohol : * *
* A . Schalenfrüchte und Erdnüsse , geröstet , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* I . von mehr als 1 kg * 2,3 *
* II . von 1 kg oder weniger * 2,6 *
* B . andere : * *
* I . mit Zusatz von Alkohol : * *
* a ) Ingwer : * *
* 1 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 10,4 *
* 2 . andere * 12,8 *
* b ) Ananas , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* 1 . von mehr als 1 kg : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *
* bb ) andere * 12,8 *
* 2 . von 1 kg oder weniger : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *
* bb ) andere * 12,8 *
* c ) Weintrauben : * *
* 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *
* 2 . andere * 12,8 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *
20.06 ( Fortsetzung ) * B . I . d ) Pfirsiche , Birnen und Aprikosen , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* 1 . von mehr als 1 kg : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *
* 11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu *
* 22 . andere * 12,8 + ( Ab ) *
* bb ) andere : * *
* 11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 *
* 22 . andere * 12,8 *
* 2 . von 1 kg oder weniger : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *
* bb ) andere * 12,8 *
* e ) andere Früchte : * *
* 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen : * *
* aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 12,8 + ( Ab ) *
* 2 . andere : * *
* aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 *
* bb ) andere * 12,8 ( 31 ) *
* f ) Gemische von Früchten : * *
* 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen : * *
* aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 12,8 + ( Ab ) *
* 2 . andere : * *
* aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 *
* bb ) andere * 12,8 *
* II . ohne Zusatz von Alkohol : * *
* a ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : * *
* 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas , Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 8,4 + 2 ZZu *
* 4 . Weintrauben * 8,8 + 2 ZZu *
* 5 . Ananas : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 8,8 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 8,8 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätz ( % ) *
20.06 ( Fortsetzung ) * B . II . a ) 6 . Birnen : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 8 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 8 *
* 7 . Pfirsiche und Aprikosen : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *
* - Aprikosen * 7 + 2 ZZu *
* - Pfirsiche * 8,8 + 2 ZZu *
* bb ) andere : * *
* - Aprikosen * 7 *
* - Pfirsiche * 8,8 *
* ex 8 . andere Früchte : * *
* - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 8,4 + 2 ZZu *
* 9 . Gemische von Früchten : * *
* aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 8,2 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 8,4 + 2 ZZu *
* b ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * *
* 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 8,4 + 2 ZZu *
* 4 . Weintrauben * 9,6 + 2 ZZu *
* 5 . Ananas : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 9,6 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 9,6 *
* 6 . Birnen : * *
* aa ) Mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * 8,8 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 8,8 *
* 7 . Pfirsiche und Aprikosen : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * *
* 11 . Pfirsiche * 8,8 + 2 ZZu *
* 22 . Aprikosen * 9,6 + 2 ZZu *
* bb ) andere : * *
* 11 . Pfirsiche * 8,8 *
* 22 . Aprikosen * 9,6 *
* ex 8 . andere Früchte : * *
* - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,6 + 2 ZZu *
* 9 . Gemische von Früchten : * *
* aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 6 + 2 ZZu *
* bb ) andere * 9,2 + 2 ZZu *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
20.06 ( Fortsetzung ) * B . II . c ) ohne Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* 1 . von 4,5 kg oder mehr : * *
* aa ) Aprikosen : * *
* - Hälften * 5,4 *
* - Pülpe * 17 ( 32 ) *
* - andere * 6,8 *
* bb ) Pfirsiche ( einschließlich Brugnolen und Nektarinen ) und Pflaumen * 7,6 *
* cc ) Birnen * 8,4 *
* ex dd ) andere Früchte : * *
* - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,2 *
* ee ) Gemische von Früchten * 9,2 *
* 2 . weniger als 4,5 kg : * *
* aa ) Birnen * 8,4 *
* ex bb ) andere Früchte und Gemische von Früchten : * *
* - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,2 *
20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker : * *
* A . mit einer Dichte bei 20 * C von mehr als 1,33 g/cm3 : * *
* I . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * *
* a ) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht * 20 *
* b ) mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 20 + ( Ab ) *
* 2 . andere * 20 *
* II . aus Äpfeln oder Birnen ; Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * *
* a ) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht * 16,8 *
* b ) mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 16,8 + ( Ab ) *
* 2 . andere * 16,8 *
* III . andere : * *
* a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* - Pampelmusen und Grapefruits * 5 *
* - andere * 16,8 *
* b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - Pampelmusen und Grapefruits * 5 + ( Ab ) *
