Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3596/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Rumänien
Amtsblatt Nr. L 357 vom 21/12/1983 S. 0010 - 0011
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3596/83 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1983
zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Rumänien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Arti- kel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren der Kategorie 73, die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in Rumänien, haben die in Absatz 2 des Artikels 11 vorgesehene Höhe überschritten.
Nach Absatz 5 des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 wurde Rumänien am 28. Oktober 1983 ein Konsultationsersuchen notifiziert. In Erwartung der Konsultationen wurden die Einfuhren nach Italien, dem Vereinigten Königreich, Irland, Dänemark und Griechenland durch die Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 der Kommission (2) provisorischen regionalen Hoechstmengen unterworfen.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 sind die Einfuhren dieser Produkte nach Deutschland, Frankreich und den Benelux-Ländern für die Jahre 1983 bis 1986 bereits regionalen Hoechstmengen unterworfen.
Während der Konsultationen vom 29. und 30. November 1983 wurde vereinbart, für Einfuhren von Waren der Kategorie 73 in die Gemeinschaft für die Jahre 1983 bis 1986 Hoechstmengen festzulegen.
Nach Absatz 13 des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 wird die Einhaltung der Hoechstmengen durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe ihres Anhangs VI gewährleistet.
Die betreffenden, zwischen dem 1. Januar 1983 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Rumänien ausgeführten Waren müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden.
Die Festlegung dieser Hoechstmengen hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmengen fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 aus Rumänien nach Italien, ins Vereinigte Königreich, nach Irland, Dänemark und Griechenland abgesandt wurden und auch nicht die Einfuhr von Waren, die durch Exportlizenzen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 gedeckt sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorie mit Ursprung in Rumänien die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen.
Artikel 2
(1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 aus Rumänien nach Italien, ins Vereinigte Königreich, nach Irland, Dänemark und Griechenland versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Konnossements oder eines gleichwertigen Frachtpapiers nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.
(2) Die ab Inkrafttreten dieser Verordnung von Rumänien nach Italien, ins Vereinigte Königreich, nach Irland, Dänemark und Griechenland versandten Waren unterliegen weiterhin der doppelten Kontrolle nach Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82.
(3) Alle ab 1. Januar 1983 aus Rumänien versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den für 1983 festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmengen fallenden aus Rumänien nach Italien, ins Vereinigte Königreich, nach Irland, Dänemark und Griechenland vor Inkraft
treten der Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 versandten Waren nicht entgegen und auch nicht der Einfuhr von Waren, die durch Exportlizenzen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 gedeckt sind.
Artikel 3
Die Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1983
Für die Kommission
Étienne DAVIGNON
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 106.
(2) ABl. Nr. L 319 vom 17. 11. 1983, S. 16.
ANHANG
1.2.3.4.5.6.7.8,11 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1983) // Warenbezeichnung // Drittland // Mitglied- staaten // Einheiten // Jährliche Hoechstmengen 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11 // // // // // // // // 1983 // 1984 // 1985 // 1986 // // // // // // // // // // // // 73 // 60.05 A II b) 3 // 60.05-16, 17, 19 // Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert: A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: II. andere: Trainingsanzuege aus Ge- wirken, weder gummi- elastisch noch kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // Rumänien // D (1) F (1) I BNL (1) UK IRL DK GR EWG // 1 000 Stück // 585 100 180 (2) 129 98 3 28 3 1 126 // 597 102 (3) 184 132 108 3 30 4 1 160 // 609 104 (3) 190 134 118 4 31 5 1 195 // 621 106 (3) 194 137 128 4 33 7 1 230 // // // // // // // // // // //
(1) In der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 aufgeführte Hoechstmengen.
(2) Für das Jahr 1983 wurde eine einmalige zusätzliche Menge von 15 000 Stück vereinbart.
(3) Für die Jahre 1984, 1985 und 1986 wurde eine einmalige jährliche zusätzliche Menge von 25 000 Stück vereinbart.
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