Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3599/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Angaben über die von den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft angewandten Rücknahmepreise
Amtsblatt Nr. L 357 vom 21/12/1983 S. 0022 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0249
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0249
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3599/83 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 1983
über die Mitteilung der Angaben über die von den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft angewandten Rücknahmepreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Übermittlung der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 genannten Angaben an die Kommission soll es dieser ermöglichen, die von den Erzeugerorganisationen auf regionaler Ebene vorgenommene Preisregulierung auf der Erzeugerstufe zu beobachten. Die zweckdienlichen Angaben müssen der Kommission daher so rasch wie möglich und nach einem gemeinsamen Verfahren bekanntgegeben werden.
Die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und die Anwendung des Systems des finanziellen Ausgleichs und der Übertragungsprämie sind ein wichtiger Teil der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse. Es ist eine Übermittlungsregelung vorzusehen, die es der Kommission erlaubt, die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und die Anwendung des genannten Systems besser zu verfolgen.
Diese Verordnung soll die Verordnung (EWG) Nr. 2517/70 der Kommission (2) ablösen. Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 genannten Angaben werden der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß dem Anhang I zu dieser Verordnung spätestens einen Monat nach Beginn des Wirtschaftsjahres, während dessen die Rücknahmepreise angewendet werden, mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben, vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 3, ist der Kommission von den Mitgliedstaaten unverzueglich anzuzeigen.
(3) Wendet eine Erzeugerorganisation während zwei aufeinander folgender Wochen für eine Erzeugnisklasse einen autonomen Rücknahmepreis an, der
- um 10 v. H. unter dem gemeinschaftlichen Rücknahmepreis liegt oder
- dem Orientierungspreis entspricht oder darüber liegt,
so teilen die Mitgliedstaaten die Höhe und vorgesehene Anwendungsdauer eines solchen Rücknahmepreises sowie die betreffende Erzeugnisklasse unverzueglich mit.
Artikel 2
Wird der Rücknahmepreis für ein in Anhang I dieser Verordnung genanntes Erzeugnis von einer Vereinigung mehrerer Erzeugerorganisationen festgesetzt, so sind in der Mitteilung nach Artikel 1 Firmenbezeichnung und Sitz
- der Vereinigung,
- jeder Erzeugerorganisation, die das angemeldete Preissystem anzuwenden beabsichtigt,
anzugeben.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Wochen nach jedem betroffenen Monat mit, welche Erzeugnismengen
- zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis und gegebenenfalls zu den regional abgestuften Rücknahmepreisen
- zum autonomen Rücknahmepreis
aus dem Handel genommen wurden.
Die hauptsächlich betroffenen Erzeugnisklassen sind für jedes aus dem Handel genommene Erzeugnis anzugeben.
(2) Nach Ablauf des Fischwirtschaftsjahres und innerhalb von fünf Monaten nach Beginn des darauffolgenden Fischwirtschaftsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Anhang II dieser Verordnung die entsprechenden Erzeugnismengen mit, für die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 der finanzielle Ausgleich oder die Übertragungsprämie gewährt worden sind.
Artikel 4
Die Verordnung (EWG) Nr. 2517/70 wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 1983
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 379 vom 29. 12. 1981, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 271 vom 15. 12. 1970, S. 14.
ANHANG I
MITGLIEDSTAAT:
Anwendung von Rücknahmepreisen für Fischereierzeugnisse im Wirtschaftsjahr 19 . .
durch Erzeugerorganisation (Name und Anschrift):
Tätigkeitsgebiet:
1.2,3.4 // // // // 1 // 2 // 3 // // // // In Anhang I Abschnitte A und D der Grundverordnung aufgeführte Erzeugnisse, für die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise angewandt (Artikel 12 der genannten Verordnung), mit getrennter Angabe der Erzeugnisse, auf die die regionalen Rücknahmepreise angewandt werden (Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung) // Gegebenenfalls die Erzeugnisklassen, für die die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise selektiv angewandt werden oder für die ein Verkaufsverbot gilt (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung) // In den Anhängen I bis IV aufgeführte Erzeugnisse, für die ein autonomer Rücknahmepreis für alle Erzeugnisklassen angewandt wird (Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung), sowie Angebotsform und marktgerechte Zurichtung // 1.2.3.4 // // Selektive Anwendung // Verkaufsverbot // // // // // // // // // // // // //
ANHANG II
MITGLIEDSTAAT:
Anwendung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises für Fischereierzeugnisse im Wirtschaftsjahr 19 . .
durch die Erzeugerorganisation (Name und Anschrift):
1.2.3.4 // // // // // Erzeugnis // Verkauf im Wirtschaftsjahr (Anhang I Spalte 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3137/82) // Rücknahmen insgesamt (Anhang I Spalte 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3137/82) // Übertragungsmengen insgesamt (Anhang I Spalte 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3137/82) // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // //
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