* - andere * 16,8 + ( Ab ) *
* 2 . andere : * *
* - Pampelmusen und Grapefruits * 5 *
* - andere * 16,8 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
20.07 ( Fortsetzung ) * B . mit einer Dichte bei 20 * C von 1,33 g/cm3 oder weniger : * *
* I . Saft aus Weintrauben ( einschließlich Traubenmost ) , Äpfeln , Birnen ; Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * *
* a ) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* 1 . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * *
* aa ) konzentriert : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 *
* 22 . andere * 11,2 *
* bb ) andere : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 *
* 22 . andere * 11,2 *
* 2 . Saft aus Äpfeln oder Birnen : * *
* aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 9,6 *
* bb ) andere * 10 *
* 3 . Gemische aus Apfel - und Birnensaft * 10 *
* b ) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* 1 . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * *
* aa ) konzentriert : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 + ( Ab ) *
* 22 . andere * 11,2 *
* bb ) andere : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 + ( Ab ) *
* 22 . andere * 11,2 *
* 2 . aus Äpfeln : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 9,6 + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 9,6 *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 10 *
* 3 . aus Birnen : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 9,6 + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 9,6 *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 10 *
* 4 . Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 10 + ( Ab ) *
* bb ) andere * 10 *
* II . andere : * *
* a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* 1 . aus Orangen * 7,6 *
* 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten : * *
* aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 7,2 *
* bb ) andere * 7,6 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätz ( % ) *
20.07 ( Fortsetzung ) * B . II . a ) 4 . aus Ananas : * *
* aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *
* bb ) andere * 8 *
* 5 . aus Tomaten : * *
* aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 8 *
* bb ) andere * 8,4 *
* 6 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * *
* aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 *
* bb ) andere * 8,8 *
* 7 . Gemische : * *
* aa ) aus Zitrusfrucht - und Ananassaft : * *
* 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *
* 22 . andere * 8 *
* bb ) andere : * *
* 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 *
* 22 . andere * 8,8 *
* b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* 1 . aus Orangen : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) *
* bb ) andere * 7,6 *
* 3 . aus Zitronen : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,2 + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,2 *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *
* 4 . aus anderen Zitrusfrüchten : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,2 + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,2 *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *
* 5 . aus Ananas : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,6 *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8 *
* 6 . aus Tomaten : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8 + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8 *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 *
* 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8,4 + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8,4 *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,8 *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
20.07 ( Fortsetzung ) * B . II . b ) 8 . Gemische : * *
* aa ) aus Zitrusfrucht - und Ananassaft : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) *
* 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,6 *
* 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8 *
* bb ) andere : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8,4 + ( Ab ) *
* 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8,4 *
* 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,8 *
22.04 * Traubenmost , teilweise gegoren , auch ohne Alkohol stumm gemacht * 16 *
22.05 * Wein aus frischen Weintrauben , mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben : * *
* A . Schaumwein * 9,6 ECU je hl *
* B . Wein , anderer als der unter A genannte , in Flaschen mit Schaumweinstopfen , die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind ; Wein in anderen Umschließungen , mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar , gemessen bei einer Temperatur von 20 * C * 9,6 ECU je hl *
* C . andere : * *
* I . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* a ) von 2 Liter oder weniger : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 3,4 ECU je hl ( 33 ) *
* - andere * 5,8 ECU je hl ( 33 ) *
* b ) von mehr als 2 Liter : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 2,6 ECU je hl ( 33 ) *
* - andere * 4,3 ECU je hl ( 33 ) *
* II . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* a ) von 2 Liter oder weniger : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 4 ECU je hl ( 33 ) *
* - andere * 6,7 ECU je hl ( 33 ) *
* b ) von mehr als 2 Liter : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 3,1 ECU je hl ( 33 ) *
