Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3595/83 der Kommission vom 16. Dezember 1983 zur Verlängerung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan
Amtsblatt Nr. L 357 vom 21/12/1983 S. 0009 - 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0176
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0179
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3595/83 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1983
zur Verlängerung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
nach Anhörung des in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 653/83 der Kommission vom 18. März 1983 (2) ist bis zum 31. Dezember 1983 rückwirkend eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan eingeführt worden.
Da die Gründe, auf die sich die Verordnung (EWG) Nr. 653/83 stützt, im wesentlichen weiterhin zutreffen, sollte die für die in ihrem Anhang genannten Erzeugnisse vorgesehene Überwachungsregelung verlängert werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 653/83 wird das Datum »31. Dezember 1983" durch »31. Dezember 1984" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 77 vom 23. 3. 1983, S. 8.
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