* - andere * 5,3 ECU je hl ( 33 ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
22.05 ( Fortsetzung ) * C . III . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* a ) von 2 Liter oder weniger : * *
* 2 . andere : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 4,9 ECU je hl ( 34 ) *
* - andere * 8,2 ECU je hl ( 34 ) *
* b ) von mehr als 2 Liter : * *
* 3 . andere : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 4 ECU je hl ( 34 ) *
* - andere * 6,7 ECU je hl ( 34 ) *
* IV . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* a ) von 2 Liter oder weniger : * *
* 2 . andere : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 5,5 ECU je hl ( 34 )
* - andere * 9,2 ECU je hl ( 34 ) *
* b ) von mehr als 2 Liter : * *
* 3 . andere : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 5,5 ECU je hl ( 34 ) *
* - andere * 9,2 ECU je hl ( 34 ) *
* V . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* a ) von 2 Liter oder weniger : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 0,4 ECU je hl je % vol Alkohol + 2,8 ECU je hl ( 34 ) *
* - andere * 0,7 ECU je hl je % vol Alkohol + 4,8 ECU je hl ( 34 ) *
* b ) von mehr als 2 Liter : * *
* - Wein aus frischen Weintrauben * 0,4 ECU je hl je % vol Alkohol ( 34 ) *
* - andere * 0,7 ECU je hl je % vol Alkohol ( 34 ) *
22.08 * Äthylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * *
* ex A . Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * *
* - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 6,4 ECU je hl *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *
22.08 ( Fortsetzung ) * ex B . Äthylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , anvergällt : * *
* - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 12 ECU je hl *
22.09 * Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt , Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke , zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * *
* A . Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* ex I . von 2 Liter oder weniger : * *
* - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 0,6 ECU je hl je % vol Alkohol + 4 ECU je hl *
* ex II . von mehr als 2 Liter : * *
* - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 0,6 ECU je hl je % vol Alkohol *
22.10 * Speiseessig : * *
* A . Weine * sig , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* I . von 2 Liter oder weniger * 3,2 ECU je hl *
* II . von mehr als 2 Liter * 2,4 ECU je hl *
* B . anderer , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* I . von 2 Liter oder weniger * 3,2 ECU je hl *
* II . von mehr als 2 Liter * 2,4 ECU je hl *
23.05 * Weintrub ; Weinstein , roh : * *
* A . Weintrub : * *
* II . andere * 0,8 ECU je kg Gesamtalkohol *
23.06 * Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *
* A . Ficheln , Roßkastanien und Trester : * *
* I . Traubentrester : * *
* b ) andere * 0,8 ECU je kg Gesamtalkohol *
( 1 ) Zollsatz von 8 % für Fleisch von " hoher Qualität " , mit oder ohne Knochen , der Tarifstelle ex 02.01 A II , im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 21 000 Tonnen , unbeschadet des für die Tarifstelle 02.01 A II b ) vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( 2 ) Zollsatz von 8 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 50 000 Tonnen ( ohne Knochen ) , von denen 16 500 Tonnen der Anwendung der im Zusammenhang mit den Wechselkursschwankungen festgesetzten Ausgleichsbeträge unterworfen werden können .
( 3 ) Zollsatz von 8 % für Büffelfleisch , ohne Knochen , im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 250 Tonnen , unbeschadet des für die Tarifstelle 02.01 A II b ) vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( 4 ) Zollfreiheit bis zum 14 . Februar 1983 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 84 700 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises . Zollfreiheit für den Zeitraum vom 16 . Juni 1983 bis 14 . Februar 1984 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 74 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises .
( 5 ) Zollsatz von 3,2 % für Kabeljau ( Gadus morhua ) bis zum 31 . Dezember 1983 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 10 000 Tonnen .
( 6 ) Dieser Zollsatz ist für Fischmilch , gefroren , zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .
( 7 ) Dieser Zollsatz ist für Fischrogen , frisch , gekühlt oder gefroren , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 8 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( 9 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 30 . Juni 1983 auf 4,4 % herabgesetzt .
( 10 ) Dieser Zollsatz ist für Pilze , ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefel oder anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 11 ) Dieser Zollsatz ist für Pilze , ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I , getrocknet , ganz oder in erkennbaren Stücken oder Scheiben , die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt , wenn die Behandlungen durch Einzelhändler oder Restaurationsbetriebe vorgenommen werden .
( 12 ) Dieser Zollsatz ist für roten oder grünen Gemüsepaprika , getrocknet , in Stücke geschnitten , mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger , aber nicht weiter zubereitet , bis zum 30 . Juni 1983 auf 4 % herabgesetzt .
( 13 ) Zollfreiheit in Deutschland im Rahmen eines Zollkontingents .
( 14 ) Zollfreiheit im Rahmen eines jährlichen Gemeinschafts-Zollkontingents von 25 000 Tonnen .
( 15 ) Dieser Zollsatz ist für frische Hagebutten bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 16 ) Dieser Zollsatz ist für Früchte der Art Vaccinium , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 17 ) Dieser Zollsatz ist für Früchte der Art Vaccinium , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 18 ) Dieser Zollsatz ist für Hagebutten , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 19 ) Dieser Zollsatz ist für Datteln , gefroren , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr , nicht für die Herstellung von Alkohol bestimmt , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .
( 20 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( 21 ) Gilt nur für Saatgut , das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Pflanzen entspricht .
( 22 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( 23 ) Zollsatz von 3,2 % , höchstens 50 ECU für 100 kg Eigengewicht zuzueglich Ausgleichsgewicht unter bestimmten Voraussetzungen , bis zum 30 . Juni 1983 für gereinigtes Sojaöl in Glasflaschen . Jede Flasche enthält 10 Liter gereinigtes Sojaöl mit folgenden Gewichtsbestandteilen :
- mindestens 8,5 % und höchstens 12 % Ester der Palmitinsäure ,
- mindestens 2,5 % und höchstens 4,7 % Ester der Stearinsäure ,
- mindestens 22,4 % und höchstens 29 % Ester der Ölsäure ,
- mindestens 46,6 % und höchstens 53,7 % Ester der Linolsäure ,
- mindestens 7,4 % und höchstens 11 % Ester der Linolsäure , mit einem Gehalt
- an freien Fettsäuren von nicht mehr als 5 Millimoles pro kg des Öls ,
- an Phosphalipiden mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 0,04 Milligramm pro g des Öls .
Das beschriebene Sojaöl ist bestimmt zur Herstellung von injizierbaren Emulsionen . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .
( 24 ) Dieser Zollsatz ist für Fischrogen , gewaschen , von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 25 ) Dieser Zollsatz ist für Lachs , für die Verarbeitung , zur Herstellung von Pasten oder Brotaufstrich , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
Die Überwachung der Zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .
( 26 ) Dieser Zollsatz ist für Krabben der Arten " King " ( Paralithodes camtchaticus ) , " Hanasaki " ( Paralithodes brevipes ) , " Kegani " ( Erimacrus isenbecki ) , " Queen " ( Chionöcetes sp . p . ) , " Geryon quinquedens " und " Neolithodes asperrimus " , nur in Wasser gekocht und geschält , auch gefroren , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .
( 27 ) Dieser Zollsatz ist für Hummerfleisch , gekocht , bestimmt für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung von Hummerbutter , -pasten , -suppen oder -sossen , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . Die Zollaussetzung ist jedoch nicht anwendbar , wenn die Behandlungen durch Einzelhändler oder Restaurationsbetriebe vorgenommen werden .
( 28 ) Dieser Zollsatz ist für Garnelen der Art " Pandalus borealis " , nur in Wasser gekocht und geschält , auch gefroren oder getrocknet , für die Verarbeitungsindustrie von Erzeugnissen der Tarifnr . 16.05 , bis zum 30 . Juni 1983 auf 2,4 % herabgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .
( 29 ) Unter den durch Briefwechsel festgesetzten Bedingungen ( ABl . Nr . L 65 vom 11 . 3 . 1981 , S . 36 , und ABl . Nr . C 325 vom 12 . 12 . 1981 , S . 15 ) .
( 30 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzustellenden Voraussetzungen .
( 31 ) Bis zum 30 . Juni 1983 Zollsatz von 4 % im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Tonnen für Süßkirschen , hellfleischig , in Alkohol eingelegt , mit einem Durchmesser von 18,9 mm oder weniger , ohne Kern , zur Herstellung von Schokoladenwaren .
Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .
( 32 ) Zollsatz von 4,7 % im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 90 Tonnen .
( 33 ) Der für die Umrechnung der ECU - in der der Zollsatz ausgedrückt ist - in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs , wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt ist .
( 34 ) Der für die Umrechnung der ECU - in der der Zollsatz ausgedrückt ist - in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs , wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt ist .
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